Frau ausdrücklich als Bedingung der ausgeschlossenen Usu- capion bezeichnet (et hoc et mulier noverit, welches ja unter Voraussetzung einer entgegengesetzten Meynung ganz gleichgültig gewesen wäre).
X.
Die gewöhnliche Interpunktion der Stelle weicht von der hier angenommenen in folgender Weise ab: quia transiit in causam ab eo factae donationis ipsius mulieris scientia. Propius est ut nullum .. adferat impedimentum.
Hiernach würde die zweyte Hälfte der ganzen Stelle nicht, wie ich annehme, zwey Fälle zum Gegenstand ha- ben, sondern allein den Fall des beiderseitigen Wissens. Da nun aber, nach dieser Interpunktion, ein Widerspruch zwischen dem interrumpetur possessio und den Worten: nullum .. adferat impedimentum entstehen würde, so ha- ben sich von jeher die Meisten dadurch zu helfen gesucht, daß sie hinter mulieris scientia den Punkt in ein Frage- zeichen verwandelt haben. Dadurch werden die Worte interrumpetur possessio zu einer bloßen Frage, und die folgenden Worte enthalten die verneinende Antwort, wo- durch allerdings der Widerspruch beseitigt wird; das Re- sultat der Stelle ist dem von mir angenommenen gerade entgegengesetzt. Wie wenig aber, auf diese Interpunktion gebaut, eine befriedigende Erklärung bisher gelingen wollte,
Beylage IX.
Frau ausdrücklich als Bedingung der ausgeſchloſſenen Uſu- capion bezeichnet (et hoc et mulier noverit, welches ja unter Vorausſetzung einer entgegengeſetzten Meynung ganz gleichgültig geweſen wäre).
X.
Die gewöhnliche Interpunktion der Stelle weicht von der hier angenommenen in folgender Weiſe ab: quia transiit in causam ab eo factae donationis ipsius mulieris scientia. Propius est ut nullum .. adferat impedimentum.
Hiernach würde die zweyte Hälfte der ganzen Stelle nicht, wie ich annehme, zwey Fälle zum Gegenſtand ha- ben, ſondern allein den Fall des beiderſeitigen Wiſſens. Da nun aber, nach dieſer Interpunktion, ein Widerſpruch zwiſchen dem interrumpetur possessio und den Worten: nullum .. adferat impedimentum entſtehen würde, ſo ha- ben ſich von jeher die Meiſten dadurch zu helfen geſucht, daß ſie hinter mulieris scientia den Punkt in ein Frage- zeichen verwandelt haben. Dadurch werden die Worte interrumpetur possessio zu einer bloßen Frage, und die folgenden Worte enthalten die verneinende Antwort, wo- durch allerdings der Widerſpruch beſeitigt wird; das Re- ſultat der Stelle iſt dem von mir angenommenen gerade entgegengeſetzt. Wie wenig aber, auf dieſe Interpunktion gebaut, eine befriedigende Erklärung bisher gelingen wollte,
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Beylage IX.
Frau ausdrücklich als Bedingung der ausgeſchloſſenen Uſu-
capion bezeichnet (et hoc et mulier noverit, welches ja
unter Vorausſetzung einer entgegengeſetzten Meynung ganz
gleichgültig geweſen wäre).
X.
Die gewöhnliche Interpunktion der Stelle weicht von
der hier angenommenen in folgender Weiſe ab:
quia transiit in causam ab eo factae donationis ipsius
mulieris scientia. Propius est ut nullum .. adferat
impedimentum.
Hiernach würde die zweyte Hälfte der ganzen Stelle
nicht, wie ich annehme, zwey Fälle zum Gegenſtand ha-
ben, ſondern allein den Fall des beiderſeitigen Wiſſens.
Da nun aber, nach dieſer Interpunktion, ein Widerſpruch
zwiſchen dem interrumpetur possessio und den Worten:
nullum .. adferat impedimentum entſtehen würde, ſo ha-
ben ſich von jeher die Meiſten dadurch zu helfen geſucht,
daß ſie hinter mulieris scientia den Punkt in ein Frage-
zeichen verwandelt haben. Dadurch werden die Worte
interrumpetur possessio zu einer bloßen Frage, und die
folgenden Worte enthalten die verneinende Antwort, wo-
durch allerdings der Widerſpruch beſeitigt wird; das Re-
ſultat der Stelle iſt dem von mir angenommenen gerade
entgegengeſetzt. Wie wenig aber, auf dieſe Interpunktion
gebaut, eine befriedigende Erklärung bisher gelingen wollte,
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/594>, abgerufen am 23.11.2024.
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