Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
(dem Niesbrauch selbst fremden) Gegenleistungen aus die- sen Verträgen einseitig nicht befreyen, so daß er das Kauf- geld oder Pachtgeld stets zahlen muß, wenn ihn nicht der Eigenthümer durch Vertrag frey giebt. -- Hieraus erklärt sich zugleich, warum der Emphyteuta oder Superficiar aus seinem Rechtsverhältniß nicht willkührlich austreten kann. Denn die daneben stehende Verpflichtung zu positi- ven Leistungen, die bey dem Niesbrauch etwas Zufälliges, Fremdartiges war, ist bey diesen Rechten ein wesentlicher Bestandtheil des Rechtsverhältnisses selbst. -- Bey den Prädialservituten und dem Pfandrecht treten keine ähnliche Rücksichten ein, so daß hier ein einseitiger Austritt des Inhabers stets zulässig ist. Bey dem Faustpfand kann ein Interesse hierzu vorkommen, wenn etwa die Aufbewahrung der verpfändeten Sache mit Kosten oder Gefahren für den Besitzer verbunden ist.
Bey den Obligationen wird Niemand daran denken, dem Schuldner den einseitigen Rücktritt zu gestatten. Bey dem Glaubiger wird diese Befugniß nur in seltnen Fällen zur Sprache kommen, wenn etwa bey einem Wettstreit der Grosmuth oder Delicatesse, oder aus Hochmuth, der Glaubiger die Schuld erlassen, der Schuldner dieses Ge- schenk nicht annehmen will. In diesem Fall kann der Glaubiger ohne Zweifel seinen Zweck erreichen durch die Expromission eines Dritten, dem er dann durch Vertrag die Schuld erläßt (v); noch einfacher, indem er blos die
(v)L. 91 de solut. (46. 3.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
(dem Niesbrauch ſelbſt fremden) Gegenleiſtungen aus die- ſen Verträgen einſeitig nicht befreyen, ſo daß er das Kauf- geld oder Pachtgeld ſtets zahlen muß, wenn ihn nicht der Eigenthümer durch Vertrag frey giebt. — Hieraus erklärt ſich zugleich, warum der Emphyteuta oder Superficiar aus ſeinem Rechtsverhältniß nicht willkührlich austreten kann. Denn die daneben ſtehende Verpflichtung zu poſiti- ven Leiſtungen, die bey dem Niesbrauch etwas Zufälliges, Fremdartiges war, iſt bey dieſen Rechten ein weſentlicher Beſtandtheil des Rechtsverhältniſſes ſelbſt. — Bey den Prädialſervituten und dem Pfandrecht treten keine ähnliche Rückſichten ein, ſo daß hier ein einſeitiger Austritt des Inhabers ſtets zuläſſig iſt. Bey dem Fauſtpfand kann ein Intereſſe hierzu vorkommen, wenn etwa die Aufbewahrung der verpfändeten Sache mit Koſten oder Gefahren für den Beſitzer verbunden iſt.
Bey den Obligationen wird Niemand daran denken, dem Schuldner den einſeitigen Rücktritt zu geſtatten. Bey dem Glaubiger wird dieſe Befugniß nur in ſeltnen Fällen zur Sprache kommen, wenn etwa bey einem Wettſtreit der Grosmuth oder Delicateſſe, oder aus Hochmuth, der Glaubiger die Schuld erlaſſen, der Schuldner dieſes Ge- ſchenk nicht annehmen will. In dieſem Fall kann der Glaubiger ohne Zweifel ſeinen Zweck erreichen durch die Expromiſſion eines Dritten, dem er dann durch Vertrag die Schuld erläßt (v); noch einfacher, indem er blos die
(v)L. 91 de solut. (46. 3.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
(dem Niesbrauch ſelbſt fremden) Gegenleiſtungen aus die-
ſen Verträgen einſeitig nicht befreyen, ſo daß er das Kauf-
geld oder Pachtgeld ſtets zahlen muß, wenn ihn nicht der
Eigenthümer durch Vertrag frey giebt. — Hieraus erklärt
ſich zugleich, warum der Emphyteuta oder Superficiar
aus ſeinem Rechtsverhältniß nicht willkührlich austreten
kann. Denn die daneben ſtehende Verpflichtung zu poſiti-
ven Leiſtungen, die bey dem Niesbrauch etwas Zufälliges,
Fremdartiges war, iſt bey dieſen Rechten ein weſentlicher
Beſtandtheil des Rechtsverhältniſſes ſelbſt. — Bey den
Prädialſervituten und dem Pfandrecht treten keine ähnliche
Rückſichten ein, ſo daß hier ein einſeitiger Austritt des
Inhabers ſtets zuläſſig iſt. Bey dem Fauſtpfand kann ein
Intereſſe hierzu vorkommen, wenn etwa die Aufbewahrung
der verpfändeten Sache mit Koſten oder Gefahren für
den Beſitzer verbunden iſt.
Bey den Obligationen wird Niemand daran denken,
dem Schuldner den einſeitigen Rücktritt zu geſtatten. Bey
dem Glaubiger wird dieſe Befugniß nur in ſeltnen Fällen
zur Sprache kommen, wenn etwa bey einem Wettſtreit
der Grosmuth oder Delicateſſe, oder aus Hochmuth, der
Glaubiger die Schuld erlaſſen, der Schuldner dieſes Ge-
ſchenk nicht annehmen will. In dieſem Fall kann der
Glaubiger ohne Zweifel ſeinen Zweck erreichen durch die
Expromiſſion eines Dritten, dem er dann durch Vertrag
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(v) L. 91 de solut. (46. 3.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/562>, abgerufen am 16.06.2024.
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