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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
positiv ärmer machen. -- Vielleicht die einzige wahre
Ausnahme der so gefaßten Regel findet sich bey der actio
furti manifesti
(Note a). Die von Paulus angedeutete
zweyte Ausnahme, wenn die publiciana actio auf der Re-
stitution gegen eine vollendete Usucapion gegeben wird (f),
kann als Ausnahme nicht zugegeben werden. Denn hier
bezieht sich die Verjährung gar nicht auf die Klage, son-
dern auf die von einer Klage ganz verschiedene Restitu-
tion; bey dieser aber ist die einjährige Verjährung stets
wirksam, ohne Unterschied ob die Restitution zu einer
Klage, oder einer Exception, oder irgend einem anderen
Rechtsverhältniß den Weg bahnen soll.

Man könnte zweifeln ob die einjährigen Verjährungen,
eben so wie die längeren, unter der Form einer Exception
geltend gemacht wurden, weil bey jenen der Name prae-
scriptio
oder exceptio selten vorkommt. In einigen Stel-
len jedoch erscheint derselbe wirklich (g), und der seltnere
Gebrauch erklärt sich aus dem Umstand, daß bey diesen
kurzen Verjährungen, bey welchen alle Thatsachen noch in
frischem Andenken sind, der Prätor selbst meist über diese
Einwendung unmittelbar entscheiden konnte, ohne dieselbe
in Gestalt einer Exception an den Judex zu verweisen.

III. Die den Kirchen nnd milden Stiftungen zustehen-

(f) L. 35 pr. de O. et A.
(g) L. 30 § 5 de peculio (15.
1.) "Si annua exceptione sit
repulsus a venditore creditor
.." L. 15 § 5 quod vi (43. 24.)
causa cognita annuam excep-
tionem
remittendam .."
S. o.,
B. 4 S. 299. -- Wie dieser Um-
stand von Donellus übersehen
worden ist, s. u. §. 248.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
poſitiv ärmer machen. — Vielleicht die einzige wahre
Ausnahme der ſo gefaßten Regel findet ſich bey der actio
furti manifesti
(Note a). Die von Paulus angedeutete
zweyte Ausnahme, wenn die publiciana actio auf der Re-
ſtitution gegen eine vollendete Uſucapion gegeben wird (f),
kann als Ausnahme nicht zugegeben werden. Denn hier
bezieht ſich die Verjährung gar nicht auf die Klage, ſon-
dern auf die von einer Klage ganz verſchiedene Reſtitu-
tion; bey dieſer aber iſt die einjährige Verjährung ſtets
wirkſam, ohne Unterſchied ob die Reſtitution zu einer
Klage, oder einer Exception, oder irgend einem anderen
Rechtsverhältniß den Weg bahnen ſoll.

Man könnte zweifeln ob die einjährigen Verjährungen,
eben ſo wie die längeren, unter der Form einer Exception
geltend gemacht wurden, weil bey jenen der Name prae-
scriptio
oder exceptio ſelten vorkommt. In einigen Stel-
len jedoch erſcheint derſelbe wirklich (g), und der ſeltnere
Gebrauch erklärt ſich aus dem Umſtand, daß bey dieſen
kurzen Verjährungen, bey welchen alle Thatſachen noch in
friſchem Andenken ſind, der Prätor ſelbſt meiſt über dieſe
Einwendung unmittelbar entſcheiden konnte, ohne dieſelbe
in Geſtalt einer Exception an den Judex zu verweiſen.

III. Die den Kirchen nnd milden Stiftungen zuſtehen-

(f) L. 35 pr. de O. et A.
(g) L. 30 § 5 de peculio (15.
1.) „Si annua exceptione sit
repulsus a venditore creditor
..” L. 15 § 5 quod vi (43. 24.)
causa cognita annuam excep-
tionem
remittendam ..”
S. o.,
B. 4 S. 299. — Wie dieſer Um-
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[354/0368] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. poſitiv ärmer machen. — Vielleicht die einzige wahre Ausnahme der ſo gefaßten Regel findet ſich bey der actio furti manifesti (Note a). Die von Paulus angedeutete zweyte Ausnahme, wenn die publiciana actio auf der Re- ſtitution gegen eine vollendete Uſucapion gegeben wird (f), kann als Ausnahme nicht zugegeben werden. Denn hier bezieht ſich die Verjährung gar nicht auf die Klage, ſon- dern auf die von einer Klage ganz verſchiedene Reſtitu- tion; bey dieſer aber iſt die einjährige Verjährung ſtets wirkſam, ohne Unterſchied ob die Reſtitution zu einer Klage, oder einer Exception, oder irgend einem anderen Rechtsverhältniß den Weg bahnen ſoll. Man könnte zweifeln ob die einjährigen Verjährungen, eben ſo wie die längeren, unter der Form einer Exception geltend gemacht wurden, weil bey jenen der Name prae- scriptio oder exceptio ſelten vorkommt. In einigen Stel- len jedoch erſcheint derſelbe wirklich (g), und der ſeltnere Gebrauch erklärt ſich aus dem Umſtand, daß bey dieſen kurzen Verjährungen, bey welchen alle Thatſachen noch in friſchem Andenken ſind, der Prätor ſelbſt meiſt über dieſe Einwendung unmittelbar entſcheiden konnte, ohne dieſelbe in Geſtalt einer Exception an den Judex zu verweiſen. III. Die den Kirchen nnd milden Stiftungen zuſtehen- (f) L. 35 pr. de O. et A. (g) L. 30 § 5 de peculio (15. 1.) „Si annua exceptione sit repulsus a venditore creditor ..” L. 15 § 5 quod vi (43. 24.) causa cognita annuam excep- tionem remittendam ..” S. o., B. 4 S. 299. — Wie dieſer Um- ſtand von Donellus überſehen worden iſt, ſ. u. §. 248.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/368>, abgerufen am 04.05.2024.