Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. sonen hat, so kann dieses Recht auch aufgehoben werden,wodurch dann das ursprüngliche Rechtsgeschäft in seine volle ungestörte Wirksamkeit von selbst eintritt (§ 202.). Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun- gene oder Betrogene, nachdem er von diesen Einflüssen auf seinen Willen frey geworden ist, den Vertrag geneh- migt; es würde nicht genau seyn, dieses als Convalescenz des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf- hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (metus oder doli) ist. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſonen hat, ſo kann dieſes Recht auch aufgehoben werden,wodurch dann das urſprüngliche Rechtsgeſchäft in ſeine volle ungeſtoͤrte Wirkſamkeit von ſelbſt eintritt (§ 202.). Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun- gene oder Betrogene, nachdem er von dieſen Einflüſſen auf ſeinen Willen frey geworden iſt, den Vertrag geneh- migt; es würde nicht genau ſeyn, dieſes als Convalescenz des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf- hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (metus oder doli) iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0574" n="560"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſonen hat, ſo kann dieſes Recht auch aufgehoben werden,<lb/> wodurch dann das urſprüngliche Rechtsgeſchäft in ſeine<lb/> volle ungeſtoͤrte Wirkſamkeit von ſelbſt eintritt (§ 202.).<lb/> Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun-<lb/> gene oder Betrogene, nachdem er von dieſen Einflüſſen<lb/> auf ſeinen Willen frey geworden iſt, den Vertrag geneh-<lb/> migt; es würde nicht genau ſeyn, dieſes als Convalescenz<lb/> des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf-<lb/> hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (<hi rendition="#aq">metus</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">doli</hi>) iſt.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [560/0574]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſonen hat, ſo kann dieſes Recht auch aufgehoben werden,
wodurch dann das urſprüngliche Rechtsgeſchäft in ſeine
volle ungeſtoͤrte Wirkſamkeit von ſelbſt eintritt (§ 202.).
Dahin gehört der eben erwähnte Fall, wenn der Gezwun-
gene oder Betrogene, nachdem er von dieſen Einflüſſen
auf ſeinen Willen frey geworden iſt, den Vertrag geneh-
migt; es würde nicht genau ſeyn, dieſes als Convalescenz
des Vertrags auszudrücken, da es vielmehr blos eine Auf-
hebung der bis dahin geltenden Exceptionen (metus oder
doli) iſt.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/574>, abgerufen am 21.06.2024. |