Ganz eben so verhält es sich, wenn das Geschenk in einer verschafften Schuldforderung besteht, das heißt wenn der Mann seinem Schuldner aufträgt, seiner Frau zu ex- promittiren. Auch hier ist wieder Alles nichtig, indem der Schuldner weder gegen den Mann befreyt, noch gegen die Frau verpflichtet wird (a).
Merkwürdig ist hierbey noch die fernere Entwicklung eines solchen Rechtsgeschäfts. Wenn in anderen Fällen eines nichtigen Geschäfts aus Irrthum gezahlt wird, so ist die Zahlung an sich gültig, das Eigenthum des Geldes geht über, und der Zahlende hat nur eine indebiti con- dictio auf Rückgabe einer gleichen Summe (b). Hier ist es anders. Wenn der delegirte Schuldner des Mannes an die Frau zahlt, so ist auch diese Zahlung nichtig; der Schuldner kann das gezahlte Geld, so lange es vorräthig ist, vindiciren, und nach der Consumtion condiciren: gegen den Mann wird er durch diese Zahlung eben so wenig
(a)L. 5 § 3 de don. int. vir. (24. 1.) "Si debitor viri pecu- niam, jussu mariti, uxori pro- miserit, nihil agitur." L. 39 eod. " ... Respondi, inanem fuisse eam stipulationem." -- Eben so ist es auch, wenn der Delegirte nicht ein bisheriger Schuldner des Gebers ist, son- dern nur im Auftrag desselben dem Empfänger promittirt, wo- durch ihm der Geber mit der man- dati actio verpflichtet wird. Die- ser Fall kommt vor in L. 52 § 1 eod. (nur mit einer größeren Ver- wicklung, weil es zugleich mortis causa donatio ist) ".. defuncto viro viva muliere, stipulatio solvitur ... nam quo casu in- ter exteros condictio nascitur, inter maritos nihil agitur." Vgl. § 157. s1, § 171. m.
(b)L. 23 pr. § 1. 2, L. 41 de cond. indeb. (12. 6.).
Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
III.
Ganz eben ſo verhält es ſich, wenn das Geſchenk in einer verſchafften Schuldforderung beſteht, das heißt wenn der Mann ſeinem Schuldner aufträgt, ſeiner Frau zu ex- promittiren. Auch hier iſt wieder Alles nichtig, indem der Schuldner weder gegen den Mann befreyt, noch gegen die Frau verpflichtet wird (a).
Merkwürdig iſt hierbey noch die fernere Entwicklung eines ſolchen Rechtsgeſchäfts. Wenn in anderen Fällen eines nichtigen Geſchäfts aus Irrthum gezahlt wird, ſo iſt die Zahlung an ſich gültig, das Eigenthum des Geldes geht über, und der Zahlende hat nur eine indebiti con- dictio auf Rückgabe einer gleichen Summe (b). Hier iſt es anders. Wenn der delegirte Schuldner des Mannes an die Frau zahlt, ſo iſt auch dieſe Zahlung nichtig; der Schuldner kann das gezahlte Geld, ſo lange es vorräthig iſt, vindiciren, und nach der Conſumtion condiciren: gegen den Mann wird er durch dieſe Zahlung eben ſo wenig
(a)L. 5 § 3 de don. int. vir. (24. 1.) „Si debitor viri pecu- niam, jussu mariti, uxori pro- miserit, nihil agitur.” L. 39 eod. „ … Respondi, inanem fuisse eam stipulationem.” — Eben ſo iſt es auch, wenn der Delegirte nicht ein bisheriger Schuldner des Gebers iſt, ſon- dern nur im Auftrag deſſelben dem Empfänger promittirt, wo- durch ihm der Geber mit der man- dati actio verpflichtet wird. Die- ſer Fall kommt vor in L. 52 § 1 eod. (nur mit einer größeren Ver- wicklung, weil es zugleich mortis causa donatio iſt) „.. defuncto viro viva muliere, stipulatio solvitur … nam quo casu in- ter exteros condictio nascitur, inter maritos nihil agitur.” Vgl. § 157. s1, § 171. m.
(b)L. 23 pr. § 1. 2, L. 41 de cond. indeb. (12. 6.).
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Einfluß der Schenkung auf dritte Perſonen.
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Ganz eben ſo verhält es ſich, wenn das Geſchenk in
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der Mann ſeinem Schuldner aufträgt, ſeiner Frau zu ex-
promittiren. Auch hier iſt wieder Alles nichtig, indem der
Schuldner weder gegen den Mann befreyt, noch gegen
die Frau verpflichtet wird (a).
Merkwürdig iſt hierbey noch die fernere Entwicklung
eines ſolchen Rechtsgeſchäfts. Wenn in anderen Fällen
eines nichtigen Geſchäfts aus Irrthum gezahlt wird, ſo
iſt die Zahlung an ſich gültig, das Eigenthum des Geldes
geht über, und der Zahlende hat nur eine indebiti con-
dictio auf Rückgabe einer gleichen Summe (b). Hier iſt
es anders. Wenn der delegirte Schuldner des Mannes
an die Frau zahlt, ſo iſt auch dieſe Zahlung nichtig; der
Schuldner kann das gezahlte Geld, ſo lange es vorräthig
iſt, vindiciren, und nach der Conſumtion condiciren: gegen
den Mann wird er durch dieſe Zahlung eben ſo wenig
(a) L. 5 § 3 de don. int. vir.
(24. 1.) „Si debitor viri pecu-
niam, jussu mariti, uxori pro-
miserit, nihil agitur.” L. 39
eod. „ … Respondi, inanem
fuisse eam stipulationem.” —
Eben ſo iſt es auch, wenn der
Delegirte nicht ein bisheriger
Schuldner des Gebers iſt, ſon-
dern nur im Auftrag deſſelben
dem Empfänger promittirt, wo-
durch ihm der Geber mit der man-
dati actio verpflichtet wird. Die-
ſer Fall kommt vor in L. 52 § 1
eod. (nur mit einer größeren Ver-
wicklung, weil es zugleich mortis
causa donatio iſt) „.. defuncto
viro viva muliere, stipulatio
solvitur … nam quo casu in-
ter exteros condictio nascitur,
inter maritos nihil agitur.”
Vgl. § 157. s1, § 171. m.
(b) L. 23 pr. § 1. 2, L. 41 de
cond. indeb. (12. 6.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/603>, abgerufen am 30.06.2024.
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