Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. ziehung auf Alle zu unterbrechen (b). -- Wenn der Glau-biger die persönliche Klage gegen den Schuldner anstellt, so ist dadurch zugleich die Verjährung der Hypothekarklage unterbrochen, und eben so auch im umgekehrten Fall (c). -- Wenn unter denselben Personen mehrere Rechtsverhält- nisse streitig sind, und der Klaglibell so unbestimmt ist, daß es ungewiß bleibt, welchen Rechtsstreit er zum Gegenstand hat, so soll die Unterbrechung für alle diese Klagen gel- ten (d). -- Auch ist nicht zu bezweifeln, daß die ange- stellte Klage auf einen einzelnen Zinsposten zugleich die Verjährung der Kapitalklage unterbricht, da bey diesem beschränkten Rechtsstreit auch das Daseyn der Hauptschuld zur Sprache kommen kann. Wenn die Parteyen ein Compromiß eingehen, so gilt Dagegen sind folgende Thatsachen nicht als Unterbre- Die Anstellung der Klage unterbricht nur für und wi- (b) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.). (c) L. 3 C. de ann. exc. (7. 40.). (d) L. 3 C. de ann. exc. (7. 40.). Nach dieser Analogie könnte man annehmen, daß die (ohne Erfolg) angestellte Klage aus dem Besitz zugleich die Ver- jährung der Vindication unterbre- che; Unterholzner I. S. 445 will zwar nicht diese Unterbrechung gelten lassen, wohl aber der Ver- jährungszeit der Vindication die durch fruchtlose Besitzklage verlorne Zeit hinzurechnen. (e) L. 5 § 1 C. de rec. arbi-
tris (2. 56.). Früher war dieser Satz sehr bestritten. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ziehung auf Alle zu unterbrechen (b). — Wenn der Glau-biger die perſönliche Klage gegen den Schuldner anſtellt, ſo iſt dadurch zugleich die Verjährung der Hypothekarklage unterbrochen, und eben ſo auch im umgekehrten Fall (c). — Wenn unter denſelben Perſonen mehrere Rechtsverhält- niſſe ſtreitig ſind, und der Klaglibell ſo unbeſtimmt iſt, daß es ungewiß bleibt, welchen Rechtsſtreit er zum Gegenſtand hat, ſo ſoll die Unterbrechung für alle dieſe Klagen gel- ten (d). — Auch iſt nicht zu bezweifeln, daß die ange- ſtellte Klage auf einen einzelnen Zinspoſten zugleich die Verjährung der Kapitalklage unterbricht, da bey dieſem beſchränkten Rechtsſtreit auch das Daſeyn der Hauptſchuld zur Sprache kommen kann. Wenn die Parteyen ein Compromiß eingehen, ſo gilt Dagegen ſind folgende Thatſachen nicht als Unterbre- Die Anſtellung der Klage unterbricht nur für und wi- (b) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.). (c) L. 3 C. de ann. exc. (7. 40.). (d) L. 3 C. de ann. exc. (7. 40.). Nach dieſer Analogie könnte man annehmen, daß die (ohne Erfolg) angeſtellte Klage aus dem Beſitz zugleich die Ver- jährung der Vindication unterbre- che; Unterholzner I. S. 445 will zwar nicht dieſe Unterbrechung gelten laſſen, wohl aber der Ver- jährungszeit der Vindication die durch fruchtloſe Beſitzklage verlorne Zeit hinzurechnen. (e) L. 5 § 1 C. de rec. arbi-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ziehung auf Alle zu unterbrechen (b). — Wenn der Glau-
biger die perſönliche Klage gegen den Schuldner anſtellt,
ſo iſt dadurch zugleich die Verjährung der Hypothekarklage
unterbrochen, und eben ſo auch im umgekehrten Fall (c).
— Wenn unter denſelben Perſonen mehrere Rechtsverhält-
niſſe ſtreitig ſind, und der Klaglibell ſo unbeſtimmt iſt, daß
es ungewiß bleibt, welchen Rechtsſtreit er zum Gegenſtand
hat, ſo ſoll die Unterbrechung für alle dieſe Klagen gel-
ten (d). — Auch iſt nicht zu bezweifeln, daß die ange-
ſtellte Klage auf einen einzelnen Zinspoſten zugleich die
Verjährung der Kapitalklage unterbricht, da bey dieſem
beſchränkten Rechtsſtreit auch das Daſeyn der Hauptſchuld
zur Sprache kommen kann.
Wenn die Parteyen ein Compromiß eingehen, ſo gilt
die Übergabe der ſchriftlichen Klage vor dem Schiedsrich-
ter als Unterbrechung der Verjährung (e).
Dagegen ſind folgende Thatſachen nicht als Unterbre-
chungen der Verjährung zu betrachten.
Die Anſtellung der Klage unterbricht nur für und wi-
der dieſe beſtimmte Perſonen, und deren Succeſſoren, nicht
(b) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
(c) L. 3 C. de ann. exc.
(7. 40.).
(d) L. 3 C. de ann. exc.
(7. 40.). Nach dieſer Analogie
könnte man annehmen, daß die
(ohne Erfolg) angeſtellte Klage
aus dem Beſitz zugleich die Ver-
jährung der Vindication unterbre-
che; Unterholzner I. S. 445
will zwar nicht dieſe Unterbrechung
gelten laſſen, wohl aber der Ver-
jährungszeit der Vindication die
durch fruchtloſe Beſitzklage verlorne
Zeit hinzurechnen.
(e) L. 5 § 1 C. de rec. arbi-
tris (2. 56.). Früher war dieſer
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