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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
gewesen seyn, hier davon mehr als im Vorübergehen Mel-
dung zu thun, wenn sich nicht eine sehr bedeutende prak-
tische Wirksamkeit daran geknüpft hätte, woran gewiß
jener Schriftsteller am wenigsten gedacht hat.

Das Preußische Allgemeine Landrecht nimmt zweyerley
Verjährung an: durch Besitz und durch Nichtgebrauch.
Die erste umfaßt die Römische Usucapion, aber auch zu-
gleich die auf dem Besitz beruhenden Fälle der Römischen
Klagverjährung: die zweyte enthält unter andern, aber
als den wichtigsten Bestandtheil, diejenigen Fälle der Rö-
mischen Klagverjährung, wobey von einem Besitz des Be-
klagten gar nicht die Rede ist, also gerade die Fälle, für
welche nach der oben dargestellten vierten Meynung die
bona fides nöthig seyn soll, anstatt daß die anderen Mey-
nungen sie hier nicht erfordern (d).

Bey der Vorbereitung des Landrechts gieng Suarez
von folgenden klar und bestimmt gedachten Sätzen aus.
Die Verjährung durch Nichtgebrauch ist bloße Strafe der
Nachlässigkeit des Berechtigten (e); daher kommt es hier auf
das Verhalten des Schuldners, also auch auf dessen bona
fides,
gar nicht an (f). Es war eine Folge dieser Ansicht,

(d) Diese allgemeinen Begriffe
der Verjährung und ihrer zwey
Hauptarten erhellen aus: A. L. R.
I. 9 § 500 -- 503. Die besondere
Lehre von der Verjährung durch
Nichtgebrauch steht § 535 fg., die
von der Verjährung durch Besitz
§ 579 fg.
(e) Simon und Strampff
Zeitschrift des Preuß. Rechts B. 3
S. 421. 482. 512.
(f) Ebendas. S. 426. 508. 527.
532.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
geweſen ſeyn, hier davon mehr als im Vorübergehen Mel-
dung zu thun, wenn ſich nicht eine ſehr bedeutende prak-
tiſche Wirkſamkeit daran geknüpft hätte, woran gewiß
jener Schriftſteller am wenigſten gedacht hat.

Das Preußiſche Allgemeine Landrecht nimmt zweyerley
Verjährung an: durch Beſitz und durch Nichtgebrauch.
Die erſte umfaßt die Römiſche Uſucapion, aber auch zu-
gleich die auf dem Beſitz beruhenden Fälle der Römiſchen
Klagverjährung: die zweyte enthält unter andern, aber
als den wichtigſten Beſtandtheil, diejenigen Fälle der Rö-
miſchen Klagverjährung, wobey von einem Beſitz des Be-
klagten gar nicht die Rede iſt, alſo gerade die Fälle, für
welche nach der oben dargeſtellten vierten Meynung die
bona fides nöthig ſeyn ſoll, anſtatt daß die anderen Mey-
nungen ſie hier nicht erfordern (d).

Bey der Vorbereitung des Landrechts gieng Suarez
von folgenden klar und beſtimmt gedachten Sätzen aus.
Die Verjährung durch Nichtgebrauch iſt bloße Strafe der
Nachläſſigkeit des Berechtigten (e); daher kommt es hier auf
das Verhalten des Schuldners, alſo auch auf deſſen bona
fides,
gar nicht an (f). Es war eine Folge dieſer Anſicht,

(d) Dieſe allgemeinen Begriffe
der Verjährung und ihrer zwey
Hauptarten erhellen aus: A. L. R.
I. 9 § 500 — 503. Die beſondere
Lehre von der Verjährung durch
Nichtgebrauch ſteht § 535 fg., die
von der Verjährung durch Beſitz
§ 579 fg.
(e) Simon und Strampff
Zeitſchrift des Preuß. Rechts B. 3
S. 421. 482. 512.
(f) Ebendaſ. S. 426. 508. 527.
532.
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[346/0360] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. geweſen ſeyn, hier davon mehr als im Vorübergehen Mel- dung zu thun, wenn ſich nicht eine ſehr bedeutende prak- tiſche Wirkſamkeit daran geknüpft hätte, woran gewiß jener Schriftſteller am wenigſten gedacht hat. Das Preußiſche Allgemeine Landrecht nimmt zweyerley Verjährung an: durch Beſitz und durch Nichtgebrauch. Die erſte umfaßt die Römiſche Uſucapion, aber auch zu- gleich die auf dem Beſitz beruhenden Fälle der Römiſchen Klagverjährung: die zweyte enthält unter andern, aber als den wichtigſten Beſtandtheil, diejenigen Fälle der Rö- miſchen Klagverjährung, wobey von einem Beſitz des Be- klagten gar nicht die Rede iſt, alſo gerade die Fälle, für welche nach der oben dargeſtellten vierten Meynung die bona fides nöthig ſeyn ſoll, anſtatt daß die anderen Mey- nungen ſie hier nicht erfordern (d). Bey der Vorbereitung des Landrechts gieng Suarez von folgenden klar und beſtimmt gedachten Sätzen aus. Die Verjährung durch Nichtgebrauch iſt bloße Strafe der Nachläſſigkeit des Berechtigten (e); daher kommt es hier auf das Verhalten des Schuldners, alſo auch auf deſſen bona fides, gar nicht an (f). Es war eine Folge dieſer Anſicht, (d) Dieſe allgemeinen Begriffe der Verjährung und ihrer zwey Hauptarten erhellen aus: A. L. R. I. 9 § 500 — 503. Die beſondere Lehre von der Verjährung durch Nichtgebrauch ſteht § 535 fg., die von der Verjährung durch Beſitz § 579 fg. (e) Simon und Strampff Zeitſchrift des Preuß. Rechts B. 3 S. 421. 482. 512. (f) Ebendaſ. S. 426. 508. 527. 532.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/360>, abgerufen am 03.05.2024.