Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.) blos bey den hier angegebenen Klagen anwendete, wohiner in der That gehört, sondern auch bey verschiedenen Strafklagen aus demselben Delict, wohin er nicht gehört. Von diesem Irrthum wird noch unten an seinem Orte die Rede seyn (§ 234.). Die Wurzel desselben aber mußte gleich hier nachgewiesen werden. Sichere Anwendungen dieses Grundsatzes finden sich in Es wird zuerst die a. communi dividundo angestellt, Nach der condictio furtiva gilt die a. pro socio nur Ist der Nebenvertrag bey einem Verkauf durch eine (f) L. 43 pro soc. (17. 2.) ".. hoc minus ex ea actione consequitur, quam ex prima actione consecutus est." (g) L. 47 pr. pro soc. (17. 2.). "Sed si ex causa furtiva con- dixero, cessabit pro socio ac- tio, nisi si pluris mea intersit." (h) L. 28 de act. emti (19. 1.). V. 15
§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) blos bey den hier angegebenen Klagen anwendete, wohiner in der That gehört, ſondern auch bey verſchiedenen Strafklagen aus demſelben Delict, wohin er nicht gehört. Von dieſem Irrthum wird noch unten an ſeinem Orte die Rede ſeyn (§ 234.). Die Wurzel deſſelben aber mußte gleich hier nachgewieſen werden. Sichere Anwendungen dieſes Grundſatzes finden ſich in Es wird zuerſt die a. communi dividundo angeſtellt, Nach der condictio furtiva gilt die a. pro socio nur Iſt der Nebenvertrag bey einem Verkauf durch eine (f) L. 43 pro soc. (17. 2.) „.. hoc minus ex ea actione consequitur, quam ex prima actione consecutus est.” (g) L. 47 pr. pro soc. (17. 2.). „Sed si ex causa furtiva con- dixero, cessabit pro socio ac- tio, nisi si pluris mea intersit.” (h) L. 28 de act. emti (19. 1.). V. 15
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§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
blos bey den hier angegebenen Klagen anwendete, wohin
er in der That gehört, ſondern auch bey verſchiedenen
Strafklagen aus demſelben Delict, wohin er nicht gehört.
Von dieſem Irrthum wird noch unten an ſeinem Orte die
Rede ſeyn (§ 234.). Die Wurzel deſſelben aber mußte
gleich hier nachgewieſen werden.
Sichere Anwendungen dieſes Grundſatzes finden ſich in
folgenden Fällen.
Es wird zuerſt die a. communi dividundo angeſtellt,
dann pro socio. Dieſe letzte iſt zuläſſig, aber nur mit
Abrechnung Desjenigen, was der Kläger durch die erſte
Klage ſchon erlangt hat (f).
Nach der condictio furtiva gilt die a. pro socio nur
inſofern ſie ein anderes, und daher höheres, Intereſſe ver-
folgt, als Das welches aus dem Diebſtahl entſprang (g).
Iſt der Nebenvertrag bey einem Verkauf durch eine
Conventionalſtrafe verſtärkt, ſo gilt die a. venditi und die
Stipulationsklage. Iſt aber die erſte ſchon gebraucht, ſo
gilt die zweyte nur dann, wenn die Strafe mehr beträgt
als das ſchon erlangte Intereſſe; umgekehrt gilt die a. ven-
diti nur, wenn das Intereſſe mehr beträgt, als die einge-
klagte Strafe; in beiden Fällen alſo nur auf den Über-
ſchuß (h).
(f) L. 43 pro soc. (17. 2.)
„.. hoc minus ex ea actione
consequitur, quam ex prima
actione consecutus est.”
(g) L. 47 pr. pro soc. (17. 2.).
„Sed si ex causa furtiva con-
dixero, cessabit pro socio ac-
tio, nisi si pluris mea intersit.”
(h) L. 28 de act. emti (19. 1.).
V. 15
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