Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.) auf verschiedene Weise denken; bald indem die zweyteKlage manche Gegenstände umfaßt, die in der ersten gar nicht vorkommen konnten (§ 232. q.); bald indem sie zu- fällige Nebenvortheile mit sich führt, z. B. durch eine be- sondere Art der Schätzung (a); bald indem sie, als mixta actio, auf Entschädigung und Strafe zugleich geht, anstatt daß durch die erste blos die Entschädigung erlangt wur- de (b). Schon oben aber ist bemerkt worden, daß es bey vielen Klagen von den zufälligen Umständen jedes einzel- nen Falls abhängt, ob ihre Concurrenz unter die erste oder zweyte Klasse gehört (§ 232. o. p. q.). Das Princip dieser Klasse ist in folgender Stelle des Schlösse die Stelle mit den hier cursiv gedruckten Wor- (a) Vgl. unten Note i. (b) Ist eine Sache geraubt worden, so kann zuerst mit der condictio furtiva die Entschädi- gung eingeklagt werden; dann ist noch immer die a. vi bonorum raptorum übrig, (L. 2 § 26 vi bon. rapt. 47. 8), aber freylich nicht mehr auf Entschädigung, son- dern auf den dreyfachen Werth als Strafe. -- Eben so, wenn erst die Contractsklage, nachher die a. L. Aquiliae angestellt wird, welche letzte durch die Art der Schätzung eine Strafe in sich schließen kann. Von diesem Fall wird unten aus- führlich gehandelt werden. (c) L. 41 § 1 de O. et A.
(44. 7.) aus Paulus lib. 22 ad ed. §. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) auf verſchiedene Weiſe denken; bald indem die zweyteKlage manche Gegenſtände umfaßt, die in der erſten gar nicht vorkommen konnten (§ 232. q.); bald indem ſie zu- fällige Nebenvortheile mit ſich führt, z. B. durch eine be- ſondere Art der Schätzung (a); bald indem ſie, als mixta actio, auf Entſchädigung und Strafe zugleich geht, anſtatt daß durch die erſte blos die Entſchädigung erlangt wur- de (b). Schon oben aber iſt bemerkt worden, daß es bey vielen Klagen von den zufälligen Umſtänden jedes einzel- nen Falls abhängt, ob ihre Concurrenz unter die erſte oder zweyte Klaſſe gehört (§ 232. o. p. q.). Das Princip dieſer Klaſſe iſt in folgender Stelle des Schlöſſe die Stelle mit den hier curſiv gedruckten Wor- (a) Vgl. unten Note i. (b) Iſt eine Sache geraubt worden, ſo kann zuerſt mit der condictio furtiva die Entſchädi- gung eingeklagt werden; dann iſt noch immer die a. vi bonorum raptorum übrig, (L. 2 § 26 vi bon. rapt. 47. 8), aber freylich nicht mehr auf Entſchädigung, ſon- dern auf den dreyfachen Werth als Strafe. — Eben ſo, wenn erſt die Contractsklage, nachher die a. L. Aquiliae angeſtellt wird, welche letzte durch die Art der Schätzung eine Strafe in ſich ſchließen kann. Von dieſem Fall wird unten aus- führlich gehandelt werden. (c) L. 41 § 1 de O. et A.
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§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
auf verſchiedene Weiſe denken; bald indem die zweyte
Klage manche Gegenſtände umfaßt, die in der erſten gar
nicht vorkommen konnten (§ 232. q.); bald indem ſie zu-
fällige Nebenvortheile mit ſich führt, z. B. durch eine be-
ſondere Art der Schätzung (a); bald indem ſie, als mixta
actio, auf Entſchädigung und Strafe zugleich geht, anſtatt
daß durch die erſte blos die Entſchädigung erlangt wur-
de (b). Schon oben aber iſt bemerkt worden, daß es bey
vielen Klagen von den zufälligen Umſtänden jedes einzel-
nen Falls abhängt, ob ihre Concurrenz unter die erſte
oder zweyte Klaſſe gehört (§ 232. o. p. q.).
Das Princip dieſer Klaſſe iſt in folgender Stelle des
Paulus ausgeſprochen, deren Sinn ganz unzweifelhaft iſt,
wenngleich ein Theil derſelben augenſcheinlich durch eine
falſche Leſeart verdunkelt wird (c):
Si ex eodem facto duae competant actiones, postea
judicis potius partes esse, ut quo plus sit in reliqua
actione, id actor ferat: si tantundem, aut minus, id
consequatur.
Schlöſſe die Stelle mit den hier curſiv gedruckten Wor-
(a) Vgl. unten Note i.
(b) Iſt eine Sache geraubt
worden, ſo kann zuerſt mit der
condictio furtiva die Entſchädi-
gung eingeklagt werden; dann iſt
noch immer die a. vi bonorum
raptorum übrig, (L. 2 § 26 vi
bon. rapt. 47. 8), aber freylich
nicht mehr auf Entſchädigung, ſon-
dern auf den dreyfachen Werth
als Strafe. — Eben ſo, wenn erſt
die Contractsklage, nachher die a.
L. Aquiliae angeſtellt wird, welche
letzte durch die Art der Schätzung
eine Strafe in ſich ſchließen kann.
Von dieſem Fall wird unten aus-
führlich gehandelt werden.
(c) L. 41 § 1 de O. et A.
(44. 7.) aus Paulus lib. 22 ad ed.
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