Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. unter die zweyte Klasse, indem die noch übrige Klage aufdenjenigen Theil des Gegenstandes angestellt werden kann, welchen der Kläger durch die erste Klage noch nicht er- langt hat (q). Reiner und entschiedener in dieser Hinsicht erscheint A) Identität der Obligation, so daß wahrhaft eine (q) So wenn in dem vorigen Fall (Note p.) zuerst die condic- tio furtiva auf den bloßen Ersatz angestellt worden ist. Die actio locati kann noch immer auf das Miethgeld angestellt werden, so daß nun der Fall zu der zweyten Klasse der Concurrenz gehört. (r) Es sind Dieses also Fälle, worin der Concurs, nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch, ein subjectiver ist. (s) Ribbentrop S. 83. 258, in welcher Schrift diese Fälle über- haupt auf sehr befriedigende Weise abgehandelt sind. (t) Ribbentrop S. 106. 110.
117. 170 -- 178. 258. -- In diesen Fällen hatten beide Klagen eine und dieselbe Intentio. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. unter die zweyte Klaſſe, indem die noch übrige Klage aufdenjenigen Theil des Gegenſtandes angeſtellt werden kann, welchen der Kläger durch die erſte Klage noch nicht er- langt hat (q). Reiner und entſchiedener in dieſer Hinſicht erſcheint A) Identität der Obligation, ſo daß wahrhaft eine (q) So wenn in dem vorigen Fall (Note p.) zuerſt die condic- tio furtiva auf den bloßen Erſatz angeſtellt worden iſt. Die actio locati kann noch immer auf das Miethgeld angeſtellt werden, ſo daß nun der Fall zu der zweyten Klaſſe der Concurrenz gehört. (r) Es ſind Dieſes alſo Fälle, worin der Concurs, nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch, ein ſubjectiver iſt. (s) Ribbentrop S. 83. 258, in welcher Schrift dieſe Fälle über- haupt auf ſehr befriedigende Weiſe abgehandelt ſind. (t) Ribbentrop S. 106. 110.
117. 170 — 178. 258. — In dieſen Fällen hatten beide Klagen eine und dieſelbe Intentio. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0234" n="220"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> unter die zweyte Klaſſe, indem die noch übrige Klage auf<lb/> denjenigen Theil des Gegenſtandes angeſtellt werden kann,<lb/> welchen der Kläger durch die erſte Klage noch nicht er-<lb/> langt hat <note place="foot" n="(q)">So wenn in dem vorigen<lb/> Fall (Note <hi rendition="#aq">p.</hi>) zuerſt die <hi rendition="#aq">condic-<lb/> tio furtiva</hi> auf den bloßen Erſatz<lb/> angeſtellt worden iſt. Die <hi rendition="#aq">actio<lb/> locati</hi> kann noch immer auf das<lb/> Miethgeld angeſtellt werden, ſo<lb/> daß nun der Fall zu der zweyten<lb/> Klaſſe der Concurrenz gehört.</note>.</p><lb/> <p>Reiner und entſchiedener in dieſer Hinſicht erſcheint<lb/> dieſe Concurrenz bey ſolchen Klagen, die <hi rendition="#g">unter ver-<lb/> ſchiedenen Perſonen</hi> beſtehen <note place="foot" n="(r)">Es ſind Dieſes alſo Fälle,<lb/> worin der Concurs, nach dem ge-<lb/> wöhnlichen Sprachgebrauch, ein<lb/> ſubjectiver iſt.</note>, indem hier die Ge-<lb/> genſtände der einzelnen Klagen meiſt völlig congruent ſind.<lb/> Dieſe Fälle erſcheinen in verſchiedenen Graden der Ver-<lb/> wandſchaft der Klagen unter einander, welche ſich in fol-<lb/> gender Abſtufung darſtellen laſſen <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#g">Ribbentrop</hi> S. 83. 258,<lb/> in welcher Schrift dieſe Fälle über-<lb/> haupt auf ſehr befriedigende Weiſe<lb/> abgehandelt ſind.</note>:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A)</hi><hi rendition="#g">Identität</hi> der Obligation, ſo daß wahrhaft eine<lb/> und dieſelbe Obligation mehrere Glaubiger oder Schuld-<lb/> ner zugleich umfaßt <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Ribbentrop</hi> S. 106. 110.<lb/> 117. 170 — 178. 258. — In dieſen<lb/> Fällen hatten beide Klagen eine<lb/> und dieſelbe <hi rendition="#aq">Intentio.</hi></note>. Dieſe Identität konnte bey den<lb/> Römern auf dreyerley Weiſe, und nur auf dieſe, will-<lb/> kührlich hervorgebracht werden. Erſtlich bey einer von<lb/> Mehreren gemeinſchaftlich und für daſſelbe Object geſchloſ-<lb/> ſenen Stipulation (<hi rendition="#aq">duo rei</hi>), wohin auch der Fall der<lb/><hi rendition="#aq">fidejussio</hi> gehört. Zweytens bey jedem anderen gemein-<lb/> ſchaftlichen Contract, wobey Jeder genau für Daſſelbe<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0234]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
unter die zweyte Klaſſe, indem die noch übrige Klage auf
denjenigen Theil des Gegenſtandes angeſtellt werden kann,
welchen der Kläger durch die erſte Klage noch nicht er-
langt hat (q).
Reiner und entſchiedener in dieſer Hinſicht erſcheint
dieſe Concurrenz bey ſolchen Klagen, die unter ver-
ſchiedenen Perſonen beſtehen (r), indem hier die Ge-
genſtände der einzelnen Klagen meiſt völlig congruent ſind.
Dieſe Fälle erſcheinen in verſchiedenen Graden der Ver-
wandſchaft der Klagen unter einander, welche ſich in fol-
gender Abſtufung darſtellen laſſen (s):
A) Identität der Obligation, ſo daß wahrhaft eine
und dieſelbe Obligation mehrere Glaubiger oder Schuld-
ner zugleich umfaßt (t). Dieſe Identität konnte bey den
Römern auf dreyerley Weiſe, und nur auf dieſe, will-
kührlich hervorgebracht werden. Erſtlich bey einer von
Mehreren gemeinſchaftlich und für daſſelbe Object geſchloſ-
ſenen Stipulation (duo rei), wohin auch der Fall der
fidejussio gehört. Zweytens bey jedem anderen gemein-
ſchaftlichen Contract, wobey Jeder genau für Daſſelbe
(q) So wenn in dem vorigen
Fall (Note p.) zuerſt die condic-
tio furtiva auf den bloßen Erſatz
angeſtellt worden iſt. Die actio
locati kann noch immer auf das
Miethgeld angeſtellt werden, ſo
daß nun der Fall zu der zweyten
Klaſſe der Concurrenz gehört.
(r) Es ſind Dieſes alſo Fälle,
worin der Concurs, nach dem ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch, ein
ſubjectiver iſt.
(s) Ribbentrop S. 83. 258,
in welcher Schrift dieſe Fälle über-
haupt auf ſehr befriedigende Weiſe
abgehandelt ſind.
(t) Ribbentrop S. 106. 110.
117. 170 — 178. 258. — In dieſen
Fällen hatten beide Klagen eine
und dieſelbe Intentio.
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