Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.) Möchte auch diese Ansicht an sich bezweifelt werden, sohat sie doch in folgender Stelle des Römischen Rechts, deren praktischer und wohlthätiger Sinn nicht zu verken- nen ist, bestimmte Anerkennung gefunden (n): Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum in illis contractibus, in quibus usurae promissae sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex quo debitor usuras minime persolvit. Indem hier der Zeitpunkt der ausgebliebenen Zinszah- Fall, wenn der Glaubiger, nach- dem die Zinszahlungen ausgeblie- ben sind, ganz unthätig bleibt. (n) L. 8 § 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (o) Schon die Glosse zu L. 7 § 4 C. eod. und D. Gothofredus in L. 8 § 4 C. cit. äußern sich in dieser Weise; noch bestimmter aber Kierulff S. 195, welcher den Grund geltend macht, man müßte sonst fälschlich annehmen, in den nicht bezahlten Zinsen liege eine Leugnung der Kapitalschuld. Diese ist niemals zum Anfang der Ver- jährung nöthig (§ 239), und liegt z. B. auch nicht darin, daß der Käufer unterläßt, das Kaufgeld zu bezahlen. Die richtige Mey- nung über diesen Punkt hat Thon S. 29 -- 31. 20*
§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) Möchte auch dieſe Anſicht an ſich bezweifelt werden, ſohat ſie doch in folgender Stelle des Römiſchen Rechts, deren praktiſcher und wohlthätiger Sinn nicht zu verken- nen iſt, beſtimmte Anerkennung gefunden (n): Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum in illis contractibus, in quibus usurae promissae sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex quo debitor usuras minime persolvit. Indem hier der Zeitpunkt der ausgebliebenen Zinszah- Fall, wenn der Glaubiger, nach- dem die Zinszahlungen ausgeblie- ben ſind, ganz unthätig bleibt. (n) L. 8 § 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (o) Schon die Gloſſe zu L. 7 § 4 C. eod. und D. Gothofredus in L. 8 § 4 C. cit. äußern ſich in dieſer Weiſe; noch beſtimmter aber Kierulff S. 195, welcher den Grund geltend macht, man müßte ſonſt fälſchlich annehmen, in den nicht bezahlten Zinſen liege eine Leugnung der Kapitalſchuld. Dieſe iſt niemals zum Anfang der Ver- jährung nöthig (§ 239), und liegt z. B. auch nicht darin, daß der Käufer unterläßt, das Kaufgeld zu bezahlen. Die richtige Mey- nung über dieſen Punkt hat Thon S. 29 — 31. 20*
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§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
Möchte auch dieſe Anſicht an ſich bezweifelt werden, ſo
hat ſie doch in folgender Stelle des Römiſchen Rechts,
deren praktiſcher und wohlthätiger Sinn nicht zu verken-
nen iſt, beſtimmte Anerkennung gefunden (n):
Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum
in illis contractibus, in quibus usurae promissae
sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex
quo debitor usuras minime persolvit.
Indem hier der Zeitpunkt der ausgebliebenen Zinszah-
lung beſtimmt als Anfang der Verjährung bezeichnet wird,
liegt darin die ganze Reihe der aufgeſtellten Behauptun-
gen, das heißt die Ausſchließung ſowohl jedes früheren,
als jedes ſpäteren Anfangspunktes. Ganz unrichtig haben
Manche dieſe Beſtimmung des Anfangspunktes auf die
Verjährung der bloßen Zinsklage bezogen (o); dafür be-
durfte es keiner geſetzlichen Beſtimmung, und es iſt aus
der ganzen Faſſung des Geſetzes klar, daß der Kaiſer
einen Punkt geſetzlich beſtimmen will, über welchen ſich
wohl eine andere Meynung denken ließe. Er ſagt alſo:
(m)
(n) L. 8 § 4 C. de praescr.
XXX. (7. 39.).
(o) Schon die Gloſſe zu L. 7
§ 4 C. eod. und D. Gothofredus
in L. 8 § 4 C. cit. äußern ſich in
dieſer Weiſe; noch beſtimmter aber
Kierulff S. 195, welcher den
Grund geltend macht, man müßte
ſonſt fälſchlich annehmen, in den
nicht bezahlten Zinſen liege eine
Leugnung der Kapitalſchuld. Dieſe
iſt niemals zum Anfang der Ver-
jährung nöthig (§ 239), und liegt
z. B. auch nicht darin, daß der
Käufer unterläßt, das Kaufgeld
zu bezahlen. Die richtige Mey-
nung über dieſen Punkt hat Thon
S. 29 — 31.
(m) Fall, wenn der Glaubiger, nach-
dem die Zinszahlungen ausgeblie-
ben ſind, ganz unthätig bleibt.
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