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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 225. Vertheidigung Einleitung. Duplex actio.
wäre eine ganz müssige Wiederholung gewesen, und kam
daher niemals vor, da man von dem Schuldner, welcher
gezahlt hat, unmöglich noch sagen kann: eum dare opor-
tere;
wenn sich also der Judex überzeugte, daß die Schuld
bezahlt sey, so war er durch die Worte: si non paret
(dari oportere) absolve
schon unmittelbar zur Absolution
angewiesen. Ganz anders, wenn der Beklagte das Daseyn
des Eigenthums oder der Schuld dahin gestellt seyn läßt,
und sich blos auf ein schon gesprochenes rechtskräftiges Ur-
theil beruft. Diesen Umstand zu berücksichtigen, enthielten jene
Worte der Intentio durchaus keine Anweisung, so daß da-
für durch den Zusatz gesorgt werden mußte: si ea res ju-
dicata non sit.
Daß bey manchen Klagen dieser Zusatz
durchaus in der Formel ausgedrückt seyn mußte, um beach-
tet werden zu können, bey anderen Klagen aber vom Rich-
ter supplirt werden durfte (l), ändert im Wesen jenes
Unterschieds der Vertheidigungsmittel Nichts.

Weniger bestimmt waren in dieser Hinsicht die formu-
lae in factum conceptae.
Auch bey ihnen wurde zuwei-
len der Ausdruck so gefaßt, daß er schon unmittelbar auf
die Beachtung der relativen Verneinung führte (m), zu-
weilen auch nicht (n). Es war aber hier die geringere

(l) Beylage XIII. Num. IV. Dar-
auf geht der Ausdruck: exceptio
inest actioni,
d. h. sie ist so an-
zusehen, als ob sie in der Formel
ausgedrückt wäre. -- Zimmern
Rechtsgeschichte B. 3. § 98 will
Dieses mit Unrecht als eine Eigen-
thümlichkeit der b. f. actiones be-
handeln, da es in der That auf
alle freye Klagen geht.
(m) Gajus IV. § 47 "... eam-
que dolo malo .. redditam non
esse"
...
(n) Gajus IV. § 46; nach der

§. 225. Vertheidigung Einleitung. Duplex actio.
wäre eine ganz müſſige Wiederholung geweſen, und kam
daher niemals vor, da man von dem Schuldner, welcher
gezahlt hat, unmöglich noch ſagen kann: eum dare opor-
tere;
wenn ſich alſo der Judex überzeugte, daß die Schuld
bezahlt ſey, ſo war er durch die Worte: si non paret
(dari oportere) absolve
ſchon unmittelbar zur Abſolution
angewieſen. Ganz anders, wenn der Beklagte das Daſeyn
des Eigenthums oder der Schuld dahin geſtellt ſeyn läßt,
und ſich blos auf ein ſchon geſprochenes rechtskräftiges Ur-
theil beruft. Dieſen Umſtand zu berückſichtigen, enthielten jene
Worte der Intentio durchaus keine Anweiſung, ſo daß da-
für durch den Zuſatz geſorgt werden mußte: si ea res ju-
dicata non sit.
Daß bey manchen Klagen dieſer Zuſatz
durchaus in der Formel ausgedrückt ſeyn mußte, um beach-
tet werden zu können, bey anderen Klagen aber vom Rich-
ter ſupplirt werden durfte (l), ändert im Weſen jenes
Unterſchieds der Vertheidigungsmittel Nichts.

Weniger beſtimmt waren in dieſer Hinſicht die formu-
lae in factum conceptae.
Auch bey ihnen wurde zuwei-
len der Ausdruck ſo gefaßt, daß er ſchon unmittelbar auf
die Beachtung der relativen Verneinung führte (m), zu-
weilen auch nicht (n). Es war aber hier die geringere

(l) Beylage XIII. Num. IV. Dar-
auf geht der Ausdruck: exceptio
inest actioni,
d. h. ſie iſt ſo an-
zuſehen, als ob ſie in der Formel
ausgedrückt wäre. — Zimmern
Rechtsgeſchichte B. 3. § 98 will
Dieſes mit Unrecht als eine Eigen-
thümlichkeit der b. f. actiones be-
handeln, da es in der That auf
alle freye Klagen geht.
(m) Gajus IV. § 47 „… eam-
que dolo malo .. redditam non
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[159/0173] §. 225. Vertheidigung Einleitung. Duplex actio. wäre eine ganz müſſige Wiederholung geweſen, und kam daher niemals vor, da man von dem Schuldner, welcher gezahlt hat, unmöglich noch ſagen kann: eum dare opor- tere; wenn ſich alſo der Judex überzeugte, daß die Schuld bezahlt ſey, ſo war er durch die Worte: si non paret (dari oportere) absolve ſchon unmittelbar zur Abſolution angewieſen. Ganz anders, wenn der Beklagte das Daſeyn des Eigenthums oder der Schuld dahin geſtellt ſeyn läßt, und ſich blos auf ein ſchon geſprochenes rechtskräftiges Ur- theil beruft. Dieſen Umſtand zu berückſichtigen, enthielten jene Worte der Intentio durchaus keine Anweiſung, ſo daß da- für durch den Zuſatz geſorgt werden mußte: si ea res ju- dicata non sit. Daß bey manchen Klagen dieſer Zuſatz durchaus in der Formel ausgedrückt ſeyn mußte, um beach- tet werden zu können, bey anderen Klagen aber vom Rich- ter ſupplirt werden durfte (l), ändert im Weſen jenes Unterſchieds der Vertheidigungsmittel Nichts. Weniger beſtimmt waren in dieſer Hinſicht die formu- lae in factum conceptae. Auch bey ihnen wurde zuwei- len der Ausdruck ſo gefaßt, daß er ſchon unmittelbar auf die Beachtung der relativen Verneinung führte (m), zu- weilen auch nicht (n). Es war aber hier die geringere (l) Beylage XIII. Num. IV. Dar- auf geht der Ausdruck: exceptio inest actioni, d. h. ſie iſt ſo an- zuſehen, als ob ſie in der Formel ausgedrückt wäre. — Zimmern Rechtsgeſchichte B. 3. § 98 will Dieſes mit Unrecht als eine Eigen- thümlichkeit der b. f. actiones be- handeln, da es in der That auf alle freye Klagen geht. (m) Gajus IV. § 47 „… eam- que dolo malo .. redditam non esse” … (n) Gajus IV. § 46; nach der

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/173>, abgerufen am 21.11.2024.