Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ten, welcher das Geschenk verschwendet hat, zu gut kom- men gegen den Widerruf wegen Undankbarkeit. Vor der undankbaren Handlung war der Beschenkte nicht nur red- licher Besitzer, sondern auch Eigenthümer des Geschenks; was er also in dieser Zeit weggegeben oder zerstört hat, konnte ihn zu keinem Ersatz verpflichten. Hat er das Ge- schenk nach der begangnen Undankbarkeit weggegeben, so muß diese Handlung als unredlich gelten, und die Con- diction auf den Werth ist gegen ihn begründet; die übri- gen Klagen sind es nicht, weil diese fremdes Eigenthum voraussetzen, welches auch nach der Undankbarkeit nicht vorhanden ist.
Ist das Geschenk durch Umtausch verwandelt, so muß der Beschenkte im Fall der versäumten Insinuation Das- jenige herausgeben, was er von dem ungültigen Theil des Geschenks als Bereicherung übrig hat; nicht auch was durch seine willkührliche Handlung verloren gegangen ist. Hat er also das Haus, welches 2000 Dukaten werth ist, um 1000 verkauft, so braucht er nur 500 zurückzugeben, weil die in dem ursprünglichen Geschenk enthaltenen an- deren 1000 in seinem Vermögen als Bereicherung nicht mehr vorhanden sind. -- Eben so muß der Undankbare die vorhandene Bereicherung herausgeben, er mag den Umtausch vor oder nach der Undankbarkeit vorgenommen haben (m); was er durch nachtheiligen Verkauf verlor,
(m) Einigen Zweifel könnte er- regen L. 7 C. de revoc. don. (8. 55.), welche sagt, wenn der Be- schenkte vor der erhobenen Klage
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ten, welcher das Geſchenk verſchwendet hat, zu gut kom- men gegen den Widerruf wegen Undankbarkeit. Vor der undankbaren Handlung war der Beſchenkte nicht nur red- licher Beſitzer, ſondern auch Eigenthümer des Geſchenks; was er alſo in dieſer Zeit weggegeben oder zerſtört hat, konnte ihn zu keinem Erſatz verpflichten. Hat er das Ge- ſchenk nach der begangnen Undankbarkeit weggegeben, ſo muß dieſe Handlung als unredlich gelten, und die Con- diction auf den Werth iſt gegen ihn begründet; die übri- gen Klagen ſind es nicht, weil dieſe fremdes Eigenthum vorausſetzen, welches auch nach der Undankbarkeit nicht vorhanden iſt.
Iſt das Geſchenk durch Umtauſch verwandelt, ſo muß der Beſchenkte im Fall der verſäumten Inſinuation Das- jenige herausgeben, was er von dem ungültigen Theil des Geſchenks als Bereicherung übrig hat; nicht auch was durch ſeine willkührliche Handlung verloren gegangen iſt. Hat er alſo das Haus, welches 2000 Dukaten werth iſt, um 1000 verkauft, ſo braucht er nur 500 zurückzugeben, weil die in dem urſprünglichen Geſchenk enthaltenen an- deren 1000 in ſeinem Vermögen als Bereicherung nicht mehr vorhanden ſind. — Eben ſo muß der Undankbare die vorhandene Bereicherung herausgeben, er mag den Umtauſch vor oder nach der Undankbarkeit vorgenommen haben (m); was er durch nachtheiligen Verkauf verlor,
(m) Einigen Zweifel könnte er- regen L. 7 C. de revoc. don. (8. 55.), welche ſagt, wenn der Be- ſchenkte vor der erhobenen Klage
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ten, welcher das Geſchenk verſchwendet hat, zu gut kom-
men gegen den Widerruf wegen Undankbarkeit. Vor der
undankbaren Handlung war der Beſchenkte nicht nur red-
licher Beſitzer, ſondern auch Eigenthümer des Geſchenks;
was er alſo in dieſer Zeit weggegeben oder zerſtört hat,
konnte ihn zu keinem Erſatz verpflichten. Hat er das Ge-
ſchenk nach der begangnen Undankbarkeit weggegeben, ſo
muß dieſe Handlung als unredlich gelten, und die Con-
diction auf den Werth iſt gegen ihn begründet; die übri-
gen Klagen ſind es nicht, weil dieſe fremdes Eigenthum
vorausſetzen, welches auch nach der Undankbarkeit nicht
vorhanden iſt.
Iſt das Geſchenk durch Umtauſch verwandelt, ſo muß
der Beſchenkte im Fall der verſäumten Inſinuation Das-
jenige herausgeben, was er von dem ungültigen Theil
des Geſchenks als Bereicherung übrig hat; nicht auch was
durch ſeine willkührliche Handlung verloren gegangen iſt.
Hat er alſo das Haus, welches 2000 Dukaten werth iſt,
um 1000 verkauft, ſo braucht er nur 500 zurückzugeben,
weil die in dem urſprünglichen Geſchenk enthaltenen an-
deren 1000 in ſeinem Vermögen als Bereicherung nicht
mehr vorhanden ſind. — Eben ſo muß der Undankbare
die vorhandene Bereicherung herausgeben, er mag den
Umtauſch vor oder nach der Undankbarkeit vorgenommen
haben (m); was er durch nachtheiligen Verkauf verlor,
(m) Einigen Zweifel könnte er-
regen L. 7 C. de revoc. don. (8.
55.), welche ſagt, wenn der Be-
ſchenkte vor der erhobenen Klage
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/90>, abgerufen am 22.11.2024.
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