ipso jure frey, als vorher durch die Expromission. Da er aber nach dem Willen des Mannes gezahlt hat, so schützt er sich gegen dessen Schuldklage durch eine doli exceptio, wobey er jedoch seine Vindication des vorräthi- gen Geldes dem Manne cediren muß. Für die Condiction bedarf es nicht einmal einer Cession; denn da die Frau um das consumirte (nicht etwa verschwendete) Geld durch Vermittlung des Mannes reicher geworden ist, so hat der- selbe gegen sie die Condiction schon unmittelbar (c). -- Dasselbe, was hier als besondere Folge der Zahlung aus der nichtigerweise übernommenen Schuld gesagt worden ist, muß eben so auch in dem vorher erwähnten Fall, da die Schenkung durch Liberation der Frau bewirkt werden sollte, gelten (Num. II.).
IV.
Dasselbe scheint nun auch gelten zu müssen, wenn der Mann seinem Schuldner aufträgt, die Schuld an die Frau zu zahlen, welche dadurch beschenkt werden soll; der Schuld- ner müßte verpflichtet bleiben, und das gezahlte Geld durch Vindication von der Frau wieder fordern. Hier ist es jedoch anders, in Folge der freyeren Entwicklung, die in der Lehre vom Besitz eingetreten ist. Es wird nämlich so betrachtet, als wäre das Geld von dem Schuldner an
(c) Dieses ist der Inhalt der merkwürdigen, von Julian her- rührenden, L. 39 de don. int. vir. (24. 1.), deren erster Theil schon in Note a benutzt wor- den ist.
Beylage X.
ipso jure frey, als vorher durch die Expromiſſion. Da er aber nach dem Willen des Mannes gezahlt hat, ſo ſchützt er ſich gegen deſſen Schuldklage durch eine doli exceptio, wobey er jedoch ſeine Vindication des vorräthi- gen Geldes dem Manne cediren muß. Für die Condiction bedarf es nicht einmal einer Ceſſion; denn da die Frau um das conſumirte (nicht etwa verſchwendete) Geld durch Vermittlung des Mannes reicher geworden iſt, ſo hat der- ſelbe gegen ſie die Condiction ſchon unmittelbar (c). — Daſſelbe, was hier als beſondere Folge der Zahlung aus der nichtigerweiſe übernommenen Schuld geſagt worden iſt, muß eben ſo auch in dem vorher erwähnten Fall, da die Schenkung durch Liberation der Frau bewirkt werden ſollte, gelten (Num. II.).
IV.
Daſſelbe ſcheint nun auch gelten zu müſſen, wenn der Mann ſeinem Schuldner aufträgt, die Schuld an die Frau zu zahlen, welche dadurch beſchenkt werden ſoll; der Schuld- ner müßte verpflichtet bleiben, und das gezahlte Geld durch Vindication von der Frau wieder fordern. Hier iſt es jedoch anders, in Folge der freyeren Entwicklung, die in der Lehre vom Beſitz eingetreten iſt. Es wird nämlich ſo betrachtet, als wäre das Geld von dem Schuldner an
(c) Dieſes iſt der Inhalt der merkwürdigen, von Julian her- rührenden, L. 39 de don. int. vir. (24. 1.), deren erſter Theil ſchon in Note a benutzt wor- den iſt.
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Beylage X.
ipso jure frey, als vorher durch die Expromiſſion. Da
er aber nach dem Willen des Mannes gezahlt hat, ſo
ſchützt er ſich gegen deſſen Schuldklage durch eine doli
exceptio, wobey er jedoch ſeine Vindication des vorräthi-
gen Geldes dem Manne cediren muß. Für die Condiction
bedarf es nicht einmal einer Ceſſion; denn da die Frau
um das conſumirte (nicht etwa verſchwendete) Geld durch
Vermittlung des Mannes reicher geworden iſt, ſo hat der-
ſelbe gegen ſie die Condiction ſchon unmittelbar (c). —
Daſſelbe, was hier als beſondere Folge der Zahlung aus
der nichtigerweiſe übernommenen Schuld geſagt worden
iſt, muß eben ſo auch in dem vorher erwähnten Fall, da
die Schenkung durch Liberation der Frau bewirkt werden
ſollte, gelten (Num. II.).
IV.
Daſſelbe ſcheint nun auch gelten zu müſſen, wenn der
Mann ſeinem Schuldner aufträgt, die Schuld an die Frau
zu zahlen, welche dadurch beſchenkt werden ſoll; der Schuld-
ner müßte verpflichtet bleiben, und das gezahlte Geld
durch Vindication von der Frau wieder fordern. Hier iſt
es jedoch anders, in Folge der freyeren Entwicklung, die
in der Lehre vom Beſitz eingetreten iſt. Es wird nämlich
ſo betrachtet, als wäre das Geld von dem Schuldner an
(c) Dieſes iſt der Inhalt der
merkwürdigen, von Julian her-
rührenden, L. 39 de don. int.
vir. (24. 1.), deren erſter Theil
ſchon in Note a benutzt wor-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/604>, abgerufen am 16.02.2025.
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