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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Beylage IX.
XII.

Auf ähnliche Weise, wie durch Klagverjährung, konnte
im älteren Prozeß der Klagberechtigte seinen Anspruch ent-
kräften, wenn er die Klage durch Prozeßverjährung
untergehen ließ, oder durch Ausbleiben vor Gericht die
Abweisung der Klage bewirkte (a). Ich glaube, daß diese
Unterlassungen aus denselben Gründen, wie die zugelas-
sene Klagverjährung, nicht als Schenkung gelten konnten.

XIII.

Dagegen hat es eine ganz andere Natur, wenn der
Kläger seine Klage absichtlich durch eine Exception des
Beklagten entkräften läßt, das heißt indem er es unter-
läßt, die wirklich begründete Vertheidigung gegen jene Ex-
ception vorzubringen. Dieses ist eine wahre Schenkung,
und begründet daher unter Ehegatten eine Rückforderung
durch Condiction (a). Eben so muß es sich umgekehrt ver-
halten, wenn der Beklagte eine ihm zustehende Exception
nicht vorbringt, und dadurch die Verurtheilung hervor-
bringt; es ist dieses eine indirecte Weise, in ein Schuld-
verhältniß freywillig einzutreten zur Bereicherung des Geg-
ners (vgl. § 157. o. p).


(a) Diese Fälle werden bey der
Pauliana erwähnt. L. 3 § 1 quae
in fraud.
(42. 8.) ".. si forte
data opera ad judicium non ad-
fuit, vel litem mori patiatur."

Über das litem mori vgl. Ga-
jus
IV.
§ 105. 106.
(a) L. 5 § 7 de don. int. vir.
(24. 1.). Vgl. § 158. k. l. Es ist
nämlich nur eine Form für den
Erlaß der Schuld.
Beylage IX.
XII.

Auf ähnliche Weiſe, wie durch Klagverjährung, konnte
im älteren Prozeß der Klagberechtigte ſeinen Anſpruch ent-
kräften, wenn er die Klage durch Prozeßverjährung
untergehen ließ, oder durch Ausbleiben vor Gericht die
Abweiſung der Klage bewirkte (a). Ich glaube, daß dieſe
Unterlaſſungen aus denſelben Gründen, wie die zugelaſ-
ſene Klagverjährung, nicht als Schenkung gelten konnten.

XIII.

Dagegen hat es eine ganz andere Natur, wenn der
Kläger ſeine Klage abſichtlich durch eine Exception des
Beklagten entkräften läßt, das heißt indem er es unter-
läßt, die wirklich begründete Vertheidigung gegen jene Ex-
ception vorzubringen. Dieſes iſt eine wahre Schenkung,
und begründet daher unter Ehegatten eine Rückforderung
durch Condiction (a). Eben ſo muß es ſich umgekehrt ver-
halten, wenn der Beklagte eine ihm zuſtehende Exception
nicht vorbringt, und dadurch die Verurtheilung hervor-
bringt; es iſt dieſes eine indirecte Weiſe, in ein Schuld-
verhältniß freywillig einzutreten zur Bereicherung des Geg-
ners (vgl. § 157. o. p).


(a) Dieſe Fälle werden bey der
Pauliana erwähnt. L. 3 § 1 quae
in fraud.
(42. 8.) „.. si forte
data opera ad judicium non ad-
fuit, vel litem mori patiatur.”

Über das litem mori vgl. Ga-
jus
IV.
§ 105. 106.
(a) L. 5 § 7 de don. int. vir.
(24. 1.). Vgl. § 158. k. l. Es iſt
nämlich nur eine Form für den
Erlaß der Schuld.
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[584/0598] Beylage IX. XII. Auf ähnliche Weiſe, wie durch Klagverjährung, konnte im älteren Prozeß der Klagberechtigte ſeinen Anſpruch ent- kräften, wenn er die Klage durch Prozeßverjährung untergehen ließ, oder durch Ausbleiben vor Gericht die Abweiſung der Klage bewirkte (a). Ich glaube, daß dieſe Unterlaſſungen aus denſelben Gründen, wie die zugelaſ- ſene Klagverjährung, nicht als Schenkung gelten konnten. XIII. Dagegen hat es eine ganz andere Natur, wenn der Kläger ſeine Klage abſichtlich durch eine Exception des Beklagten entkräften läßt, das heißt indem er es unter- läßt, die wirklich begründete Vertheidigung gegen jene Ex- ception vorzubringen. Dieſes iſt eine wahre Schenkung, und begründet daher unter Ehegatten eine Rückforderung durch Condiction (a). Eben ſo muß es ſich umgekehrt ver- halten, wenn der Beklagte eine ihm zuſtehende Exception nicht vorbringt, und dadurch die Verurtheilung hervor- bringt; es iſt dieſes eine indirecte Weiſe, in ein Schuld- verhältniß freywillig einzutreten zur Bereicherung des Geg- ners (vgl. § 157. o. p). (a) Dieſe Fälle werden bey der Pauliana erwähnt. L. 3 § 1 quae in fraud. (42. 8.) „.. si forte data opera ad judicium non ad- fuit, vel litem mori patiatur.” Über das litem mori vgl. Ga- jus IV. § 105. 106. (a) L. 5 § 7 de don. int. vir. (24. 1.). Vgl. § 158. k. l. Es iſt nämlich nur eine Form für den Erlaß der Schuld.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/598>, abgerufen am 23.11.2024.