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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
gen (l), so wäre wenigstens in jener Digestenstelle durch-
aus nur an den alten Schaltmonat zu denken, welcher in
den unmittelbar vorhergehenden Worten mit jenem Aus-
druck bezeichnet worden war, da es völlig undenkbar ist,
daß der Schriftsteller in wenigen Zeilen dasselbe Wort in
zwey durchaus verschiedenen Bedeutungen, ohne alle War-
nung, gebraucht haben sollte. Der § 2 spricht daher, eben
so wie der § 1, von dem Schaltmonat des älteren Jah-
res, und dazu paßt die Zahl XXVIII. sehr gut, indem,
wie oben bemerkt, jener Schaltmonat, mit Inbegriff der
ihm zugeschlagenen Fünf letzten Tage des Februar, ab-
wechslend 27 oder 28 Tage hatte. Entweder hatte nun
Celsus, im Vorübergehen von dieser Sache handelnd, nur
die größte unter den beiden vorkommenden Zahlen (also
das äußerste Maaß des Schaltmonats) nennen wollen, oder
er hatte wirklich gesagt: XXVII. vel XXVIII., und sein
genauer Ausdruck ist erst bey der Aufnahme in die Dige-
sten abgekürzt worden, da ohnehin der Gegenstand nur
noch antiquarisches, kein praktisches, Interesse hatte (m).


(l) Dieses behauptet Budaeus,
notae poster. in Dig., in L. 98
de V. S. "Quare scire nos opor-
tet, mensem intercalarem dici
non modo eum qui intercala-
tur, sed etiam in quo interca-
latur."
Beweise für die zweyte
Bedeutung führt er nicht an.
(m) Cujacius in L. cit., opp.
T. 8 p.
559 ist ganz auf dem rich-
tigen Wege, indem er die Stelle
auf den alten Schaltmonat be-
zieht, kommt aber dann in Ver-
wirrungen, die fast unbegreiflich
sind, da er doch die deutliche Stelle
des Macrobius vor sich hatte. --
Ideler Chronologie II. S. 58.
59 hat zuerst die Stelle auf so
befriedigende Weise erklärt, daß
ich mich im Wesentlichen auf die
bloße Wiederholung seiner Dar-
stellung beschränken durfte.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gen (l), ſo wäre wenigſtens in jener Digeſtenſtelle durch-
aus nur an den alten Schaltmonat zu denken, welcher in
den unmittelbar vorhergehenden Worten mit jenem Aus-
druck bezeichnet worden war, da es völlig undenkbar iſt,
daß der Schriftſteller in wenigen Zeilen daſſelbe Wort in
zwey durchaus verſchiedenen Bedeutungen, ohne alle War-
nung, gebraucht haben ſollte. Der § 2 ſpricht daher, eben
ſo wie der § 1, von dem Schaltmonat des älteren Jah-
res, und dazu paßt die Zahl XXVIII. ſehr gut, indem,
wie oben bemerkt, jener Schaltmonat, mit Inbegriff der
ihm zugeſchlagenen Fünf letzten Tage des Februar, ab-
wechslend 27 oder 28 Tage hatte. Entweder hatte nun
Celſus, im Vorübergehen von dieſer Sache handelnd, nur
die größte unter den beiden vorkommenden Zahlen (alſo
das äußerſte Maaß des Schaltmonats) nennen wollen, oder
er hatte wirklich geſagt: XXVII. vel XXVIII., und ſein
genauer Ausdruck iſt erſt bey der Aufnahme in die Dige-
ſten abgekürzt worden, da ohnehin der Gegenſtand nur
noch antiquariſches, kein praktiſches, Intereſſe hatte (m).


(l) Dieſes behauptet Budaeus,
notae poster. in Dig., in L. 98
de V. S. „Quare scire nos opor-
tet, mensem intercalarem dici
non modo eum qui intercala-
tur, sed etiam in quo interca-
latur.”
Beweiſe für die zweyte
Bedeutung führt er nicht an.
(m) Cujacius in L. cit., opp.
T. 8 p.
559 iſt ganz auf dem rich-
tigen Wege, indem er die Stelle
auf den alten Schaltmonat be-
zieht, kommt aber dann in Ver-
wirrungen, die faſt unbegreiflich
ſind, da er doch die deutliche Stelle
des Macrobius vor ſich hatte. —
Ideler Chronologie II. S. 58.
59 hat zuerſt die Stelle auf ſo
befriedigende Weiſe erklärt, daß
ich mich im Weſentlichen auf die
bloße Wiederholung ſeiner Dar-
ſtellung beſchränken durfte.
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[462/0476] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gen (l), ſo wäre wenigſtens in jener Digeſtenſtelle durch- aus nur an den alten Schaltmonat zu denken, welcher in den unmittelbar vorhergehenden Worten mit jenem Aus- druck bezeichnet worden war, da es völlig undenkbar iſt, daß der Schriftſteller in wenigen Zeilen daſſelbe Wort in zwey durchaus verſchiedenen Bedeutungen, ohne alle War- nung, gebraucht haben ſollte. Der § 2 ſpricht daher, eben ſo wie der § 1, von dem Schaltmonat des älteren Jah- res, und dazu paßt die Zahl XXVIII. ſehr gut, indem, wie oben bemerkt, jener Schaltmonat, mit Inbegriff der ihm zugeſchlagenen Fünf letzten Tage des Februar, ab- wechslend 27 oder 28 Tage hatte. Entweder hatte nun Celſus, im Vorübergehen von dieſer Sache handelnd, nur die größte unter den beiden vorkommenden Zahlen (alſo das äußerſte Maaß des Schaltmonats) nennen wollen, oder er hatte wirklich geſagt: XXVII. vel XXVIII., und ſein genauer Ausdruck iſt erſt bey der Aufnahme in die Dige- ſten abgekürzt worden, da ohnehin der Gegenſtand nur noch antiquariſches, kein praktiſches, Intereſſe hatte (m). (l) Dieſes behauptet Budaeus, notae poster. in Dig., in L. 98 de V. S. „Quare scire nos opor- tet, mensem intercalarem dici non modo eum qui intercala- tur, sed etiam in quo interca- latur.” Beweiſe für die zweyte Bedeutung führt er nicht an. (m) Cujacius in L. cit., opp. T. 8 p. 559 iſt ganz auf dem rich- tigen Wege, indem er die Stelle auf den alten Schaltmonat be- zieht, kommt aber dann in Ver- wirrungen, die faſt unbegreiflich ſind, da er doch die deutliche Stelle des Macrobius vor ſich hatte. — Ideler Chronologie II. S. 58. 59 hat zuerſt die Stelle auf ſo befriedigende Weiſe erklärt, daß ich mich im Weſentlichen auf die bloße Wiederholung ſeiner Dar- ſtellung beſchränken durfte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/476>, abgerufen am 22.11.2024.