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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
zählt; daher gewinnt der Schuldner Einen Tag, interca-
laris dies proficit judicato.

2) Tempus quo lis perit. Dieses ist keine Klagver-
jährung, wie man früher wohl angenommen hat, son-
dern es ist die von der L. Julia für die legitima judi-
cia
bestimmte Zeit von anderthalb Jahren, worin der Ju-
der ein Urtheil gesprochen haben muß, wenn nicht der
Prozeß für den Kläger verloren seyn soll (g). Von dieser
Zeit nun sagt Marcellus ausdrücklich, daß sie durch den
einfallenden Schalttag erweitert werde.

3) Si de usucapione sit questio. Hier macht einige
Schwierigkeit das einleitende veluti, welches dazu verleiten
könnte, die Usucapion als ein einzelnes Beispiel des tem-
pus quo lis perit
anzusehen; dieses ist aber ganz unmög-
lich, und könnte höchstens in den sehr verbreiteten irrigen
Begriffen von Verjährung einige Nahrung finden, die je-
doch den Römischen Juristen vollkommen fremd sind. In-
dessen ist es auch gar nicht nöthig, das veluti so zu
verstehen, es ist vielmehr hinzu zu denken das vorange-
hende existimandum est, und es soll daher nur die gleiche
Entscheidung auch für die Usucapion durch veluti ausge-
drückt werden. Marcellus will daher sagen: so wie es
auch angesehen werden muß, da wo der Zeitraum einer
Usucapion in Frage kommt -- nämlich so, daß deren Zeit-
raum (damals Ein Jahr oder Zwey Jahre) durch den
einfallenden Schalttag verlängert wird.


(g) Gajus IV § 104.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zählt; daher gewinnt der Schuldner Einen Tag, interca-
laris dies proficit judicato.

2) Tempus quo lis perit. Dieſes iſt keine Klagver-
jährung, wie man früher wohl angenommen hat, ſon-
dern es iſt die von der L. Julia für die legitima judi-
cia
beſtimmte Zeit von anderthalb Jahren, worin der Ju-
der ein Urtheil geſprochen haben muß, wenn nicht der
Prozeß für den Kläger verloren ſeyn ſoll (g). Von dieſer
Zeit nun ſagt Marcellus ausdrücklich, daß ſie durch den
einfallenden Schalttag erweitert werde.

3) Si de usucapione sit questio. Hier macht einige
Schwierigkeit das einleitende veluti, welches dazu verleiten
könnte, die Uſucapion als ein einzelnes Beiſpiel des tem-
pus quo lis perit
anzuſehen; dieſes iſt aber ganz unmög-
lich, und könnte höchſtens in den ſehr verbreiteten irrigen
Begriffen von Verjährung einige Nahrung finden, die je-
doch den Römiſchen Juriſten vollkommen fremd ſind. In-
deſſen iſt es auch gar nicht nöthig, das veluti ſo zu
verſtehen, es iſt vielmehr hinzu zu denken das vorange-
hende existimandum est, und es ſoll daher nur die gleiche
Entſcheidung auch für die Uſucapion durch veluti ausge-
drückt werden. Marcellus will daher ſagen: ſo wie es
auch angeſehen werden muß, da wo der Zeitraum einer
Uſucapion in Frage kommt — nämlich ſo, daß deren Zeit-
raum (damals Ein Jahr oder Zwey Jahre) durch den
einfallenden Schalttag verlängert wird.


(g) Gajus IV § 104.
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[468/0482] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. zählt; daher gewinnt der Schuldner Einen Tag, interca- laris dies proficit judicato. 2) Tempus quo lis perit. Dieſes iſt keine Klagver- jährung, wie man früher wohl angenommen hat, ſon- dern es iſt die von der L. Julia für die legitima judi- cia beſtimmte Zeit von anderthalb Jahren, worin der Ju- der ein Urtheil geſprochen haben muß, wenn nicht der Prozeß für den Kläger verloren ſeyn ſoll (g). Von dieſer Zeit nun ſagt Marcellus ausdrücklich, daß ſie durch den einfallenden Schalttag erweitert werde. 3) Si de usucapione sit questio. Hier macht einige Schwierigkeit das einleitende veluti, welches dazu verleiten könnte, die Uſucapion als ein einzelnes Beiſpiel des tem- pus quo lis perit anzuſehen; dieſes iſt aber ganz unmög- lich, und könnte höchſtens in den ſehr verbreiteten irrigen Begriffen von Verjährung einige Nahrung finden, die je- doch den Römiſchen Juriſten vollkommen fremd ſind. In- deſſen iſt es auch gar nicht nöthig, das veluti ſo zu verſtehen, es iſt vielmehr hinzu zu denken das vorange- hende existimandum est, und es ſoll daher nur die gleiche Entſcheidung auch für die Uſucapion durch veluti ausge- drückt werden. Marcellus will daher ſagen: ſo wie es auch angeſehen werden muß, da wo der Zeitraum einer Uſucapion in Frage kommt — nämlich ſo, daß deren Zeit- raum (damals Ein Jahr oder Zwey Jahre) durch den einfallenden Schalttag verlängert wird. (g) Gajus IV § 104.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/482>, abgerufen am 25.11.2024.