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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortsetzung.)
es also, deren Eigenthum hier geschenkt wird. Diese
Schenkung hat, wenn man auf den materiellen Erfolg
sieht, große Ähnlichkeit mit einem geschenkten Niesbrauch,
und sie unterscheidet sich von demselben allgemein nur da-
durch, daß der Empfänger kein dingliches Recht bekommt;
daneben kann diese Schenkung mit der verschiedensten Dauer
verbunden seyn: sie kann auf willkührlichen Widerruf ge-
geben werden, oder auf bestimmte Jahre, oder auch (gleich
dem Niesbrauch) auf die Lebensdauer des Empfängers (g).
Eine bloße Anwendung und Anerkennung dieses Grund-
satzes ist in folgender Bestimmung enthalten. Wenn der
Mann Grundstücke als Dos bekommen hat, und nun de-
ren natürliche Früchte oder Pachtertrag der Frau über-
läßt, so liegt darin eine ungültige Schenkung (h). Das-
selbe muß gewiß um so mehr angenommen werden, wenn
der Mann seine eigenen (nicht zur Dos gehörenden) Grund-
stücke auf gleiche Weise der Frau überläßt.

Auf den ersten Blick möchte man glauben, der ver-
schaffte Gebrauch einer Geldsumme, weil diese fähig ist
Zinsen zu tragen, müsse eben so wie der Gebrauch eines
Hauses oder Landguts, als Schenkung gelten; dennoch ist
es nicht also. Wenn der Glaubiger ein bisher zinsbares
Darlehen, durch Erlaß der künftigen Zinsen, in ein un-

(g) Wie dieser überlassene
Fruchtgenuß auch für die Zukunft
durch Rechtsgeschäfte befestigt wer-
den könne, wird angegeben in
L. 66 de j. dot. (23. 3.) und
L. 57 sol. matr. (24. 3.).
(h) L. 22 L. 28 de pactis dot.
(23. 4.), L. 8 C. de don. int.
vir.
(5. 16.), L. 20 C. de j. dot.
(5. 12.).

§. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.)
es alſo, deren Eigenthum hier geſchenkt wird. Dieſe
Schenkung hat, wenn man auf den materiellen Erfolg
ſieht, große Ähnlichkeit mit einem geſchenkten Niesbrauch,
und ſie unterſcheidet ſich von demſelben allgemein nur da-
durch, daß der Empfänger kein dingliches Recht bekommt;
daneben kann dieſe Schenkung mit der verſchiedenſten Dauer
verbunden ſeyn: ſie kann auf willkührlichen Widerruf ge-
geben werden, oder auf beſtimmte Jahre, oder auch (gleich
dem Niesbrauch) auf die Lebensdauer des Empfängers (g).
Eine bloße Anwendung und Anerkennung dieſes Grund-
ſatzes iſt in folgender Beſtimmung enthalten. Wenn der
Mann Grundſtücke als Dos bekommen hat, und nun de-
ren natürliche Früchte oder Pachtertrag der Frau über-
läßt, ſo liegt darin eine ungültige Schenkung (h). Daſ-
ſelbe muß gewiß um ſo mehr angenommen werden, wenn
der Mann ſeine eigenen (nicht zur Dos gehörenden) Grund-
ſtücke auf gleiche Weiſe der Frau überläßt.

Auf den erſten Blick möchte man glauben, der ver-
ſchaffte Gebrauch einer Geldſumme, weil dieſe fähig iſt
Zinſen zu tragen, müſſe eben ſo wie der Gebrauch eines
Hauſes oder Landguts, als Schenkung gelten; dennoch iſt
es nicht alſo. Wenn der Glaubiger ein bisher zinsbares
Darlehen, durch Erlaß der künftigen Zinſen, in ein un-

(g) Wie dieſer überlaſſene
Fruchtgenuß auch für die Zukunft
durch Rechtsgeſchäfte befeſtigt wer-
den könne, wird angegeben in
L. 66 de j. dot. (23. 3.) und
L. 57 sol. matr. (24. 3.).
(h) L. 22 L. 28 de pactis dot.
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[37/0051] §. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) es alſo, deren Eigenthum hier geſchenkt wird. Dieſe Schenkung hat, wenn man auf den materiellen Erfolg ſieht, große Ähnlichkeit mit einem geſchenkten Niesbrauch, und ſie unterſcheidet ſich von demſelben allgemein nur da- durch, daß der Empfänger kein dingliches Recht bekommt; daneben kann dieſe Schenkung mit der verſchiedenſten Dauer verbunden ſeyn: ſie kann auf willkührlichen Widerruf ge- geben werden, oder auf beſtimmte Jahre, oder auch (gleich dem Niesbrauch) auf die Lebensdauer des Empfängers (g). Eine bloße Anwendung und Anerkennung dieſes Grund- ſatzes iſt in folgender Beſtimmung enthalten. Wenn der Mann Grundſtücke als Dos bekommen hat, und nun de- ren natürliche Früchte oder Pachtertrag der Frau über- läßt, ſo liegt darin eine ungültige Schenkung (h). Daſ- ſelbe muß gewiß um ſo mehr angenommen werden, wenn der Mann ſeine eigenen (nicht zur Dos gehörenden) Grund- ſtücke auf gleiche Weiſe der Frau überläßt. Auf den erſten Blick möchte man glauben, der ver- ſchaffte Gebrauch einer Geldſumme, weil dieſe fähig iſt Zinſen zu tragen, müſſe eben ſo wie der Gebrauch eines Hauſes oder Landguts, als Schenkung gelten; dennoch iſt es nicht alſo. Wenn der Glaubiger ein bisher zinsbares Darlehen, durch Erlaß der künftigen Zinſen, in ein un- (g) Wie dieſer überlaſſene Fruchtgenuß auch für die Zukunft durch Rechtsgeſchäfte befeſtigt wer- den könne, wird angegeben in L. 66 de j. dot. (23. 3.) und L. 57 sol. matr. (24. 3.). (h) L. 22 L. 28 de pactis dot. (23. 4.), L. 8 C. de don. int. vir. (5. 16.), L. 20 C. de j. dot. (5. 12.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/51>, abgerufen am 21.11.2024.