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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Daseyn der Rechtsverletzung gesetzt, zu deren Bekämpfung
die Klage bestimmt ist, so hat dieser Anfangspunkt eine
völlig objective Natur, und das Verhältniß einer solchen
verletzenden Thatsache zu dem Bewußtseyn des Klagbe-
rechtigten kommt nicht in Betracht. Ob also dieser von
der Klage weiß, die ihm zusteht, oder nicht, ist ganz gleich-
gültig, selbst bey den kurzen, mit einem utile tempus ver-
sehenen, Verjährungen; und es sind bey diesen letzten nur
seltene Ausnahmen, worin das Bewußtseyn berücksichtigt
wird (d).

Schon von den Glossatoren an ist eine Erweiterung dieser Re-
gel versucht worden, welche noch in der neuesten Zeit ihre Ver-
theidiger gefunden hat. Es soll nämlich die Verjährung schon
vor der Entstehung des Klagrechts anfangen, vorausgesetzt
daß es in der Willkühr des Berechtigten stand, diese Entste-
hung herbey zu führen (e). Man drückt diese Regel also aus:
toties praescribitur actioni nondum natae, quoties nati-
vitas est in potestate creditoris.
Durch welches Interesse die
Aufstellung dieser Regel veranlaßt worden ist, kann erst wei-
ter unten klar gemacht werden; ihre Unrichtigkeit aber läßt
sich schon hier zeigen (f). Bey allen bedingten Obligatio-
nen ohne Ausnahme soll die Verjährung der Klage erst
anfangen, wenn die Bedingung erfüllt ist (Note c); und

(d) S. oben B. 3 Beylage VIII.
Num. XXV. XXVI. und B. 4
§ 190.
(e) Unterholzner II. S. 319,
Kind quaest. forenses Vol. 3
C.
35.
(f) Thon S. 2--6 hat diese
Regel gründlich geprüft und wi-
derlegt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Daſeyn der Rechtsverletzung geſetzt, zu deren Bekämpfung
die Klage beſtimmt iſt, ſo hat dieſer Anfangspunkt eine
völlig objective Natur, und das Verhältniß einer ſolchen
verletzenden Thatſache zu dem Bewußtſeyn des Klagbe-
rechtigten kommt nicht in Betracht. Ob alſo dieſer von
der Klage weiß, die ihm zuſteht, oder nicht, iſt ganz gleich-
gültig, ſelbſt bey den kurzen, mit einem utile tempus ver-
ſehenen, Verjährungen; und es ſind bey dieſen letzten nur
ſeltene Ausnahmen, worin das Bewußtſeyn berückſichtigt
wird (d).

Schon von den Gloſſatoren an iſt eine Erweiterung dieſer Re-
gel verſucht worden, welche noch in der neueſten Zeit ihre Ver-
theidiger gefunden hat. Es ſoll nämlich die Verjährung ſchon
vor der Entſtehung des Klagrechts anfangen, vorausgeſetzt
daß es in der Willkühr des Berechtigten ſtand, dieſe Entſte-
hung herbey zu führen (e). Man drückt dieſe Regel alſo aus:
toties praescribitur actioni nondum natae, quoties nati-
vitas est in potestate creditoris.
Durch welches Intereſſe die
Aufſtellung dieſer Regel veranlaßt worden iſt, kann erſt wei-
ter unten klar gemacht werden; ihre Unrichtigkeit aber läßt
ſich ſchon hier zeigen (f). Bey allen bedingten Obligatio-
nen ohne Ausnahme ſoll die Verjährung der Klage erſt
anfangen, wenn die Bedingung erfüllt iſt (Note c); und

(d) S. oben B. 3 Beylage VIII.
Num. XXV. XXVI. und B. 4
§ 190.
(e) Unterholzner II. S. 319,
Kind quaest. forenses Vol. 3
C.
35.
(f) Thon S. 2—6 hat dieſe
Regel gründlich geprüft und wi-
derlegt.
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[282/0296] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Daſeyn der Rechtsverletzung geſetzt, zu deren Bekämpfung die Klage beſtimmt iſt, ſo hat dieſer Anfangspunkt eine völlig objective Natur, und das Verhältniß einer ſolchen verletzenden Thatſache zu dem Bewußtſeyn des Klagbe- rechtigten kommt nicht in Betracht. Ob alſo dieſer von der Klage weiß, die ihm zuſteht, oder nicht, iſt ganz gleich- gültig, ſelbſt bey den kurzen, mit einem utile tempus ver- ſehenen, Verjährungen; und es ſind bey dieſen letzten nur ſeltene Ausnahmen, worin das Bewußtſeyn berückſichtigt wird (d). Schon von den Gloſſatoren an iſt eine Erweiterung dieſer Re- gel verſucht worden, welche noch in der neueſten Zeit ihre Ver- theidiger gefunden hat. Es ſoll nämlich die Verjährung ſchon vor der Entſtehung des Klagrechts anfangen, vorausgeſetzt daß es in der Willkühr des Berechtigten ſtand, dieſe Entſte- hung herbey zu führen (e). Man drückt dieſe Regel alſo aus: toties praescribitur actioni nondum natae, quoties nati- vitas est in potestate creditoris. Durch welches Intereſſe die Aufſtellung dieſer Regel veranlaßt worden iſt, kann erſt wei- ter unten klar gemacht werden; ihre Unrichtigkeit aber läßt ſich ſchon hier zeigen (f). Bey allen bedingten Obligatio- nen ohne Ausnahme ſoll die Verjährung der Klage erſt anfangen, wenn die Bedingung erfüllt iſt (Note c); und (d) S. oben B. 3 Beylage VIII. Num. XXV. XXVI. und B. 4 § 190. (e) Unterholzner II. S. 319, Kind quaest. forenses Vol. 3 C. 35. (f) Thon S. 2—6 hat dieſe Regel gründlich geprüft und wi- derlegt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/296>, abgerufen am 26.11.2024.