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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Schriftsteller:

Breuning Diss. ad Celsum in L. 98 de V. S. Lips. 1757.
Majansius ad XXX. Ictorum fragmenta Genevae 1764
T. 1 p.
101 -- 110.
Schneidt de utilitate studii chronologici in jurispru-
dentia Wirceb.
1782.
Koch Belehrungen (s. o. § 182).
Unterholzner Verjährungslehre I. § 86.


In allen bisher aufgestellten Regeln ist das Kalender-
jahr als ein gleichförmiger Zeitraum von 365 Kalender-
tagen angenommen worden, welches zum Maasstab der
beweglichen Jahre dienen soll. Da nun aber alle Vier
Jahre zu jener Zahl Ein Tag als Schalttag hinzutritt,
so sind positive Modificationen der gewöhnlichen Messung
der Zeiträume für den Fall eingeführt, daß der zu mes-
sende Zeitraum einen oder mehrere Schalttage berührt.

Ehe aber diese Modificationen erschöpfend bestimmt
werden können, ist es nöthig, genauer als es oben (§ 179)
in einer allgemeinen historischen Übersicht geschehen konnte,
den Schalttag selbst, so wie er in unser chronologisches
System eintritt, festzustellen. Und auch dieses ist nur da-
durch möglich, daß auf das ältere Römische Jahr zurück
gegangen wird. In diesem hatte, wenn es ein gewöhnli-
ches Jahr war, der Februar 28 Tage; der 23ste dersel-
ben hieß Terminalia, der 24ste Regifugium. Alle Zwey
Jahre aber wurde dieses Normalmaaß des Februars ge-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Schriftſteller:

Breuning Diss. ad Celsum in L. 98 de V. S. Lips. 1757.
Majansius ad XXX. Ictorum fragmenta Genevae 1764
T. 1 p.
101 — 110.
Schneidt de utilitate studii chronologici in jurispru-
dentia Wirceb.
1782.
Koch Belehrungen (ſ. o. § 182).
Unterholzner Verjährungslehre I. § 86.


In allen bisher aufgeſtellten Regeln iſt das Kalender-
jahr als ein gleichförmiger Zeitraum von 365 Kalender-
tagen angenommen worden, welches zum Maasſtab der
beweglichen Jahre dienen ſoll. Da nun aber alle Vier
Jahre zu jener Zahl Ein Tag als Schalttag hinzutritt,
ſo ſind poſitive Modificationen der gewöhnlichen Meſſung
der Zeiträume für den Fall eingeführt, daß der zu meſ-
ſende Zeitraum einen oder mehrere Schalttage berührt.

Ehe aber dieſe Modificationen erſchöpfend beſtimmt
werden können, iſt es nöthig, genauer als es oben (§ 179)
in einer allgemeinen hiſtoriſchen Überſicht geſchehen konnte,
den Schalttag ſelbſt, ſo wie er in unſer chronologiſches
Syſtem eintritt, feſtzuſtellen. Und auch dieſes iſt nur da-
durch möglich, daß auf das ältere Römiſche Jahr zurück
gegangen wird. In dieſem hatte, wenn es ein gewöhnli-
ches Jahr war, der Februar 28 Tage; der 23ſte derſel-
ben hieß Terminalia, der 24ſte Regifugium. Alle Zwey
Jahre aber wurde dieſes Normalmaaß des Februars ge-

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[454/0468] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Schriftſteller: Breuning Diss. ad Celsum in L. 98 de V. S. Lips. 1757. Majansius ad XXX. Ictorum fragmenta Genevae 1764 T. 1 p. 101 — 110. Schneidt de utilitate studii chronologici in jurispru- dentia Wirceb. 1782. Koch Belehrungen (ſ. o. § 182). Unterholzner Verjährungslehre I. § 86. In allen bisher aufgeſtellten Regeln iſt das Kalender- jahr als ein gleichförmiger Zeitraum von 365 Kalender- tagen angenommen worden, welches zum Maasſtab der beweglichen Jahre dienen ſoll. Da nun aber alle Vier Jahre zu jener Zahl Ein Tag als Schalttag hinzutritt, ſo ſind poſitive Modificationen der gewöhnlichen Meſſung der Zeiträume für den Fall eingeführt, daß der zu meſ- ſende Zeitraum einen oder mehrere Schalttage berührt. Ehe aber dieſe Modificationen erſchöpfend beſtimmt werden können, iſt es nöthig, genauer als es oben (§ 179) in einer allgemeinen hiſtoriſchen Überſicht geſchehen konnte, den Schalttag ſelbſt, ſo wie er in unſer chronologiſches Syſtem eintritt, feſtzuſtellen. Und auch dieſes iſt nur da- durch möglich, daß auf das ältere Römiſche Jahr zurück gegangen wird. In dieſem hatte, wenn es ein gewöhnli- ches Jahr war, der Februar 28 Tage; der 23ſte derſel- ben hieß Terminalia, der 24ſte Regifugium. Alle Zwey Jahre aber wurde dieſes Normalmaaß des Februars ge-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/468>, abgerufen am 25.11.2024.