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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortsetzung.)
von ihm fordern können (l). In diesen Fällen schützte den
Beschenkten, bey der auf die Ehe gegründeten Ungültig-
keit, die Vorschrift des Senatusconsults, welches aller-
dings nur für die Ehe, nicht für die Insinuation erlassen
war (§ 150). Dennoch glaube ich, daß dieser billige Schutz
auch auf die Insinuation angewendet werden muß. Zu-
nächst deswegen, weil im Justinianischen Recht der Be-
griff der Schenkung, in Beziehung auf das Verbot der
Ehe, höchst ausgebildet erscheint, in Beziehung auf die
Insinuation gar nicht; ohne Zweifel in der stillschweigen-
den Voraussetzung, jener Begriff, mit seiner ganzen wis-
senschaftlichen Ausbildung, werde auch auf die Insinua-
tion angewendet werden. Dazu kommt aber noch die wich-
tige Rücksicht, welche von jenem Senatusconsult unab-
hängig ist, ja demselben eigentlich zum Grunde liegen
mag; daß nämlich, bis zum Widerruf, die Verschwen-
dung des Empfängers durch den fortdauernden Willen des
Gebers gerechtfertigt ist, wodurch der Dolus des Ver-
schwenders, also auch die Condiction, ausgeschlossen wird
(§ 150). Dieser innere Grund aber paßt auf die ver-
säumte Insinuation völlig eben so, wie auf das Verbot
in der Ehe.

Noch gewisser muß dieser billige Schutz dem Beschenk-

(l) Vergl. § 150. u. -- Durch
die Schenkung nämlich war ein
getheiltes Eigenthum entstanden,
Drey Viertheile blieben im Ver-
mögen des Gebers. Aber auch
die Zerstörung einer gemeinschaft-
lichen Sache begründet die actio
L. Aquiliae
in Ansehung des frem-
den Antheils. L. 19. 20 ad. L.
Aquil.
(9. 2.).

§. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.)
von ihm fordern können (l). In dieſen Fällen ſchützte den
Beſchenkten, bey der auf die Ehe gegründeten Ungültig-
keit, die Vorſchrift des Senatusconſults, welches aller-
dings nur für die Ehe, nicht für die Inſinuation erlaſſen
war (§ 150). Dennoch glaube ich, daß dieſer billige Schutz
auch auf die Inſinuation angewendet werden muß. Zu-
nächſt deswegen, weil im Juſtinianiſchen Recht der Be-
griff der Schenkung, in Beziehung auf das Verbot der
Ehe, höchſt ausgebildet erſcheint, in Beziehung auf die
Inſinuation gar nicht; ohne Zweifel in der ſtillſchweigen-
den Vorausſetzung, jener Begriff, mit ſeiner ganzen wiſ-
ſenſchaftlichen Ausbildung, werde auch auf die Inſinua-
tion angewendet werden. Dazu kommt aber noch die wich-
tige Rückſicht, welche von jenem Senatusconſult unab-
hängig iſt, ja demſelben eigentlich zum Grunde liegen
mag; daß nämlich, bis zum Widerruf, die Verſchwen-
dung des Empfängers durch den fortdauernden Willen des
Gebers gerechtfertigt iſt, wodurch der Dolus des Ver-
ſchwenders, alſo auch die Condiction, ausgeſchloſſen wird
(§ 150). Dieſer innere Grund aber paßt auf die ver-
ſäumte Inſinuation völlig eben ſo, wie auf das Verbot
in der Ehe.

Noch gewiſſer muß dieſer billige Schutz dem Beſchenk-

(l) Vergl. § 150. u. — Durch
die Schenkung nämlich war ein
getheiltes Eigenthum entſtanden,
Drey Viertheile blieben im Ver-
mögen des Gebers. Aber auch
die Zerſtörung einer gemeinſchaft-
lichen Sache begründet die actio
L. Aquiliae
in Anſehung des frem-
den Antheils. L. 19. 20 ad. L.
Aquil.
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[75/0089] §. 151. Schenkung. Begriff. 3. Bereicherung. (Fortſetzung.) von ihm fordern können (l). In dieſen Fällen ſchützte den Beſchenkten, bey der auf die Ehe gegründeten Ungültig- keit, die Vorſchrift des Senatusconſults, welches aller- dings nur für die Ehe, nicht für die Inſinuation erlaſſen war (§ 150). Dennoch glaube ich, daß dieſer billige Schutz auch auf die Inſinuation angewendet werden muß. Zu- nächſt deswegen, weil im Juſtinianiſchen Recht der Be- griff der Schenkung, in Beziehung auf das Verbot der Ehe, höchſt ausgebildet erſcheint, in Beziehung auf die Inſinuation gar nicht; ohne Zweifel in der ſtillſchweigen- den Vorausſetzung, jener Begriff, mit ſeiner ganzen wiſ- ſenſchaftlichen Ausbildung, werde auch auf die Inſinua- tion angewendet werden. Dazu kommt aber noch die wich- tige Rückſicht, welche von jenem Senatusconſult unab- hängig iſt, ja demſelben eigentlich zum Grunde liegen mag; daß nämlich, bis zum Widerruf, die Verſchwen- dung des Empfängers durch den fortdauernden Willen des Gebers gerechtfertigt iſt, wodurch der Dolus des Ver- ſchwenders, alſo auch die Condiction, ausgeſchloſſen wird (§ 150). Dieſer innere Grund aber paßt auf die ver- ſäumte Inſinuation völlig eben ſo, wie auf das Verbot in der Ehe. Noch gewiſſer muß dieſer billige Schutz dem Beſchenk- (l) Vergl. § 150. u. — Durch die Schenkung nämlich war ein getheiltes Eigenthum entſtanden, Drey Viertheile blieben im Ver- mögen des Gebers. Aber auch die Zerſtörung einer gemeinſchaft- lichen Sache begründet die actio L. Aquiliae in Anſehung des frem- den Antheils. L. 19. 20 ad. L. Aquil. (9. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/89>, abgerufen am 22.11.2024.