Hier nun findet sich sogar eine ausdrückliche Anerken- nung der aufgestellten Behauptung in folgender Stelle (a): Omnis pecunia exsoluta esse debet, aut eo nomine satisfactum esse, ut nascatur pignoratitia actio.
Ist also vor der Befriedigung des Glaubigers noch nicht actio nata, wie hier geradezu gesagt wird, so kann auch, nach dem oben aufgestellten Grundsatz (§ 239), nicht früher die Verjährung beginnen.
Eine Bestätigung liegt auch in einer Bestimmung des Westphälischen Friedens. Die Einlösung von verpfände- ten Gütern ist nämlich zu allen Zeiten ein wichtiger Ge- genstand staatsrechtlicher Verhandlungen gewesen, indem oft ganze Territorien mit übertragenem Besitz verpfändet wurden. Hierüber nun wird in jenem Friedensschluß be- stimmt, daß die Einlösung der von einem Reichsstand an den andern gegebenen Pfandschaften selbst nicht durch un- vordenklichen Besitz ausgeschlossen seyn solle, woraus ge- wiß um so mehr die Ausschließung der gewöhnlichen Ver- jährung folgt (b). Als Gesetz für das Privatrecht sollte diese Bestimmung nicht gelten, aber sie enthält wenigstens eine unzweydeutige Erklärung der Reichsstaatsgewalt über die vorliegende Frage überhaupt. Wenn dagegen in dem-
(a)L. 9 § 3 de pign. act. (13. 7.).
(b)Instr. Pac. Osnabr. Art. 5. § 27. Allerdings wird hinzuge- setzt, bey dem Antrag auf Einlö- sung sollten die Exceptionen des Gegners gehört werden; allein diese beziehen sich augenscheinlich nicht auf die Verjährung, sondern auf die Verwendungen des Pfand- besitzers für das verpfändete Gut, auf die Richtigkeit der Einlösungs- summe wegen des oft veränderten Münzfußes u. s. w.
Hier nun findet ſich ſogar eine ausdrückliche Anerken- nung der aufgeſtellten Behauptung in folgender Stelle (a): Omnis pecunia exsoluta esse debet, aut eo nomine satisfactum esse, ut nascatur pignoratitia actio.
Iſt alſo vor der Befriedigung des Glaubigers noch nicht actio nata, wie hier geradezu geſagt wird, ſo kann auch, nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz (§ 239), nicht früher die Verjährung beginnen.
Eine Beſtätigung liegt auch in einer Beſtimmung des Weſtphäliſchen Friedens. Die Einlöſung von verpfände- ten Gütern iſt nämlich zu allen Zeiten ein wichtiger Ge- genſtand ſtaatsrechtlicher Verhandlungen geweſen, indem oft ganze Territorien mit übertragenem Beſitz verpfändet wurden. Hierüber nun wird in jenem Friedensſchluß be- ſtimmt, daß die Einlöſung der von einem Reichsſtand an den andern gegebenen Pfandſchaften ſelbſt nicht durch un- vordenklichen Beſitz ausgeſchloſſen ſeyn ſolle, woraus ge- wiß um ſo mehr die Ausſchließung der gewöhnlichen Ver- jährung folgt (b). Als Geſetz für das Privatrecht ſollte dieſe Beſtimmung nicht gelten, aber ſie enthält wenigſtens eine unzweydeutige Erklärung der Reichsſtaatsgewalt über die vorliegende Frage überhaupt. Wenn dagegen in dem-
(a)L. 9 § 3 de pign. act. (13. 7.).
(b)Instr. Pac. Osnabr. Art. 5. § 27. Allerdings wird hinzuge- ſetzt, bey dem Antrag auf Einlö- ſung ſollten die Exceptionen des Gegners gehört werden; allein dieſe beziehen ſich augenſcheinlich nicht auf die Verjährung, ſondern auf die Verwendungen des Pfand- beſitzers für das verpfändete Gut, auf die Richtigkeit der Einlöſungs- ſumme wegen des oft veränderten Münzfußes u. ſ. w.
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[301/0315]
§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
Hier nun findet ſich ſogar eine ausdrückliche Anerken-
nung der aufgeſtellten Behauptung in folgender Stelle (a):
Omnis pecunia exsoluta esse debet, aut eo nomine
satisfactum esse, ut nascatur pignoratitia actio.
Iſt alſo vor der Befriedigung des Glaubigers noch
nicht actio nata, wie hier geradezu geſagt wird, ſo kann
auch, nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz (§ 239), nicht
früher die Verjährung beginnen.
Eine Beſtätigung liegt auch in einer Beſtimmung des
Weſtphäliſchen Friedens. Die Einlöſung von verpfände-
ten Gütern iſt nämlich zu allen Zeiten ein wichtiger Ge-
genſtand ſtaatsrechtlicher Verhandlungen geweſen, indem
oft ganze Territorien mit übertragenem Beſitz verpfändet
wurden. Hierüber nun wird in jenem Friedensſchluß be-
ſtimmt, daß die Einlöſung der von einem Reichsſtand an
den andern gegebenen Pfandſchaften ſelbſt nicht durch un-
vordenklichen Beſitz ausgeſchloſſen ſeyn ſolle, woraus ge-
wiß um ſo mehr die Ausſchließung der gewöhnlichen Ver-
jährung folgt (b). Als Geſetz für das Privatrecht ſollte
dieſe Beſtimmung nicht gelten, aber ſie enthält wenigſtens
eine unzweydeutige Erklärung der Reichsſtaatsgewalt über
die vorliegende Frage überhaupt. Wenn dagegen in dem-
(a) L. 9 § 3 de pign. act.
(13. 7.).
(b) Instr. Pac. Osnabr. Art.
5. § 27. Allerdings wird hinzuge-
ſetzt, bey dem Antrag auf Einlö-
ſung ſollten die Exceptionen des
Gegners gehört werden; allein
dieſe beziehen ſich augenſcheinlich
nicht auf die Verjährung, ſondern
auf die Verwendungen des Pfand-
beſitzers für das verpfändete Gut,
auf die Richtigkeit der Einlöſungs-
ſumme wegen des oft veränderten
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/315>, abgerufen am 24.11.2024.
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