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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, ist
niemals eine Schenkung. Gewöhnlich ist sie es schon des-
wegen nicht, weil der Mann aus dem Ertrag die Frau
erhält, also nicht reicher dadurch wird (§ 149); ferner
deswegen, weil die Frau dazu naturaliter verpflichtet ist
(§ 149. b. c). Aber, selbst abgesehen von diesen Grün-
den, würde das hier aufgestellte Princip jenen Satz recht-
fertigen. Gesetzt, ein armes Ehepaar lebt von Almosen;
der Frau fällt eine reiche Erbschaft zu, und sie macht
diese zur Dos. Hier wird gewiß der Mann reicher, in-
dem er selbst fortan aus eigenem Vermögen reichlich lebt.
Dennoch liegt darin keine verbotene Schenkung in der Ehe,
weil dieser Gewinn nur eine unzertrennliche Folge des ge-
meinsamen häuslichen Lebens ist, welches zum Wesen der
Ehe gehört.

Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver-
schwenderische Weise sorgt, über das eigentliche Bedürfniß
hinaus, so liegt darin dennoch keine verbotene Schenkung,
die hinterher angefochten werden könnte (d). Denn die

Daß der Mann die Frau in sei-
nem Hause unentgeldlich wohnen
läßt, hat auch nicht einmal den
Schein einer Schenkung, da der
Mann ohnehin für alle Bedürf-
nisse der Frau zu sorgen hat.
Anders im umgekehrten Fall, da
der Mann allerdings um den er-
sparten Miethzins reicher wird.
Allein der natürlichste Gebrauch
eines Hauses besteht doch darin,
daß es vom Eigenthümer bewohnt
wird; dann aber ist das Woh-
nen des Mannes in demselben
Hause eine bloße Folge des ehe-
lichen Zusammenlebens.
(d) L. 21 pr., L. 15 pr., L. 31
§ 8. 9. 10 de don. int. vir.
(24.
1.). Seit dem Senatusconsult
vom J. 206 (§ 150) würde schon
die consumtio jede Rückforde-
rung ausschließen; der hier an-
gegebene Grund mußte auch in
der früheren Zeit anerkannt wer
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, iſt
niemals eine Schenkung. Gewöhnlich iſt ſie es ſchon des-
wegen nicht, weil der Mann aus dem Ertrag die Frau
erhält, alſo nicht reicher dadurch wird (§ 149); ferner
deswegen, weil die Frau dazu naturaliter verpflichtet iſt
(§ 149. b. c). Aber, ſelbſt abgeſehen von dieſen Grün-
den, würde das hier aufgeſtellte Princip jenen Satz recht-
fertigen. Geſetzt, ein armes Ehepaar lebt von Almoſen;
der Frau fällt eine reiche Erbſchaft zu, und ſie macht
dieſe zur Dos. Hier wird gewiß der Mann reicher, in-
dem er ſelbſt fortan aus eigenem Vermögen reichlich lebt.
Dennoch liegt darin keine verbotene Schenkung in der Ehe,
weil dieſer Gewinn nur eine unzertrennliche Folge des ge-
meinſamen häuslichen Lebens iſt, welches zum Weſen der
Ehe gehört.

Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver-
ſchwenderiſche Weiſe ſorgt, über das eigentliche Bedürfniß
hinaus, ſo liegt darin dennoch keine verbotene Schenkung,
die hinterher angefochten werden könnte (d). Denn die

Daß der Mann die Frau in ſei-
nem Hauſe unentgeldlich wohnen
läßt, hat auch nicht einmal den
Schein einer Schenkung, da der
Mann ohnehin für alle Bedürf-
niſſe der Frau zu ſorgen hat.
Anders im umgekehrten Fall, da
der Mann allerdings um den er-
ſparten Miethzins reicher wird.
Allein der natürlichſte Gebrauch
eines Hauſes beſteht doch darin,
daß es vom Eigenthümer bewohnt
wird; dann aber iſt das Woh-
nen des Mannes in demſelben
Hauſe eine bloße Folge des ehe-
lichen Zuſammenlebens.
(d) L. 21 pr., L. 15 pr., L. 31
§ 8. 9. 10 de don. int. vir.
(24.
1.). Seit dem Senatusconſult
vom J. 206 (§ 150) würde ſchon
die consumtio jede Rückforde-
rung ausſchließen; der hier an-
gegebene Grund mußte auch in
der früheren Zeit anerkannt wer
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[82/0096] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Die Dos, die eine Frau ihrem Mann einbringt, iſt niemals eine Schenkung. Gewöhnlich iſt ſie es ſchon des- wegen nicht, weil der Mann aus dem Ertrag die Frau erhält, alſo nicht reicher dadurch wird (§ 149); ferner deswegen, weil die Frau dazu naturaliter verpflichtet iſt (§ 149. b. c). Aber, ſelbſt abgeſehen von dieſen Grün- den, würde das hier aufgeſtellte Princip jenen Satz recht- fertigen. Geſetzt, ein armes Ehepaar lebt von Almoſen; der Frau fällt eine reiche Erbſchaft zu, und ſie macht dieſe zur Dos. Hier wird gewiß der Mann reicher, in- dem er ſelbſt fortan aus eigenem Vermögen reichlich lebt. Dennoch liegt darin keine verbotene Schenkung in der Ehe, weil dieſer Gewinn nur eine unzertrennliche Folge des ge- meinſamen häuslichen Lebens iſt, welches zum Weſen der Ehe gehört. Wenn der Mann für die Ausgaben der Frau auf ver- ſchwenderiſche Weiſe ſorgt, über das eigentliche Bedürfniß hinaus, ſo liegt darin dennoch keine verbotene Schenkung, die hinterher angefochten werden könnte (d). Denn die (c) (d) L. 21 pr., L. 15 pr., L. 31 § 8. 9. 10 de don. int. vir. (24. 1.). Seit dem Senatusconſult vom J. 206 (§ 150) würde ſchon die consumtio jede Rückforde- rung ausſchließen; der hier an- gegebene Grund mußte auch in der früheren Zeit anerkannt wer (c) Daß der Mann die Frau in ſei- nem Hauſe unentgeldlich wohnen läßt, hat auch nicht einmal den Schein einer Schenkung, da der Mann ohnehin für alle Bedürf- niſſe der Frau zu ſorgen hat. Anders im umgekehrten Fall, da der Mann allerdings um den er- ſparten Miethzins reicher wird. Allein der natürlichſte Gebrauch eines Hauſes beſteht doch darin, daß es vom Eigenthümer bewohnt wird; dann aber iſt das Woh- nen des Mannes in demſelben Hauſe eine bloße Folge des ehe- lichen Zuſammenlebens.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/96>, abgerufen am 22.11.2024.