tionsklage soll jene, wenn sie zuletzt angestellt wird, ipso jure ausgeschlossen seyn, diese in gleichem Fall nur per exceptionem(e).
Ganz derselbe Unterschied wird gemacht wenn die con- dictio furtiva mit der a. commodati concurrirt (f).
Über die Concurrenz der a. doli und quod metus causa wird gesagt, daß jede derselben, wenn sie nach der ande- ren gebraucht werde, durch eine facti exceptio auszu- schließen sey (g). Hier wird also der Gebrauch der Ex- ception anerkannt, obgleich beide Klagen arbitria sind.
Wenn in den Fällen einer solchen Concurrenz die freye Klage zuerst angestellt wurde, so entstand die Gefahr, daß bey der künftigen Anstellung der strengen Klage die Ex- ception vergessen, und dadurch das Princip der aequitas verletzt werden möchte. Deswegen wurde von den alten Juristen der Arbiter angewiesen, gleich bey der freyen Klage nicht eher zu condemniren, als bis der Kläger auf die noch übrige strenge Klage verzichtete (h). Es ist nur ein anderer Ausdruck für dieselbe Regel, wenn zuweilen gesagt wird, der Kläger solle caviren, daß nicht Dasselbe
(e)L. 28 de act. emti (19. 1.).
(f)L. 71 pr. de furtis (47. 2), vgl. oben § 232. h. -- L. 34 § 1 de O. et A. (44. 7.) "altera actio alteram perimit, aut ipso jure, aut per exceptionem, quod est tutius." Das heißt: die Condiction ist nur per ex- ceptionem ausgeschlossen, die a. commodati ipso jure, nämlich auch ohne ausgedrückte doli ex- ceptio; jedoch ist es auch bey die- ser letzten sicherer, die Exception in der Formel auszudrücken.
(g)L. 14 § 13 quod metus (4. 2.).
(h)L. 25 § 5 L. 43 loccti (19. 2), L. 7 § 1 commod. (13. 6), L. 9 § 1 de furtis (47. 2.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
tionsklage ſoll jene, wenn ſie zuletzt angeſtellt wird, ipso jure ausgeſchloſſen ſeyn, dieſe in gleichem Fall nur per exceptionem(e).
Ganz derſelbe Unterſchied wird gemacht wenn die con- dictio furtiva mit der a. commodati concurrirt (f).
Über die Concurrenz der a. doli und quod metus causa wird geſagt, daß jede derſelben, wenn ſie nach der ande- ren gebraucht werde, durch eine facti exceptio auszu- ſchließen ſey (g). Hier wird alſo der Gebrauch der Ex- ception anerkannt, obgleich beide Klagen arbitria ſind.
Wenn in den Fällen einer ſolchen Concurrenz die freye Klage zuerſt angeſtellt wurde, ſo entſtand die Gefahr, daß bey der künftigen Anſtellung der ſtrengen Klage die Ex- ception vergeſſen, und dadurch das Princip der aequitas verletzt werden möchte. Deswegen wurde von den alten Juriſten der Arbiter angewieſen, gleich bey der freyen Klage nicht eher zu condemniren, als bis der Kläger auf die noch übrige ſtrenge Klage verzichtete (h). Es iſt nur ein anderer Ausdruck für dieſelbe Regel, wenn zuweilen geſagt wird, der Kläger ſolle caviren, daß nicht Daſſelbe
(e)L. 28 de act. emti (19. 1.).
(f)L. 71 pr. de furtis (47. 2), vgl. oben § 232. h. — L. 34 § 1 de O. et A. (44. 7.) „altera actio alteram perimit, aut ipso jure, aut per exceptionem, quod est tutius.” Das heißt: die Condiction iſt nur per ex- ceptionem ausgeſchloſſen, die a. commodati ipso jure, nämlich auch ohne ausgedrückte doli ex- ceptio; jedoch iſt es auch bey die- ſer letzten ſicherer, die Exception in der Formel auszudrücken.
(g)L. 14 § 13 quod metus (4. 2.).
(h)L. 25 § 5 L. 43 loccti (19. 2), L. 7 § 1 commod. (13. 6), L. 9 § 1 de furtis (47. 2.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
tionsklage ſoll jene, wenn ſie zuletzt angeſtellt wird, ipso
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exceptionem (e).
Ganz derſelbe Unterſchied wird gemacht wenn die con-
dictio furtiva mit der a. commodati concurrirt (f).
Über die Concurrenz der a. doli und quod metus causa
wird geſagt, daß jede derſelben, wenn ſie nach der ande-
ren gebraucht werde, durch eine facti exceptio auszu-
ſchließen ſey (g). Hier wird alſo der Gebrauch der Ex-
ception anerkannt, obgleich beide Klagen arbitria ſind.
Wenn in den Fällen einer ſolchen Concurrenz die freye
Klage zuerſt angeſtellt wurde, ſo entſtand die Gefahr, daß
bey der künftigen Anſtellung der ſtrengen Klage die Ex-
ception vergeſſen, und dadurch das Princip der aequitas
verletzt werden möchte. Deswegen wurde von den alten
Juriſten der Arbiter angewieſen, gleich bey der freyen
Klage nicht eher zu condemniren, als bis der Kläger auf
die noch übrige ſtrenge Klage verzichtete (h). Es iſt nur
ein anderer Ausdruck für dieſelbe Regel, wenn zuweilen
geſagt wird, der Kläger ſolle caviren, daß nicht Daſſelbe
(e) L. 28 de act. emti (19. 1.).
(f) L. 71 pr. de furtis (47. 2),
vgl. oben § 232. h. — L. 34 § 1
de O. et A. (44. 7.) „altera
actio alteram perimit, aut ipso
jure, aut per exceptionem,
quod est tutius.” Das heißt:
die Condiction iſt nur per ex-
ceptionem ausgeſchloſſen, die a.
commodati ipso jure, nämlich
auch ohne ausgedrückte doli ex-
ceptio; jedoch iſt es auch bey die-
ſer letzten ſicherer, die Exception
in der Formel auszudrücken.
(g) L. 14 § 13 quod metus
(4. 2.).
(h) L. 25 § 5 L. 43 loccti
(19. 2), L. 7 § 1 commod. (13. 6),
L. 9 § 1 de furtis (47. 2.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/276>, abgerufen am 16.02.2025.
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