Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.§. 216. In jus, in factum conceptae formulae. durch den Ausdruck in rem bezeichnet wird (§ 208. a),nicht die Beziehung auf eine bestimmte Sache; diese Beziehung ist gar nicht allgemein und nothwendig, denn es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde (v). Hieraus erklärt sich zugleich, auf eine dem alten For- Ganz unrichtig aber würde es seyn, diese Bemerkung (v) Gajus IV. 87. "cum in rem agitur, nihil in intentione facit ejus persona, cum quo agitur ... tantum enim intenditur, rem actoris esse. Die erste (negative) Hälfte des Satzes bestätigt das hier Gesagte, die zweyte (positive) ist nur Beyspiel, und widerspricht daher meiner Behauptung nicht. (w) Gajus IV. § 42. (x) S. o. § 208. a, und § 216. v. (y) So ist zu verstehen folgende
Stelle, die wir wohl nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt besitzen mögen: L. 22 § 4 fam. herc. (10. 2.) "Familiae erciscundae judicium ex duobus constat, id est rebus atque praestationibus, quae sunt personales actiones." §. 216. In jus, in factum conceptae formulae. durch den Ausdruck in rem bezeichnet wird (§ 208. a),nicht die Beziehung auf eine beſtimmte Sache; dieſe Beziehung iſt gar nicht allgemein und nothwendig, denn es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde (v). Hieraus erklärt ſich zugleich, auf eine dem alten For- Ganz unrichtig aber würde es ſeyn, dieſe Bemerkung (v) Gajus IV. 87. „cum in rem agitur, nihil in intentione facit ejus persona, cum quo agitur … tantum enim intenditur, rem actoris esse. Die erſte (negative) Hälfte des Satzes beſtätigt das hier Geſagte, die zweyte (poſitive) iſt nur Beyſpiel, und widerſpricht daher meiner Behauptung nicht. (w) Gajus IV. § 42. (x) S. o. § 208. a, und § 216. v. (y) So iſt zu verſtehen folgende
Stelle, die wir wohl nicht mehr in ihrer urſprünglichen Geſtalt beſitzen mögen: L. 22 § 4 fam. herc. (10. 2.) „Familiae erciscundae judicium ex duobus constat, id est rebus atque praestationibus, quae sunt personales actiones.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0103" n="89"/><fw place="top" type="header">§. 216. <hi rendition="#aq">In jus, in factum conceptae formulae.</hi></fw><lb/> durch den Ausdruck <hi rendition="#aq">in rem</hi> bezeichnet wird (§ 208. <hi rendition="#aq">a</hi>),<lb/> nicht die Beziehung auf eine beſtimmte Sache; dieſe<lb/> Beziehung iſt gar nicht allgemein und nothwendig, denn<lb/> es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu<lb/> condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV. 87. „cum in rem<lb/> agitur, nihil in intentione facit<lb/> ejus persona, cum quo agitur<lb/> … tantum enim intenditur, rem<lb/> actoris esse.</hi> Die erſte (negative)<lb/> Hälfte des Satzes beſtätigt das<lb/> hier Geſagte, die zweyte (poſitive)<lb/> iſt nur Beyſpiel, und widerſpricht<lb/> daher meiner Behauptung nicht.</note>.</p><lb/> <p>Hieraus erklärt ſich zugleich, auf eine dem alten For-<lb/> mularprozeß eigenthümliche Weiſe, die bey den Theilungs-<lb/> klagen übliche Benennung: <hi rendition="#aq">mixtae actiones</hi> (§ 209). Die<lb/><hi rendition="#aq">formula</hi> derſelben war nämlich, mehr als bey anderen<lb/> Klagen, zuſammengeſetzt. Sie hatte einen rein perſönli-<lb/> chen, auf Obligationen gerichteten, Beſtandtheil, mit <hi rendition="#aq">dare<lb/> facere oportere ex fide bona;</hi> daneben aber noch einen<lb/> anderen Theil, <hi rendition="#aq">adjudicatio</hi> genannt, welcher ſo lautete:<lb/><hi rendition="#aq">Quantum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato</hi> <note place="foot" n="(w)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 42.</note>.<lb/> Dieſer Theil war unperſönlich gefaßt, mithin <hi rendition="#aq">in rem</hi> <note place="foot" n="(x)">S. o. § 208. <hi rendition="#aq">a,</hi> und § 216. <hi rendition="#aq">v.</hi></note>;<lb/> und ſo mußte man ſagen, die Formelfaſſung dieſer Kla-<lb/> gen ſey zuſammengeſetzt aus <hi rendition="#aq">in rem</hi> und <hi rendition="#aq">in personam</hi> <note place="foot" n="(y)">So iſt zu verſtehen folgende<lb/> Stelle, die wir wohl nicht mehr in<lb/> ihrer urſprünglichen Geſtalt beſitzen<lb/> mögen: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22 § 4 <hi rendition="#i">fam. herc.</hi><lb/> (10. 2.) „Familiae erciscundae<lb/> judicium ex duobus constat, id<lb/> est rebus atque praestationibus,<lb/> quae sunt personales actiones.”</hi></note>.</p><lb/> <p>Ganz unrichtig aber würde es ſeyn, dieſe Bemerkung<lb/> dahin wenden zu wollen, als wäre der Unterſchied der <hi rendition="#aq">in<lb/> personam</hi> und <hi rendition="#aq">in rem actiones</hi> aus jener Formelfaſſung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0103]
§. 216. In jus, in factum conceptae formulae.
durch den Ausdruck in rem bezeichnet wird (§ 208. a),
nicht die Beziehung auf eine beſtimmte Sache; dieſe
Beziehung iſt gar nicht allgemein und nothwendig, denn
es kam nur darauf an, daß nicht der Beklagte als ein zu
condemnirender Schuldner ausgedrückt wurde (v).
Hieraus erklärt ſich zugleich, auf eine dem alten For-
mularprozeß eigenthümliche Weiſe, die bey den Theilungs-
klagen übliche Benennung: mixtae actiones (§ 209). Die
formula derſelben war nämlich, mehr als bey anderen
Klagen, zuſammengeſetzt. Sie hatte einen rein perſönli-
chen, auf Obligationen gerichteten, Beſtandtheil, mit dare
facere oportere ex fide bona; daneben aber noch einen
anderen Theil, adjudicatio genannt, welcher ſo lautete:
Quantum adjudicari oportet, judex Titio adjudicato (w).
Dieſer Theil war unperſönlich gefaßt, mithin in rem (x);
und ſo mußte man ſagen, die Formelfaſſung dieſer Kla-
gen ſey zuſammengeſetzt aus in rem und in personam (y).
Ganz unrichtig aber würde es ſeyn, dieſe Bemerkung
dahin wenden zu wollen, als wäre der Unterſchied der in
personam und in rem actiones aus jener Formelfaſſung
(v) Gajus IV. 87. „cum in rem
agitur, nihil in intentione facit
ejus persona, cum quo agitur
… tantum enim intenditur, rem
actoris esse. Die erſte (negative)
Hälfte des Satzes beſtätigt das
hier Geſagte, die zweyte (poſitive)
iſt nur Beyſpiel, und widerſpricht
daher meiner Behauptung nicht.
(w) Gajus IV. § 42.
(x) S. o. § 208. a, und § 216. v.
(y) So iſt zu verſtehen folgende
Stelle, die wir wohl nicht mehr in
ihrer urſprünglichen Geſtalt beſitzen
mögen: L. 22 § 4 fam. herc.
(10. 2.) „Familiae erciscundae
judicium ex duobus constat, id
est rebus atque praestationibus,
quae sunt personales actiones.”
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |