Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. dieser Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingunghinzu die Nichtexistenz der Exception, und Das ist es, was jene Juristen ausdrücken wollen (c). Die Exception ist also allerdings eine Vertheidigung des Beklagten (d), aber nicht jede Vertheidigung überhaupt darf so genannt wer- den, sondern nur eine einzelne Art derselben (e). Der Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die absolute, oder selbst die relative Verneinung zu bezeichnen, so daß die Ausdrücke exceptio solutionis, usucapionis u. s. w. gewiß bey keinem alten Juristen vorkommen (f). (c) Mit Unrecht haben Manche behauptet, die in den Noten a. und b. mitgetheilten Definitionen seyen so allgemein gefaßt, daß sie auch wohl auf die relativen Verneinun- gen paßten, also den Ausdruck solutionis exceptio rechtfertigen könnten (Mühlenbruch § 137 not. 2.). Denn die drey ange- führte Stellen erklären übereinstim- mend die Exception für eine Ein- schränkung oder Bedingung des in der Intentio und Condemnatio ausgedrückten Gedankens, also für etwas außer diesem Gedanken Liegendes, in ihm nicht schon Ent- haltenes. Jede Verneinung aber, sowohl die absolute als die rela- tive, bezieht sich unmittelbar auf jenen Gedanken selbst. Denn auch wer die Zahlung einer Schuld be- hauptet, will damit sagen: se dare non oportere, verneint also die Intentio geradezu, und will nicht condicionalem facere con- demnationem. (d) pr. J. de except. (4. 13.). "Comparatae sunt autem ex- ceptiones defendendorum eo- rum gratia, cum quibus agi- tur." Eben so Gajus IV. § 116, nur steht hier in der Handschrift reorum statt eorum. (e) So heißt es in L. 56 de cond. ind. (12. 6.) "exceptionis defensio," welcher Ausdruck an- deutet, daß es außer der Exception auch noch andere Arten der de- fensio gebe. (f) Die verbale Form excipere
galt nicht eben so als eigenthüm- licher Kunstausdruck, so daß hier der Sprachgebrauch weniger streng war. L. 18 § 2 de prob. (22. 3.) ".. qui excepit se non respon- disse." In keinem Fall kann diese Stelle dazu benutzt werden, die von vielen Neueren behauptete Er- weiterung des Ausdrucks auf die relative Verneinung (wie die ex- ceptio solutionis) zu rechtfertigen. Denn in dieser Stelle ist sogar Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dieſer Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingunghinzu die Nichtexiſtenz der Exception, und Das iſt es, was jene Juriſten ausdrücken wollen (c). Die Exception iſt alſo allerdings eine Vertheidigung des Beklagten (d), aber nicht jede Vertheidigung überhaupt darf ſo genannt wer- den, ſondern nur eine einzelne Art derſelben (e). Der Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die abſolute, oder ſelbſt die relative Verneinung zu bezeichnen, ſo daß die Ausdrücke exceptio solutionis, usucapionis u. ſ. w. gewiß bey keinem alten Juriſten vorkommen (f). (c) Mit Unrecht haben Manche behauptet, die in den Noten a. und b. mitgetheilten Definitionen ſeyen ſo allgemein gefaßt, daß ſie auch wohl auf die relativen Verneinun- gen paßten, alſo den Ausdruck solutionis exceptio rechtfertigen könnten (Mühlenbruch § 137 not. 2.). Denn die drey ange- führte Stellen erklären übereinſtim- mend die Exception für eine Ein- ſchränkung oder Bedingung des in der Intentio und Condemnatio ausgedrückten Gedankens, alſo für etwas außer dieſem Gedanken Liegendes, in ihm nicht ſchon Ent- haltenes. Jede Verneinung aber, ſowohl die abſolute als die rela- tive, bezieht ſich unmittelbar auf jenen Gedanken ſelbſt. Denn auch wer die Zahlung einer Schuld be- hauptet, will damit ſagen: se dare non oportere, verneint alſo die Intentio geradezu, und will nicht condicionalem facere con- demnationem. (d) pr. J. de except. (4. 13.). „Comparatae sunt autem ex- ceptiones defendendorum eo- rum gratia, cum quibus agi- tur.” Eben ſo Gajus IV. § 116, nur ſteht hier in der Handſchrift reorum ſtatt eorum. (e) So heißt es in L. 56 de cond. ind. (12. 6.) „exceptionis defensio,” welcher Ausdruck an- deutet, daß es außer der Exception auch noch andere Arten der de- fensio gebe. (f) Die verbale Form excipere
galt nicht eben ſo als eigenthüm- licher Kunſtausdruck, ſo daß hier der Sprachgebrauch weniger ſtreng war. L. 18 § 2 de prob. (22. 3.) „.. qui excepit se non respon- disse.” In keinem Fall kann dieſe Stelle dazu benutzt werden, die von vielen Neueren behauptete Er- weiterung des Ausdrucks auf die relative Verneinung (wie die ex- ceptio solutionis) zu rechtfertigen. Denn in dieſer Stelle iſt ſogar <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0176" n="162"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> dieſer Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingung<lb/> hinzu die Nichtexiſtenz der Exception, und Das iſt es, was<lb/> jene Juriſten ausdrücken wollen <note place="foot" n="(c)">Mit Unrecht haben Manche<lb/> behauptet, die in den Noten <hi rendition="#aq">a.</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">b.</hi> mitgetheilten Definitionen ſeyen<lb/> ſo allgemein gefaßt, daß ſie auch<lb/> wohl auf die relativen Verneinun-<lb/> gen paßten, alſo den Ausdruck<lb/><hi rendition="#aq">solutionis exceptio</hi> rechtfertigen<lb/> könnten (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Mühlenbruch</hi> § 137<lb/> not.</hi> 2.). Denn die drey ange-<lb/> führte Stellen erklären übereinſtim-<lb/> mend die Exception für eine Ein-<lb/> ſchränkung oder Bedingung des in<lb/> der <hi rendition="#aq">Intentio</hi> und <hi rendition="#aq">Condemnatio</hi><lb/> ausgedrückten Gedankens, alſo für<lb/> etwas <hi rendition="#g">außer</hi> dieſem Gedanken<lb/> Liegendes, in ihm nicht ſchon Ent-<lb/> haltenes. Jede Verneinung aber,<lb/> ſowohl die abſolute als die rela-<lb/> tive, bezieht ſich unmittelbar auf<lb/> jenen Gedanken ſelbſt. Denn auch<lb/> wer die Zahlung einer Schuld be-<lb/> hauptet, will damit ſagen: <hi rendition="#aq">se<lb/> dare <hi rendition="#i">non oportere,</hi></hi> verneint alſo<lb/> die <hi rendition="#aq">Intentio</hi> geradezu, und will<lb/> nicht <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">condicionalem</hi> facere con-<lb/> demnationem.</hi></note>. Die Exception iſt<lb/> alſo allerdings eine Vertheidigung des Beklagten <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">pr. J. de except.</hi> (4. 13.).<lb/> „Comparatae sunt autem ex-<lb/> ceptiones <hi rendition="#i">defendendorum eo-<lb/> rum gratia, cum quibus agi-<lb/> tur.”</hi></hi> Eben ſo <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 116,<lb/> nur ſteht hier in der Handſchrift<lb/><hi rendition="#aq">reorum</hi> ſtatt <hi rendition="#aq">eorum.</hi></note>, aber<lb/> nicht jede Vertheidigung überhaupt darf ſo genannt wer-<lb/> den, ſondern nur eine einzelne Art derſelben <note place="foot" n="(e)">So heißt es in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 56 <hi rendition="#i">de<lb/> cond. ind.</hi> (12. 6.) <hi rendition="#i">„exceptionis</hi><lb/> defensio,”</hi> welcher Ausdruck an-<lb/> deutet, daß es außer der Exception<lb/> auch noch andere Arten der <hi rendition="#aq">de-<lb/> fensio</hi> gebe.</note>. Der<lb/> Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die<lb/> abſolute, oder ſelbſt die relative Verneinung zu bezeichnen,<lb/> ſo daß die Ausdrücke <hi rendition="#aq">exceptio solutionis, usucapionis</hi><lb/> u. ſ. w. gewiß bey keinem alten Juriſten vorkommen <note xml:id="seg2pn_33_1" next="#seg2pn_33_2" place="foot" n="(f)">Die verbale Form <hi rendition="#aq">excipere</hi><lb/> galt nicht eben ſo als eigenthüm-<lb/> licher Kunſtausdruck, ſo daß hier<lb/> der Sprachgebrauch weniger ſtreng<lb/> war. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 § 2 <hi rendition="#i">de prob.</hi> (22. 3.)<lb/> „.. qui excepit <hi rendition="#i">se non respon-<lb/> disse.</hi>”</hi> In keinem Fall kann dieſe<lb/> Stelle dazu benutzt werden, die<lb/> von vielen Neueren behauptete Er-<lb/> weiterung des Ausdrucks auf die<lb/> relative Verneinung (wie die <hi rendition="#aq">ex-<lb/> ceptio solutionis</hi>) zu rechtfertigen.<lb/> Denn in dieſer Stelle iſt ſogar</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0176]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dieſer Hauptbedingung aber tritt jetzt als Nebenbedingung
hinzu die Nichtexiſtenz der Exception, und Das iſt es, was
jene Juriſten ausdrücken wollen (c). Die Exception iſt
alſo allerdings eine Vertheidigung des Beklagten (d), aber
nicht jede Vertheidigung überhaupt darf ſo genannt wer-
den, ſondern nur eine einzelne Art derſelben (e). Der
Ausdruck wird im alten Recht niemals gebraucht, um die
abſolute, oder ſelbſt die relative Verneinung zu bezeichnen,
ſo daß die Ausdrücke exceptio solutionis, usucapionis
u. ſ. w. gewiß bey keinem alten Juriſten vorkommen (f).
(c) Mit Unrecht haben Manche
behauptet, die in den Noten a. und
b. mitgetheilten Definitionen ſeyen
ſo allgemein gefaßt, daß ſie auch
wohl auf die relativen Verneinun-
gen paßten, alſo den Ausdruck
solutionis exceptio rechtfertigen
könnten (Mühlenbruch § 137
not. 2.). Denn die drey ange-
führte Stellen erklären übereinſtim-
mend die Exception für eine Ein-
ſchränkung oder Bedingung des in
der Intentio und Condemnatio
ausgedrückten Gedankens, alſo für
etwas außer dieſem Gedanken
Liegendes, in ihm nicht ſchon Ent-
haltenes. Jede Verneinung aber,
ſowohl die abſolute als die rela-
tive, bezieht ſich unmittelbar auf
jenen Gedanken ſelbſt. Denn auch
wer die Zahlung einer Schuld be-
hauptet, will damit ſagen: se
dare non oportere, verneint alſo
die Intentio geradezu, und will
nicht condicionalem facere con-
demnationem.
(d) pr. J. de except. (4. 13.).
„Comparatae sunt autem ex-
ceptiones defendendorum eo-
rum gratia, cum quibus agi-
tur.” Eben ſo Gajus IV. § 116,
nur ſteht hier in der Handſchrift
reorum ſtatt eorum.
(e) So heißt es in L. 56 de
cond. ind. (12. 6.) „exceptionis
defensio,” welcher Ausdruck an-
deutet, daß es außer der Exception
auch noch andere Arten der de-
fensio gebe.
(f) Die verbale Form excipere
galt nicht eben ſo als eigenthüm-
licher Kunſtausdruck, ſo daß hier
der Sprachgebrauch weniger ſtreng
war. L. 18 § 2 de prob. (22. 3.)
„.. qui excepit se non respon-
disse.” In keinem Fall kann dieſe
Stelle dazu benutzt werden, die
von vielen Neueren behauptete Er-
weiterung des Ausdrucks auf die
relative Verneinung (wie die ex-
ceptio solutionis) zu rechtfertigen.
Denn in dieſer Stelle iſt ſogar
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |