Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortsetzung.) es also, deren Eigenthum hier geschenkt wird. DieseSchenkung hat, wenn man auf den materiellen Erfolg sieht, große Ähnlichkeit mit einem geschenkten Niesbrauch, und sie unterscheidet sich von demselben allgemein nur da- durch, daß der Empfänger kein dingliches Recht bekommt; daneben kann diese Schenkung mit der verschiedensten Dauer verbunden seyn: sie kann auf willkührlichen Widerruf ge- geben werden, oder auf bestimmte Jahre, oder auch (gleich dem Niesbrauch) auf die Lebensdauer des Empfängers (g). Eine bloße Anwendung und Anerkennung dieses Grund- satzes ist in folgender Bestimmung enthalten. Wenn der Mann Grundstücke als Dos bekommen hat, und nun de- ren natürliche Früchte oder Pachtertrag der Frau über- läßt, so liegt darin eine ungültige Schenkung (h). Das- selbe muß gewiß um so mehr angenommen werden, wenn der Mann seine eigenen (nicht zur Dos gehörenden) Grund- stücke auf gleiche Weise der Frau überläßt. Auf den ersten Blick möchte man glauben, der ver- (g) Wie dieser überlassene Fruchtgenuß auch für die Zukunft durch Rechtsgeschäfte befestigt wer- den könne, wird angegeben in L. 66 de j. dot. (23. 3.) und L. 57 sol. matr. (24. 3.). (h) L. 22 L. 28 de pactis dot.
(23. 4.), L. 8 C. de don. int. vir. (5. 16.), L. 20 C. de j. dot. (5. 12.). §. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) es alſo, deren Eigenthum hier geſchenkt wird. DieſeSchenkung hat, wenn man auf den materiellen Erfolg ſieht, große Ähnlichkeit mit einem geſchenkten Niesbrauch, und ſie unterſcheidet ſich von demſelben allgemein nur da- durch, daß der Empfänger kein dingliches Recht bekommt; daneben kann dieſe Schenkung mit der verſchiedenſten Dauer verbunden ſeyn: ſie kann auf willkührlichen Widerruf ge- geben werden, oder auf beſtimmte Jahre, oder auch (gleich dem Niesbrauch) auf die Lebensdauer des Empfängers (g). Eine bloße Anwendung und Anerkennung dieſes Grund- ſatzes iſt in folgender Beſtimmung enthalten. Wenn der Mann Grundſtücke als Dos bekommen hat, und nun de- ren natürliche Früchte oder Pachtertrag der Frau über- läßt, ſo liegt darin eine ungültige Schenkung (h). Daſ- ſelbe muß gewiß um ſo mehr angenommen werden, wenn der Mann ſeine eigenen (nicht zur Dos gehörenden) Grund- ſtücke auf gleiche Weiſe der Frau überläßt. Auf den erſten Blick möchte man glauben, der ver- (g) Wie dieſer überlaſſene Fruchtgenuß auch für die Zukunft durch Rechtsgeſchäfte befeſtigt wer- den könne, wird angegeben in L. 66 de j. dot. (23. 3.) und L. 57 sol. matr. (24. 3.). (h) L. 22 L. 28 de pactis dot.
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§. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.)
es alſo, deren Eigenthum hier geſchenkt wird. Dieſe
Schenkung hat, wenn man auf den materiellen Erfolg
ſieht, große Ähnlichkeit mit einem geſchenkten Niesbrauch,
und ſie unterſcheidet ſich von demſelben allgemein nur da-
durch, daß der Empfänger kein dingliches Recht bekommt;
daneben kann dieſe Schenkung mit der verſchiedenſten Dauer
verbunden ſeyn: ſie kann auf willkührlichen Widerruf ge-
geben werden, oder auf beſtimmte Jahre, oder auch (gleich
dem Niesbrauch) auf die Lebensdauer des Empfängers (g).
Eine bloße Anwendung und Anerkennung dieſes Grund-
ſatzes iſt in folgender Beſtimmung enthalten. Wenn der
Mann Grundſtücke als Dos bekommen hat, und nun de-
ren natürliche Früchte oder Pachtertrag der Frau über-
läßt, ſo liegt darin eine ungültige Schenkung (h). Daſ-
ſelbe muß gewiß um ſo mehr angenommen werden, wenn
der Mann ſeine eigenen (nicht zur Dos gehörenden) Grund-
ſtücke auf gleiche Weiſe der Frau überläßt.
Auf den erſten Blick möchte man glauben, der ver-
ſchaffte Gebrauch einer Geldſumme, weil dieſe fähig iſt
Zinſen zu tragen, müſſe eben ſo wie der Gebrauch eines
Hauſes oder Landguts, als Schenkung gelten; dennoch iſt
es nicht alſo. Wenn der Glaubiger ein bisher zinsbares
Darlehen, durch Erlaß der künftigen Zinſen, in ein un-
(g) Wie dieſer überlaſſene
Fruchtgenuß auch für die Zukunft
durch Rechtsgeſchäfte befeſtigt wer-
den könne, wird angegeben in
L. 66 de j. dot. (23. 3.) und
L. 57 sol. matr. (24. 3.).
(h) L. 22 L. 28 de pactis dot.
(23. 4.), L. 8 C. de don. int.
vir. (5. 16.), L. 20 C. de j. dot.
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