Grund, wodurch die Fortsetzung und Vollendung der bis- her laufenden Usucapion in dem dritten Fall unmög- lich wird.
IX.
Nachdem nun die einzelnen Fälle aus allgemeinen Ge- sichtspunkten betrachtet worden sind, soll die Bestätigung der aufgestellten Behauptungen in der oben angeführten Stelle (L. 44 de don. int. vir. et ux.) nachgewiesen wer- den. Der erste Theil derselben enthält den ohnehin un- zweifelhaften Satz, daß die Usucapion der Frau unbedenk- lich ist, wenn keinem Theil das Eigenthum des Mannes bekannt wird. Hierauf folgen (nach meiner Abtheilung und Erklärung) die zwey letzten der drey so eben beur- theilten Fälle, und zwar zuerst der dritte, dann der zweyte; der erste wird gar nicht erwähnt. Der dritte Fall ist in folgenden Worten enthalten: Sed si vir rescierit suam rem esse priusquam usuca- piatur, vindicareque eam poterit nec volet, et hoc et mulier noverit, interrumpetur possessio, quia transiit in causam ab eo factae donationis.
In diesen Worten finde ich die vollständige Bestäti- gung des so eben (Num. VIII.) entwickelten juristischen Hergangs. Da es jetzt so zu betrachten ist, als hätte die Frau den Besitz dem Mann zurück gegeben, und von ihm wieder empfangen, so ist ihr bisheriger Besitz wirklich un- terbrochen (interrumpetur possessio). Ihre bisherige caus
Beylage IX.
Grund, wodurch die Fortſetzung und Vollendung der bis- her laufenden Uſucapion in dem dritten Fall unmög- lich wird.
IX.
Nachdem nun die einzelnen Fälle aus allgemeinen Ge- ſichtspunkten betrachtet worden ſind, ſoll die Beſtätigung der aufgeſtellten Behauptungen in der oben angeführten Stelle (L. 44 de don. int. vir. et ux.) nachgewieſen wer- den. Der erſte Theil derſelben enthält den ohnehin un- zweifelhaften Satz, daß die Uſucapion der Frau unbedenk- lich iſt, wenn keinem Theil das Eigenthum des Mannes bekannt wird. Hierauf folgen (nach meiner Abtheilung und Erklärung) die zwey letzten der drey ſo eben beur- theilten Fälle, und zwar zuerſt der dritte, dann der zweyte; der erſte wird gar nicht erwähnt. Der dritte Fall iſt in folgenden Worten enthalten: Sed si vir rescierit suam rem esse priusquam usuca- piatur, vindicareque eam poterit nec volet, et hoc et mulier noverit, interrumpetur possessio, quia transiit in causam ab eo factae donationis.
In dieſen Worten finde ich die vollſtändige Beſtäti- gung des ſo eben (Num. VIII.) entwickelten juriſtiſchen Hergangs. Da es jetzt ſo zu betrachten iſt, als hätte die Frau den Beſitz dem Mann zurück gegeben, und von ihm wieder empfangen, ſo iſt ihr bisheriger Beſitz wirklich un- terbrochen (interrumpetur possessio). Ihre bisherige caus
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Beylage IX.
Grund, wodurch die Fortſetzung und Vollendung der bis-
her laufenden Uſucapion in dem dritten Fall unmög-
lich wird.
IX.
Nachdem nun die einzelnen Fälle aus allgemeinen Ge-
ſichtspunkten betrachtet worden ſind, ſoll die Beſtätigung
der aufgeſtellten Behauptungen in der oben angeführten
Stelle (L. 44 de don. int. vir. et ux.) nachgewieſen wer-
den. Der erſte Theil derſelben enthält den ohnehin un-
zweifelhaften Satz, daß die Uſucapion der Frau unbedenk-
lich iſt, wenn keinem Theil das Eigenthum des Mannes
bekannt wird. Hierauf folgen (nach meiner Abtheilung
und Erklärung) die zwey letzten der drey ſo eben beur-
theilten Fälle, und zwar zuerſt der dritte, dann der zweyte;
der erſte wird gar nicht erwähnt. Der dritte Fall iſt in
folgenden Worten enthalten:
Sed si vir rescierit suam rem esse priusquam usuca-
piatur, vindicareque eam poterit nec volet, et hoc et
mulier noverit, interrumpetur possessio, quia transiit
in causam ab eo factae donationis.
In dieſen Worten finde ich die vollſtändige Beſtäti-
gung des ſo eben (Num. VIII.) entwickelten juriſtiſchen
Hergangs. Da es jetzt ſo zu betrachten iſt, als hätte die
Frau den Beſitz dem Mann zurück gegeben, und von ihm
wieder empfangen, ſo iſt ihr bisheriger Beſitz wirklich un-
terbrochen (interrumpetur possessio). Ihre bisherige caus
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/592>, abgerufen am 23.11.2024.
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