Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. sonen hat, so kann dieses Recht auch aufgehoben werden,wodurch dann das ursprüngliche Rechtsgeschäft in seine volle ungestörte Wirksamkeit von selbst eintritt (§ 202.). Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun- gene oder Betrogene, nachdem er von diesen Einflüssen auf seinen Willen frey geworden ist, den Vertrag geneh- migt; es würde nicht genau seyn, dieses als Convalescenz des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf- hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (metus oder doli) ist. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſonen hat, ſo kann dieſes Recht auch aufgehoben werden,wodurch dann das urſprüngliche Rechtsgeſchäft in ſeine volle ungeſtoͤrte Wirkſamkeit von ſelbſt eintritt (§ 202.). Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun- gene oder Betrogene, nachdem er von dieſen Einflüſſen auf ſeinen Willen frey geworden iſt, den Vertrag geneh- migt; es würde nicht genau ſeyn, dieſes als Convalescenz des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf- hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (metus oder doli) iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0574" n="560"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſonen hat, ſo kann dieſes Recht auch aufgehoben werden,<lb/> wodurch dann das urſprüngliche Rechtsgeſchäft in ſeine<lb/> volle ungeſtoͤrte Wirkſamkeit von ſelbſt eintritt (§ 202.).<lb/> Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun-<lb/> gene oder Betrogene, nachdem er von dieſen Einflüſſen<lb/> auf ſeinen Willen frey geworden iſt, den Vertrag geneh-<lb/> migt; es würde nicht genau ſeyn, dieſes als Convalescenz<lb/> des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf-<lb/> hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (<hi rendition="#aq">metus</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">doli</hi>) iſt.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [560/0574]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſonen hat, ſo kann dieſes Recht auch aufgehoben werden,
wodurch dann das urſprüngliche Rechtsgeſchäft in ſeine
volle ungeſtoͤrte Wirkſamkeit von ſelbſt eintritt (§ 202.).
Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun-
gene oder Betrogene, nachdem er von dieſen Einflüſſen
auf ſeinen Willen frey geworden iſt, den Vertrag geneh-
migt; es würde nicht genau ſeyn, dieſes als Convalescenz
des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf-
hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (metus oder
doli) iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |