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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dieses Sprachgebrauchs kennen gelernt (k). Im älteren
Prozeß wurden manche Einschränkungen der Intentio und
Condemnatio (welche beide stets als ein zusammenhängen-
des Ganze gedacht werden müssen) vor die Intentio ge-
setzt, und erhielten von dieser Stellung den natürlichen
Namen Praescriptio. Manche derselben wurden im In-
teresse des Klägers, und auf dessen Antrag, aufgenommen:
andere im Interesse und auf den Antrag des Beklagten.
Diese letzten waren nun wahre, eigentliche Exceptionen,
und es geschah wohl blos zufällig, daß einige Exceptionen
auf diese Weise voran geschrieben wurden, anstatt daß die
meisten von jeher hinter der Intentio standen (l). Später-
hin wurde diese Einrichtung dahin abgeändert, daß nur
noch die vom Kläger veranlaßten Einschränkungen voran
geschrieben wurden, alle Exceptionen des Beklagten aber
an das Ende der Formel. Diejenigen unter ihnen, welche
von ihrer früheren Stellung den Namen Praescriptiones

temp. (44. 3.), und temporalis
exceptio in L. 30 C. de j. dot.

(5. 12.), anstatt des hierin übli-
cheren praescriptio. Ja diese
umgekehrte Abwechslung konnte zu
allen Zeiten vorkommen, da der
Name Exceptio gar keine Bezie-
hung auf die Stelle in der For-
mel hat. So giebt in der That
Cicero de inv. II. 20 einer un-
zweifelhaften Praescriptio den Na-
men Exceptio, und diese Benen-
nung ist gar nicht, wie Zimmern
S. 297 annimmt, für einen unei-
gentlichen Ausdruck zu halten. --
Noch mehrere Stellen finden sich
bey Unterholzner Verjährungs-
lehre I. S. 10. 11.
(k) Gajus IV. § 130--137.
Zimmern § 96. 97, wo dieser Ge-
genstand gründlich, mitunter wohl
zu subtil, behandelt ist.
(l) Ohne Zweifel auch hinter
der Condemnatio. Zimmern
S. 285 setzt die Exceptionen zwi-
schen die Intentio und Condem-
natio,
welches wohl in vielen Fäl-
len einen unbehülflichen und un-
deutlichen Ausdruck veranlaßt hätte.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dieſes Sprachgebrauchs kennen gelernt (k). Im älteren
Prozeß wurden manche Einſchränkungen der Intentio und
Condemnatio (welche beide ſtets als ein zuſammenhängen-
des Ganze gedacht werden müſſen) vor die Intentio ge-
ſetzt, und erhielten von dieſer Stellung den natürlichen
Namen Praescriptio. Manche derſelben wurden im In-
tereſſe des Klägers, und auf deſſen Antrag, aufgenommen:
andere im Intereſſe und auf den Antrag des Beklagten.
Dieſe letzten waren nun wahre, eigentliche Exceptionen,
und es geſchah wohl blos zufällig, daß einige Exceptionen
auf dieſe Weiſe voran geſchrieben wurden, anſtatt daß die
meiſten von jeher hinter der Intentio ſtanden (l). Später-
hin wurde dieſe Einrichtung dahin abgeändert, daß nur
noch die vom Kläger veranlaßten Einſchränkungen voran
geſchrieben wurden, alle Exceptionen des Beklagten aber
an das Ende der Formel. Diejenigen unter ihnen, welche
von ihrer früheren Stellung den Namen Praescriptiones

temp. (44. 3.), und temporalis
exceptio in L. 30 C. de j. dot.

(5. 12.), anſtatt des hierin übli-
cheren praescriptio. Ja dieſe
umgekehrte Abwechslung konnte zu
allen Zeiten vorkommen, da der
Name Exceptio gar keine Bezie-
hung auf die Stelle in der For-
mel hat. So giebt in der That
Cicero de inv. II. 20 einer un-
zweifelhaften Praescriptio den Na-
men Exceptio, und dieſe Benen-
nung iſt gar nicht, wie Zimmern
S. 297 annimmt, für einen unei-
gentlichen Ausdruck zu halten. —
Noch mehrere Stellen finden ſich
bey Unterholzner Verjährungs-
lehre I. S. 10. 11.
(k) Gajus IV. § 130—137.
Zimmern § 96. 97, wo dieſer Ge-
genſtand gründlich, mitunter wohl
zu ſubtil, behandelt iſt.
(l) Ohne Zweifel auch hinter
der Condemnatio. Zimmern
S. 285 ſetzt die Exceptionen zwi-
ſchen die Intentio und Condem-
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welches wohl in vielen Fäl-
len einen unbehülflichen und un-
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[164/0178] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dieſes Sprachgebrauchs kennen gelernt (k). Im älteren Prozeß wurden manche Einſchränkungen der Intentio und Condemnatio (welche beide ſtets als ein zuſammenhängen- des Ganze gedacht werden müſſen) vor die Intentio ge- ſetzt, und erhielten von dieſer Stellung den natürlichen Namen Praescriptio. Manche derſelben wurden im In- tereſſe des Klägers, und auf deſſen Antrag, aufgenommen: andere im Intereſſe und auf den Antrag des Beklagten. Dieſe letzten waren nun wahre, eigentliche Exceptionen, und es geſchah wohl blos zufällig, daß einige Exceptionen auf dieſe Weiſe voran geſchrieben wurden, anſtatt daß die meiſten von jeher hinter der Intentio ſtanden (l). Später- hin wurde dieſe Einrichtung dahin abgeändert, daß nur noch die vom Kläger veranlaßten Einſchränkungen voran geſchrieben wurden, alle Exceptionen des Beklagten aber an das Ende der Formel. Diejenigen unter ihnen, welche von ihrer früheren Stellung den Namen Praescriptiones (i) (k) Gajus IV. § 130—137. Zimmern § 96. 97, wo dieſer Ge- genſtand gründlich, mitunter wohl zu ſubtil, behandelt iſt. (l) Ohne Zweifel auch hinter der Condemnatio. Zimmern S. 285 ſetzt die Exceptionen zwi- ſchen die Intentio und Condem- natio, welches wohl in vielen Fäl- len einen unbehülflichen und un- deutlichen Ausdruck veranlaßt hätte. (i) temp. (44. 3.), und temporalis exceptio in L. 30 C. de j. dot. (5. 12.), anſtatt des hierin übli- cheren praescriptio. Ja dieſe umgekehrte Abwechslung konnte zu allen Zeiten vorkommen, da der Name Exceptio gar keine Bezie- hung auf die Stelle in der For- mel hat. So giebt in der That Cicero de inv. II. 20 einer un- zweifelhaften Praescriptio den Na- men Exceptio, und dieſe Benen- nung iſt gar nicht, wie Zimmern S. 297 annimmt, für einen unei- gentlichen Ausdruck zu halten. — Noch mehrere Stellen finden ſich bey Unterholzner Verjährungs- lehre I. S. 10. 11.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/178>, abgerufen am 28.11.2024.