Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. in unsren Rechtsquellen erwähnten, Fällen einer solchenUnterbrechung abstrahiren. Es gehört dahin die Ausstellung eines neuen Schuld- Wenn sich eine Schuld auf zwey Glaubiger oder zwey Dagegen darf die bloße Mahnung des Schuldners als (c) L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (d) L. 8 § 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.), L. 19 C. de fide instr. (4. 21.), vgl. oben § 241. (e) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.). (f) Dafür beweißt die Analogie des Besitzerwerbes an einem schon bestellten Pfand (Note a); ferner die neu entstandene Hypothekarkla- ge, die dem Schuldner auf einem andern Wege zu derselben Befrie- digung hilft, wie die Schuldklage; endlich die Analogie des neuen Schuldscheins (Note c), in Ver- gleichung mit welchem die Bestel- lung eines Pfandes eine eben so entschiedene, und nur noch viel wirksamere Anerkennung ist. (g) Dafür gilt ein Theil der in der Note f bey dem Pfande an- geführten Beweise. Ohne Grund bestreitet diesen Satz Giphanius p. 250. (h) L. 18 § 1 de pec. const. (13. 5.). Aus diesem Geschäft ent- springt eine neue Klage, die con- stitutoria actio; außerdem aber liegt darin auch die Anerkennung der früheren Obligation, und so- mit die Unterbrechung der Ver- jährung. (i) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.). §. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. in unſren Rechtsquellen erwähnten, Fällen einer ſolchenUnterbrechung abſtrahiren. Es gehört dahin die Ausſtellung eines neuen Schuld- Wenn ſich eine Schuld auf zwey Glaubiger oder zwey Dagegen darf die bloße Mahnung des Schuldners als (c) L. 7 § 5 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (d) L. 8 § 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.), L. 19 C. de fide instr. (4. 21.), vgl. oben § 241. (e) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.). (f) Dafür beweißt die Analogie des Beſitzerwerbes an einem ſchon beſtellten Pfand (Note a); ferner die neu entſtandene Hypothekarkla- ge, die dem Schuldner auf einem andern Wege zu derſelben Befrie- digung hilft, wie die Schuldklage; endlich die Analogie des neuen Schuldſcheins (Note c), in Ver- gleichung mit welchem die Beſtel- lung eines Pfandes eine eben ſo entſchiedene, und nur noch viel wirkſamere Anerkennung iſt. (g) Dafür gilt ein Theil der in der Note f bey dem Pfande an- geführten Beweiſe. Ohne Grund beſtreitet dieſen Satz Giphanius p. 250. (h) L. 18 § 1 de pec. const. (13. 5.). Aus dieſem Geſchäft ent- ſpringt eine neue Klage, die con- stitutoria actio; außerdem aber liegt darin auch die Anerkennung der früheren Obligation, und ſo- mit die Unterbrechung der Ver- jährung. (i) L. 5 C. de duobus reis
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§. 242. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen.
in unſren Rechtsquellen erwähnten, Fällen einer ſolchen
Unterbrechung abſtrahiren.
Es gehört dahin die Ausſtellung eines neuen Schuld-
ſcheins (c); jede Zinszahlung (d); eben ſo die Zahlung
eines Theils der Hauptſchuld ſelbſt, vorausgeſetzt daß ſie
als Abſchlagszahlung ausdrücklich bezeichnet wird (e); die
Beſtellung eines früher nicht verabredeten Pfandes (f); die
Beſtellung eines Bürgen (g); endlich das wiederholte Ver-
ſprechen einer ſchon beſtehenden Schuld (constitutum) (h).
Wenn ſich eine Schuld auf zwey Glaubiger oder zwey
Schuldner gemeinſchaftlich bezieht (duo rei), ſo wirkt das
von einem der beiden Mitſchuldner, oder gegen einen der
beiden Mitglaubiger, erklärte Anerkenntniß auf beide zu-
gleich (i).
Dagegen darf die bloße Mahnung des Schuldners als
(c) L. 7 § 5 C. de praescr.
XXX. (7. 39.).
(d) L. 8 § 4 C. de praescr.
XXX. (7. 39.), L. 19 C. de fide
instr. (4. 21.), vgl. oben § 241.
(e) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
(f) Dafür beweißt die Analogie
des Beſitzerwerbes an einem ſchon
beſtellten Pfand (Note a); ferner
die neu entſtandene Hypothekarkla-
ge, die dem Schuldner auf einem
andern Wege zu derſelben Befrie-
digung hilft, wie die Schuldklage;
endlich die Analogie des neuen
Schuldſcheins (Note c), in Ver-
gleichung mit welchem die Beſtel-
lung eines Pfandes eine eben ſo
entſchiedene, und nur noch viel
wirkſamere Anerkennung iſt.
(g) Dafür gilt ein Theil der
in der Note f bey dem Pfande an-
geführten Beweiſe. Ohne Grund
beſtreitet dieſen Satz Giphanius
p. 250.
(h) L. 18 § 1 de pec. const.
(13. 5.). Aus dieſem Geſchäft ent-
ſpringt eine neue Klage, die con-
stitutoria actio; außerdem aber
liegt darin auch die Anerkennung
der früheren Obligation, und ſo-
mit die Unterbrechung der Ver-
jährung.
(i) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
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