Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. eine andere Schuld zinstragend gemacht wurde, und da-durch die Natur eines Darlehens annahm. Hier gilt die Regel, daß die Verjährung der Haupt- (k) Versteht sich, wenn von da an die Unterlassung der Zinszah- lung stets fortgedauert hat; denn jede folgende Zinszahlung, wie mangelhaft und unregelmäßig sie auch sey, unterbricht wieder, als neue Anerkennung der Hauptschuld, die ganze Verjährung. (l) Mit Rücksicht hierauf giebt Justinian dem Glaubiger das Recht, eine antapocha zu verlan- gen, um damit den Beweis zu führen, daß er die Zinsen empfan- gen habe. L. 19 C. de fide instr. (4. 21.). Im wirklichen Leben freylich sind solche Gegenquittun- gen ganz ungewöhnlich. (m) Dieses geschieht unter an-
dern schon dadurch, daß er auch nur diesen einzelnen Zinsposten wirklich einklagt. Der Satz gilt also in aller Strenge nur für den Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. eine andere Schuld zinstragend gemacht wurde, und da-durch die Natur eines Darlehens annahm. Hier gilt die Regel, daß die Verjährung der Haupt- (k) Verſteht ſich, wenn von da an die Unterlaſſung der Zinszah- lung ſtets fortgedauert hat; denn jede folgende Zinszahlung, wie mangelhaft und unregelmäßig ſie auch ſey, unterbricht wieder, als neue Anerkennung der Hauptſchuld, die ganze Verjährung. (l) Mit Rückſicht hierauf giebt Juſtinian dem Glaubiger das Recht, eine antapocha zu verlan- gen, um damit den Beweis zu führen, daß er die Zinſen empfan- gen habe. L. 19 C. de fide instr. (4. 21.). Im wirklichen Leben freylich ſind ſolche Gegenquittun- gen ganz ungewöhnlich. (m) Dieſes geſchieht unter an-
dern ſchon dadurch, daß er auch nur dieſen einzelnen Zinspoſten wirklich einklagt. Der Satz gilt alſo in aller Strenge nur für den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0320" n="306"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> eine andere Schuld zinstragend gemacht wurde, und da-<lb/> durch die Natur eines Darlehens annahm.</p><lb/> <p>Hier gilt die Regel, daß die Verjährung der Haupt-<lb/> ſchuld anfängt mit dem Zeitpunkt, worin zuerſt eine Zins-<lb/> zahlung ausgeblieben iſt <note place="foot" n="(k)">Verſteht ſich, wenn von da<lb/> an die Unterlaſſung der Zinszah-<lb/> lung ſtets fortgedauert hat; denn<lb/> jede folgende Zinszahlung, wie<lb/> mangelhaft und unregelmäßig ſie<lb/> auch ſey, unterbricht wieder, als<lb/> neue Anerkennung der Hauptſchuld,<lb/> die ganze Verjährung.</note>. Sie fängt nicht früher an,<lb/> weil in jeder geleiſteten Zinszahlung eine Anerkennung der<lb/> Hauptſchuld liegt, die bis zum nächſten Zinstermin fort-<lb/> wirkt <note place="foot" n="(l)">Mit Rückſicht hierauf giebt<lb/> Juſtinian dem Glaubiger das<lb/> Recht, eine <hi rendition="#aq">antapocha</hi> zu verlan-<lb/> gen, um damit den Beweis zu<lb/> führen, daß er die Zinſen empfan-<lb/> gen habe. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">C. de fide instr.</hi></hi><lb/> (4. 21.). Im wirklichen Leben<lb/> freylich ſind ſolche Gegenquittun-<lb/> gen ganz ungewöhnlich.</note>; nicht ſpäter, weil in jeder unterlaſſenen Zins-<lb/> zahlung eine Verletzung des Rechts liegt, wodurch der<lb/> Glaubiger zur Klage veranlaßt werden muß. Man könnte<lb/> zwar annehmen, die Verletzung betreffe nur den einzelnen<lb/> Zinspoſten, nicht das Kapital, ſo daß auch nicht die Ka-<lb/> pitalklage, ſondern nur die Klage auf den fälligen Zins-<lb/> poſten zu verjähren anfange. Allein die natürlichere An-<lb/> ſicht iſt wohl die, daß der Glaubiger ſein Recht auf das<lb/> Kapital und die Zinſen als ein ungetrenntes Ganze denkt,<lb/> und daher in der partiellen Verletzung eine Veranlaſſung<lb/> findet, auch das Kapital einzuklagen, oder wenigſtens durch<lb/> beſondere Thätigkeit gegen Verjährung zu verwahren <note xml:id="seg2pn_53_1" next="#seg2pn_53_2" place="foot" n="(m)">Dieſes geſchieht unter an-<lb/> dern ſchon dadurch, daß er auch<lb/> nur dieſen einzelnen Zinspoſten<lb/> wirklich einklagt. Der Satz gilt<lb/> alſo in aller Strenge nur für den</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [306/0320]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
eine andere Schuld zinstragend gemacht wurde, und da-
durch die Natur eines Darlehens annahm.
Hier gilt die Regel, daß die Verjährung der Haupt-
ſchuld anfängt mit dem Zeitpunkt, worin zuerſt eine Zins-
zahlung ausgeblieben iſt (k). Sie fängt nicht früher an,
weil in jeder geleiſteten Zinszahlung eine Anerkennung der
Hauptſchuld liegt, die bis zum nächſten Zinstermin fort-
wirkt (l); nicht ſpäter, weil in jeder unterlaſſenen Zins-
zahlung eine Verletzung des Rechts liegt, wodurch der
Glaubiger zur Klage veranlaßt werden muß. Man könnte
zwar annehmen, die Verletzung betreffe nur den einzelnen
Zinspoſten, nicht das Kapital, ſo daß auch nicht die Ka-
pitalklage, ſondern nur die Klage auf den fälligen Zins-
poſten zu verjähren anfange. Allein die natürlichere An-
ſicht iſt wohl die, daß der Glaubiger ſein Recht auf das
Kapital und die Zinſen als ein ungetrenntes Ganze denkt,
und daher in der partiellen Verletzung eine Veranlaſſung
findet, auch das Kapital einzuklagen, oder wenigſtens durch
beſondere Thätigkeit gegen Verjährung zu verwahren (m).
(k) Verſteht ſich, wenn von da
an die Unterlaſſung der Zinszah-
lung ſtets fortgedauert hat; denn
jede folgende Zinszahlung, wie
mangelhaft und unregelmäßig ſie
auch ſey, unterbricht wieder, als
neue Anerkennung der Hauptſchuld,
die ganze Verjährung.
(l) Mit Rückſicht hierauf giebt
Juſtinian dem Glaubiger das
Recht, eine antapocha zu verlan-
gen, um damit den Beweis zu
führen, daß er die Zinſen empfan-
gen habe. L. 19 C. de fide instr.
(4. 21.). Im wirklichen Leben
freylich ſind ſolche Gegenquittun-
gen ganz ungewöhnlich.
(m) Dieſes geſchieht unter an-
dern ſchon dadurch, daß er auch
nur dieſen einzelnen Zinspoſten
wirklich einklagt. Der Satz gilt
alſo in aller Strenge nur für den
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