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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortsetzung.)
bar (§ 166). -- Unter Ehegatten kann die Wohnung des
Mannes im Hause der Frau nicht als Schenkung gelten,
weil sie die natürliche Folge des gemeinsamen Lebens ist
(§ 152); anders ist es, wenn ein Ehegatte dem Andern
ein Gebäude unentgeldlich überläßt, welches von diesem
zur Betreibung eines Gewerbes (nicht zur eignen Woh-
nung) benutzt wird. -- Der Widerruf aus besonderen
Gründen wird bey dieser Schenkung immer vorkommen
können.

So wie hier das Commodat ausnahmsweise eine Schen-
kung enthält, kann auch das Depositum (§ 145) sich zu
einer solchen gestalten. Wenn nämlich der Eigenthümer
eines Magazins in denselben regelmäßig Kaufmannswaa-
ren gegen Bezahlung aufnimmt, diesen Raum aber einem
Einzelnen unentgeldlich gestattet, so enthält das Depositum
eine wahre Schenkung, weil der Eine eine Geldeinnahme
aus Liberalität aufopfert, der Andere eine Ausgabe erspart.

Derselbe Fall findet sich ferner bey dem Mandat, wel-
ches gleichfalls in der Regel nicht als Schenkung gelten
kann (§ 145). Ist nämlich die Rede von gewerblichen
Arbeiten, die gewöhnlich für Geld geleistet werden (ope-
rae fabriles
), so können diese, ganz wie der Gebrauch ei-
nes Hauses, auf bestimmte Geldsummen zurückgeführt wer-
den (d). Wird nun eine solche Arbeit aus Liberalität un-
entgeldlich besorgt, und wird dadurch dem Andern das

(d) L. 6 de operis libert. (38.
1.). "Fabriles operae ceterae-
que, quae quasi in pecuniae
praestatione consistunt
..."
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§. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.)
bar (§ 166). — Unter Ehegatten kann die Wohnung des
Mannes im Hauſe der Frau nicht als Schenkung gelten,
weil ſie die natürliche Folge des gemeinſamen Lebens iſt
(§ 152); anders iſt es, wenn ein Ehegatte dem Andern
ein Gebäude unentgeldlich überläßt, welches von dieſem
zur Betreibung eines Gewerbes (nicht zur eignen Woh-
nung) benutzt wird. — Der Widerruf aus beſonderen
Gründen wird bey dieſer Schenkung immer vorkommen
können.

So wie hier das Commodat ausnahmsweiſe eine Schen-
kung enthält, kann auch das Depoſitum (§ 145) ſich zu
einer ſolchen geſtalten. Wenn nämlich der Eigenthümer
eines Magazins in denſelben regelmäßig Kaufmannswaa-
ren gegen Bezahlung aufnimmt, dieſen Raum aber einem
Einzelnen unentgeldlich geſtattet, ſo enthält das Depoſitum
eine wahre Schenkung, weil der Eine eine Geldeinnahme
aus Liberalität aufopfert, der Andere eine Ausgabe erſpart.

Derſelbe Fall findet ſich ferner bey dem Mandat, wel-
ches gleichfalls in der Regel nicht als Schenkung gelten
kann (§ 145). Iſt naͤmlich die Rede von gewerblichen
Arbeiten, die gewöhnlich für Geld geleiſtet werden (ope-
rae fabriles
), ſo koͤnnen dieſe, ganz wie der Gebrauch ei-
nes Hauſes, auf beſtimmte Geldſummen zurückgeführt wer-
den (d). Wird nun eine ſolche Arbeit aus Liberalität un-
entgeldlich beſorgt, und wird dadurch dem Andern das

(d) L. 6 de operis libert. (38.
1.). „Fabriles operae ceterae-
que, quae quasi in pecuniae
praestatione consistunt
…”
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[35/0049] §. 146. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. (Fortſetzung.) bar (§ 166). — Unter Ehegatten kann die Wohnung des Mannes im Hauſe der Frau nicht als Schenkung gelten, weil ſie die natürliche Folge des gemeinſamen Lebens iſt (§ 152); anders iſt es, wenn ein Ehegatte dem Andern ein Gebäude unentgeldlich überläßt, welches von dieſem zur Betreibung eines Gewerbes (nicht zur eignen Woh- nung) benutzt wird. — Der Widerruf aus beſonderen Gründen wird bey dieſer Schenkung immer vorkommen können. So wie hier das Commodat ausnahmsweiſe eine Schen- kung enthält, kann auch das Depoſitum (§ 145) ſich zu einer ſolchen geſtalten. Wenn nämlich der Eigenthümer eines Magazins in denſelben regelmäßig Kaufmannswaa- ren gegen Bezahlung aufnimmt, dieſen Raum aber einem Einzelnen unentgeldlich geſtattet, ſo enthält das Depoſitum eine wahre Schenkung, weil der Eine eine Geldeinnahme aus Liberalität aufopfert, der Andere eine Ausgabe erſpart. Derſelbe Fall findet ſich ferner bey dem Mandat, wel- ches gleichfalls in der Regel nicht als Schenkung gelten kann (§ 145). Iſt naͤmlich die Rede von gewerblichen Arbeiten, die gewöhnlich für Geld geleiſtet werden (ope- rae fabriles), ſo koͤnnen dieſe, ganz wie der Gebrauch ei- nes Hauſes, auf beſtimmte Geldſummen zurückgeführt wer- den (d). Wird nun eine ſolche Arbeit aus Liberalität un- entgeldlich beſorgt, und wird dadurch dem Andern das (d) L. 6 de operis libert. (38. 1.). „Fabriles operae ceterae- que, quae quasi in pecuniae praestatione consistunt …” 3*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/49>, abgerufen am 21.11.2024.