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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
weislast den Beklagten nur allein im Fall der Römischen
Exceptionen treffe; vielmehr sind Alle darüber einig, daß
derselbe auch bey jeder relativen Verneinung, z. B. bey der
behaupteten Zahlung, beweisen muß (n). -- In der Be-
weislast also ist das heutige Recht von dem Römischen
nicht abweichend. Die wichtigsten praktischen Fragen, die
dabey vorkommen, sind auch unbestritten; und wo im Ein-
zelnen ein solcher Streit vorkommt, ist er wenigstens ganz
unabhängig von der Ausdehnung, die man dem Begriff
der Exceptionen geben mag. Demnach liegt in der Lehre
von der Beweislast durchaus kein Grund, den Begriff der
Exceptionen anders zu bestimmen, als wir ihn im Römi-
schen Recht bestimmt finden.

Von manchen Einwendungen des Beklagten wird be-
hauptet, daß sie vor dem Anfang des Prozesses beseitigt
werden müßten (litis ingressum impedientes), also Veran-
lassung zu einem Vorprozeß vor dem übrigen Rechtsstreit
geben könnten. -- Dem Römischen Recht ist dieses Ver-
fahren, und die darauf gegründete Auszeichnung mancher
Exceptionen, fremd. Waren die entscheidenden Thatsachen
unbestritten, so wurde stets vom Prätor die Sache unmit-
telbar erledigt, waren sie bestritten, so daß Beweise ge-
führt werden mußten, so wurde stets ein Judex gegeben

(n) L. 12 L. 25 § 2 de prob.
(22. 3.) "... secundum genera-
lem regulam, quae eos, qui
opponendas esse exceptiones
adfirmant, vel solvisse debita
contendunt,
haec ostendere exi-
git."
Hier ist die Verschiedenheit
beider Arten der Einwendung durch
den disjunctiven Ausdruck deutlich
anerkannt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
weislaſt den Beklagten nur allein im Fall der Römiſchen
Exceptionen treffe; vielmehr ſind Alle darüber einig, daß
derſelbe auch bey jeder relativen Verneinung, z. B. bey der
behaupteten Zahlung, beweiſen muß (n). — In der Be-
weislaſt alſo iſt das heutige Recht von dem Römiſchen
nicht abweichend. Die wichtigſten praktiſchen Fragen, die
dabey vorkommen, ſind auch unbeſtritten; und wo im Ein-
zelnen ein ſolcher Streit vorkommt, iſt er wenigſtens ganz
unabhängig von der Ausdehnung, die man dem Begriff
der Exceptionen geben mag. Demnach liegt in der Lehre
von der Beweislaſt durchaus kein Grund, den Begriff der
Exceptionen anders zu beſtimmen, als wir ihn im Römi-
ſchen Recht beſtimmt finden.

Von manchen Einwendungen des Beklagten wird be-
hauptet, daß ſie vor dem Anfang des Prozeſſes beſeitigt
werden müßten (litis ingressum impedientes), alſo Veran-
laſſung zu einem Vorprozeß vor dem übrigen Rechtsſtreit
geben könnten. — Dem Römiſchen Recht iſt dieſes Ver-
fahren, und die darauf gegründete Auszeichnung mancher
Exceptionen, fremd. Waren die entſcheidenden Thatſachen
unbeſtritten, ſo wurde ſtets vom Prätor die Sache unmit-
telbar erledigt, waren ſie beſtritten, ſo daß Beweiſe ge-
führt werden mußten, ſo wurde ſtets ein Judex gegeben

(n) L. 12 L. 25 § 2 de prob.
(22. 3.) „… secundum genera-
lem regulam, quae eos, qui
opponendas esse exceptiones
adfirmant, vel solvisse debita
contendunt,
haec ostendere exi-
git.”
Hier iſt die Verſchiedenheit
beider Arten der Einwendung durch
den disjunctiven Ausdruck deutlich
anerkannt.
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[186/0200] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. weislaſt den Beklagten nur allein im Fall der Römiſchen Exceptionen treffe; vielmehr ſind Alle darüber einig, daß derſelbe auch bey jeder relativen Verneinung, z. B. bey der behaupteten Zahlung, beweiſen muß (n). — In der Be- weislaſt alſo iſt das heutige Recht von dem Römiſchen nicht abweichend. Die wichtigſten praktiſchen Fragen, die dabey vorkommen, ſind auch unbeſtritten; und wo im Ein- zelnen ein ſolcher Streit vorkommt, iſt er wenigſtens ganz unabhängig von der Ausdehnung, die man dem Begriff der Exceptionen geben mag. Demnach liegt in der Lehre von der Beweislaſt durchaus kein Grund, den Begriff der Exceptionen anders zu beſtimmen, als wir ihn im Römi- ſchen Recht beſtimmt finden. Von manchen Einwendungen des Beklagten wird be- hauptet, daß ſie vor dem Anfang des Prozeſſes beſeitigt werden müßten (litis ingressum impedientes), alſo Veran- laſſung zu einem Vorprozeß vor dem übrigen Rechtsſtreit geben könnten. — Dem Römiſchen Recht iſt dieſes Ver- fahren, und die darauf gegründete Auszeichnung mancher Exceptionen, fremd. Waren die entſcheidenden Thatſachen unbeſtritten, ſo wurde ſtets vom Prätor die Sache unmit- telbar erledigt, waren ſie beſtritten, ſo daß Beweiſe ge- führt werden mußten, ſo wurde ſtets ein Judex gegeben (n) L. 12 L. 25 § 2 de prob. (22. 3.) „… secundum genera- lem regulam, quae eos, qui opponendas esse exceptiones adfirmant, vel solvisse debita contendunt, haec ostendere exi- git.” Hier iſt die Verſchiedenheit beider Arten der Einwendung durch den disjunctiven Ausdruck deutlich anerkannt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/200>, abgerufen am 04.05.2024.