neben den zwey ersten Gliedern zu nennen, so ist es auch ganz unmöglich, einen scharfen Gegensatz zwischen den Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden, da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig übereinstimmen. Die vollständige Widerlegung dieser An- sicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden, daß mehrere b. f. actiones zugleich arbitrariae waren, so daß beide Begriffe nicht in einem ausschließenden Verhält- niß zu einander stehen können.
In der That hat der Begriff der arbitrariae actiones mit dem vorhergehenden Gegensatz der stricti juris und b. f. actiones gar Nichts zu schaffen. Jener Ausdruck be- zeichnet eine für sich bestehende Eigenschaft vieler Klagen, worunter einige b. f., andere weder b. f. noch stricti juris sind. Die erwähnte Eigenschaft besteht nämlich darin, daß in diesen Klagen der Arbiter nicht sogleich ein Urtheil sprechen, sondern damit anfangen soll, den Beklagten, wenn er sich von dessen Unrecht überzeugt hat, zur frey- willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem Arbiter vorläufig festzustellende Leistung, aufzufordern. Er- folgt diese Befriedigung, so wird der Beklagte freygespro- chen; erfolgt sie nicht, so wird er verurtheilt. -- Das Wesentliche dieser Erklärung, nämlich die vorläufige Auf- forderung, ist in den cursiv gedruckten Worten der oben mitgetheilten Institutionenstelle geradezu ausgedrückt (b).
(b) Dieser judicis arbitratus wird in vielen Digestenstellen mehr oder weniger deutlich erwähnt, am Bestimmtesten in L. 68 de R. V.
§. 221. Arbitrariae actiones.
neben den zwey erſten Gliedern zu nennen, ſo iſt es auch ganz unmöglich, einen ſcharfen Gegenſatz zwiſchen den Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden, da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig übereinſtimmen. Die vollſtändige Widerlegung dieſer An- ſicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden, daß mehrere b. f. actiones zugleich arbitrariae waren, ſo daß beide Begriffe nicht in einem ausſchließenden Verhält- niß zu einander ſtehen können.
In der That hat der Begriff der arbitrariae actiones mit dem vorhergehenden Gegenſatz der stricti juris und b. f. actiones gar Nichts zu ſchaffen. Jener Ausdruck be- zeichnet eine für ſich beſtehende Eigenſchaft vieler Klagen, worunter einige b. f., andere weder b. f. noch stricti juris ſind. Die erwähnte Eigenſchaft beſteht nämlich darin, daß in dieſen Klagen der Arbiter nicht ſogleich ein Urtheil ſprechen, ſondern damit anfangen ſoll, den Beklagten, wenn er ſich von deſſen Unrecht überzeugt hat, zur frey- willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem Arbiter vorläufig feſtzuſtellende Leiſtung, aufzufordern. Er- folgt dieſe Befriedigung, ſo wird der Beklagte freygeſpro- chen; erfolgt ſie nicht, ſo wird er verurtheilt. — Das Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich die vorläufige Auf- forderung, iſt in den curſiv gedruckten Worten der oben mitgetheilten Inſtitutionenſtelle geradezu ausgedrückt (b).
(b) Dieſer judicis arbitratus wird in vielen Digeſtenſtellen mehr oder weniger deutlich erwähnt, am Beſtimmteſten in L. 68 de R. V.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0135"n="121"/><fwplace="top"type="header">§. 221. <hirendition="#aq">Arbitrariae actiones.</hi></fw><lb/>
neben den zwey erſten Gliedern zu nennen, ſo iſt es auch<lb/>
ganz unmöglich, einen ſcharfen Gegenſatz zwiſchen den<lb/>
Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden,<lb/>
da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig<lb/>
übereinſtimmen. Die vollſtändige Widerlegung dieſer An-<lb/>ſicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden,<lb/>
daß mehrere <hirendition="#aq">b. f. actiones</hi> zugleich <hirendition="#aq">arbitrariae</hi> waren, ſo<lb/>
daß beide Begriffe nicht in einem ausſchließenden Verhält-<lb/>
niß zu einander ſtehen können.</p><lb/><p>In der That hat der Begriff der <hirendition="#aq">arbitrariae actiones</hi><lb/>
mit dem vorhergehenden Gegenſatz der <hirendition="#aq">stricti juris</hi> und<lb/><hirendition="#aq">b. f. actiones</hi> gar Nichts zu ſchaffen. Jener Ausdruck be-<lb/>
zeichnet eine für ſich beſtehende Eigenſchaft vieler Klagen,<lb/>
worunter einige <hirendition="#aq">b. f.,</hi> andere weder <hirendition="#aq">b. f.</hi> noch <hirendition="#aq">stricti juris</hi><lb/>ſind. Die erwähnte Eigenſchaft beſteht nämlich darin, daß<lb/>
in dieſen Klagen der Arbiter nicht ſogleich ein Urtheil<lb/>ſprechen, ſondern damit anfangen ſoll, den Beklagten,<lb/>
wenn er ſich von deſſen Unrecht überzeugt hat, zur frey-<lb/>
willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem<lb/>
Arbiter vorläufig feſtzuſtellende Leiſtung, aufzufordern. Er-<lb/>
folgt dieſe Befriedigung, ſo wird der Beklagte freygeſpro-<lb/>
chen; erfolgt ſie nicht, ſo wird er verurtheilt. — Das<lb/>
Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich die vorläufige Auf-<lb/>
forderung, iſt in den curſiv gedruckten Worten der oben<lb/>
mitgetheilten Inſtitutionenſtelle geradezu ausgedrückt <notexml:id="seg2pn_22_1"next="#seg2pn_22_2"place="foot"n="(b)">Dieſer <hirendition="#aq">judicis <hirendition="#i">arbitratus</hi></hi><lb/>
wird in vielen Digeſtenſtellen mehr<lb/>
oder weniger deutlich erwähnt, am<lb/>
Beſtimmteſten in <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 68 <hirendition="#i">de R. V.</hi></hi></note>.<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[121/0135]
§. 221. Arbitrariae actiones.
neben den zwey erſten Gliedern zu nennen, ſo iſt es auch
ganz unmöglich, einen ſcharfen Gegenſatz zwiſchen den
Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden,
da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig
übereinſtimmen. Die vollſtändige Widerlegung dieſer An-
ſicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden,
daß mehrere b. f. actiones zugleich arbitrariae waren, ſo
daß beide Begriffe nicht in einem ausſchließenden Verhält-
niß zu einander ſtehen können.
In der That hat der Begriff der arbitrariae actiones
mit dem vorhergehenden Gegenſatz der stricti juris und
b. f. actiones gar Nichts zu ſchaffen. Jener Ausdruck be-
zeichnet eine für ſich beſtehende Eigenſchaft vieler Klagen,
worunter einige b. f., andere weder b. f. noch stricti juris
ſind. Die erwähnte Eigenſchaft beſteht nämlich darin, daß
in dieſen Klagen der Arbiter nicht ſogleich ein Urtheil
ſprechen, ſondern damit anfangen ſoll, den Beklagten,
wenn er ſich von deſſen Unrecht überzeugt hat, zur frey-
willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem
Arbiter vorläufig feſtzuſtellende Leiſtung, aufzufordern. Er-
folgt dieſe Befriedigung, ſo wird der Beklagte freygeſpro-
chen; erfolgt ſie nicht, ſo wird er verurtheilt. — Das
Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich die vorläufige Auf-
forderung, iſt in den curſiv gedruckten Worten der oben
mitgetheilten Inſtitutionenſtelle geradezu ausgedrückt (b).
(b) Dieſer judicis arbitratus
wird in vielen Digeſtenſtellen mehr
oder weniger deutlich erwähnt, am
Beſtimmteſten in L. 68 de R. V.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/135>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.