Erhaltung der Frau durch den Mann gehört zum Wesen der Ehe (e), und der Umfang dieser Ausgaben ist der unbeschränkten Willkühr des Mannes, der das Haupt des Hauswesens ist, überlassen.
Wenn der Vater einen Sohn emancipirt, so geht die Hälfte des Niesbrauchs, den er bis dahin am Vermögen des Sohnes hatte, auf den Sohn über (f). Um diese Hälfte wird also der Sohn bereichert, dennoch ist es keine Schen- kung, weil die überwiegende Absicht auf die neue Gestal- tung des persönlichen Verhältnisses gerichtet ist, nicht auf die daraus folgende Bereicherung.
Endlich giebt es auch Fälle, worin die persönliche Pietät gegen den Bereicherten oder gegen einen Dritten der eigentliche Beweggrund zu einer Handlung ist. Auch dagegen tritt dann die Bereicherung als untergeordnete Folge zurück, und die Handlung kann deshalb nicht als Schenkung beurtheilt werden.
Wenn ein Testamentserbe ein Legat oder Fideicommiß vollständig auszahlt, da er entweder die Falcidische Quart, oder Dasjenige was ihm anstatt derselben schon das Te- stament vorbehielt, hätte abziehen können, so wird durch diesen freyen Entschluß der Legatar oder Fideicommissar
den. Nur wenn der Mann der Frau baares Geld giebt, z. B. ein Jahrgehalt, so gilt dieses als un- erlaubte Schenkung, so daß die Rückforderung nur durch Con- sumtion ausgeschlossen werden kann. L. 33 pr., L. 15 pr. de don. int. vir. (24. 1.), L. 22 in f. de pactis dot. (23. 4.).
(e)L. 56 § 2 de j. dot. (23. 3.).
(f)L. 6 § 3 C. de bon. quae lib. (6. 61.), § 2 J. per quas pers. (2. 9.).
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§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht.
Erhaltung der Frau durch den Mann gehört zum Weſen der Ehe (e), und der Umfang dieſer Ausgaben iſt der unbeſchränkten Willkühr des Mannes, der das Haupt des Hausweſens iſt, überlaſſen.
Wenn der Vater einen Sohn emancipirt, ſo geht die Hälfte des Niesbrauchs, den er bis dahin am Vermögen des Sohnes hatte, auf den Sohn über (f). Um dieſe Hälfte wird alſo der Sohn bereichert, dennoch iſt es keine Schen- kung, weil die überwiegende Abſicht auf die neue Geſtal- tung des perſönlichen Verhältniſſes gerichtet iſt, nicht auf die daraus folgende Bereicherung.
Endlich giebt es auch Fälle, worin die perſönliche Pietät gegen den Bereicherten oder gegen einen Dritten der eigentliche Beweggrund zu einer Handlung iſt. Auch dagegen tritt dann die Bereicherung als untergeordnete Folge zurück, und die Handlung kann deshalb nicht als Schenkung beurtheilt werden.
Wenn ein Teſtamentserbe ein Legat oder Fideicommiß vollſtändig auszahlt, da er entweder die Falcidiſche Quart, oder Dasjenige was ihm anſtatt derſelben ſchon das Te- ſtament vorbehielt, hätte abziehen können, ſo wird durch dieſen freyen Entſchluß der Legatar oder Fideicommiſſar
den. Nur wenn der Mann der Frau baares Geld giebt, z. B. ein Jahrgehalt, ſo gilt dieſes als un- erlaubte Schenkung, ſo daß die Rückforderung nur durch Con- ſumtion ausgeſchloſſen werden kann. L. 33 pr., L. 15 pr. de don. int. vir. (24. 1.), L. 22 in f. de pactis dot. (23. 4.).
(e)L. 56 § 2 de j. dot. (23. 3.).
(f)L. 6 § 3 C. de bon. quae lib. (6. 61.), § 2 J. per quas pers. (2. 9.).
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§. 152. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht.
Erhaltung der Frau durch den Mann gehört zum Weſen
der Ehe (e), und der Umfang dieſer Ausgaben iſt der
unbeſchränkten Willkühr des Mannes, der das Haupt des
Hausweſens iſt, überlaſſen.
Wenn der Vater einen Sohn emancipirt, ſo geht die
Hälfte des Niesbrauchs, den er bis dahin am Vermögen
des Sohnes hatte, auf den Sohn über (f). Um dieſe Hälfte
wird alſo der Sohn bereichert, dennoch iſt es keine Schen-
kung, weil die überwiegende Abſicht auf die neue Geſtal-
tung des perſönlichen Verhältniſſes gerichtet iſt, nicht auf
die daraus folgende Bereicherung.
Endlich giebt es auch Fälle, worin die perſönliche
Pietät gegen den Bereicherten oder gegen einen Dritten
der eigentliche Beweggrund zu einer Handlung iſt. Auch
dagegen tritt dann die Bereicherung als untergeordnete
Folge zurück, und die Handlung kann deshalb nicht als
Schenkung beurtheilt werden.
Wenn ein Teſtamentserbe ein Legat oder Fideicommiß
vollſtändig auszahlt, da er entweder die Falcidiſche Quart,
oder Dasjenige was ihm anſtatt derſelben ſchon das Te-
ſtament vorbehielt, hätte abziehen können, ſo wird durch
dieſen freyen Entſchluß der Legatar oder Fideicommiſſar
(d)
(e) L. 56 § 2 de j. dot. (23. 3.).
(f) L. 6 § 3 C. de bon. quae
lib. (6. 61.), § 2 J. per quas pers.
(2. 9.).
(d) den. Nur wenn der Mann der
Frau baares Geld giebt, z. B. ein
Jahrgehalt, ſo gilt dieſes als un-
erlaubte Schenkung, ſo daß die
Rückforderung nur durch Con-
ſumtion ausgeſchloſſen werden
kann. L. 33 pr., L. 15 pr. de
don. int. vir. (24. 1.), L. 22 in
f. de pactis dot. (23. 4.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/97>, abgerufen am 16.02.2025.
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