Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) seyn können. Die Gültigkeit jener und dieser Handlun-gen hängt von dem genau bestimmten Endpunkt der Cu- ratel ab; vor diesem Ende kann der Minderjährige, nach demselben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun glaube ich, daß es ganz unnatürlich seyn würde, für die Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu lassen, als für die Restitution, da beide Rechtsinstitute den gemeinschaft- lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen seine nach- theilige Handlungen zu schützen, und diesen Zweck nur durch verschiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher ist das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der Geburt (ad momentum) zu bestimmen; wird diese Zeit bezweifelt, so hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh- ren, der nach den vorliegenden Umständen als Kläger auf- tritt, und der mislingende Beweis muß Diesem zum Nach- theil gereichen. Ganz dieselbe Frage, gegründet auf dasselbe Interesse, (o) Man könnte hier versuchen, die Frage vor Allem nach den ge- setzlichen Bestimmungen über das Ende der Tutel zu entscheiden. pr. J. quib. modis tut. (1. 22.) "post annum XIV. completum." L. 3 C. quando tut. (5. 6.) "post excessum XIV. annorum ... post impletos XII, annos." Allein da in diesen Stellen nicht unsre be- stimmte Frage zur Entscheidung vorlag, also der Gegensatz ver- schiedener Zeitpunkte im letzten Tage nicht bestimmt in's Auge gefaßt war, so läßt sich auf jene Ausdrücke kein Gewicht legen. Vergl. Koch S. 71 -- 73. Erb S. 239. IV. 27
§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) ſeyn können. Die Gültigkeit jener und dieſer Handlun-gen hängt von dem genau beſtimmten Endpunkt der Cu- ratel ab; vor dieſem Ende kann der Minderjährige, nach demſelben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun glaube ich, daß es ganz unnatürlich ſeyn würde, für die Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu laſſen, als für die Reſtitution, da beide Rechtsinſtitute den gemeinſchaft- lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen ſeine nach- theilige Handlungen zu ſchützen, und dieſen Zweck nur durch verſchiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher iſt das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der Geburt (ad momentum) zu beſtimmen; wird dieſe Zeit bezweifelt, ſo hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh- ren, der nach den vorliegenden Umſtänden als Kläger auf- tritt, und der mislingende Beweis muß Dieſem zum Nach- theil gereichen. Ganz dieſelbe Frage, gegründet auf daſſelbe Intereſſe, (o) Man könnte hier verſuchen, die Frage vor Allem nach den ge- ſetzlichen Beſtimmungen über das Ende der Tutel zu entſcheiden. pr. J. quib. modis tut. (1. 22.) „post annum XIV. completum.” L. 3 C. quando tut. (5. 6.) „post excessum XIV. annorum … post impletos XII, annos.” Allein da in dieſen Stellen nicht unſre be- ſtimmte Frage zur Entſcheidung vorlag, alſo der Gegenſatz ver- ſchiedener Zeitpunkte im letzten Tage nicht beſtimmt in’s Auge gefaßt war, ſo läßt ſich auf jene Ausdrücke kein Gewicht legen. Vergl. Koch S. 71 — 73. Erb S. 239. IV. 27
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§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
ſeyn können. Die Gültigkeit jener und dieſer Handlun-
gen hängt von dem genau beſtimmten Endpunkt der Cu-
ratel ab; vor dieſem Ende kann der Minderjährige, nach
demſelben der Curator, nicht gültig handeln. Hier nun
glaube ich, daß es ganz unnatürlich ſeyn würde, für die
Curatel einen andern Endpunkt eintreten zu laſſen, als für
die Reſtitution, da beide Rechtsinſtitute den gemeinſchaft-
lichen Zweck haben, den Minderjährigen gegen ſeine nach-
theilige Handlungen zu ſchützen, und dieſen Zweck nur
durch verſchiedene Mittel und Formen verfolgen. Daher
iſt das Ende der Curatel genau nach der Tageszeit der
Geburt (ad momentum) zu beſtimmen; wird dieſe Zeit
bezweifelt, ſo hat jedesmal Derjenige den Beweis zu füh-
ren, der nach den vorliegenden Umſtänden als Kläger auf-
tritt, und der mislingende Beweis muß Dieſem zum Nach-
theil gereichen.
Ganz dieſelbe Frage, gegründet auf daſſelbe Intereſſe,
trat ein bey der Mündigkeit, von welcher die eigene Hand-
lungsfähigkeit des Mündels, zugleich aber das Ende der
Tutel und der Rechte des Vormundes abhingen (o). Hier
ſcheint es auf den erſten Blick natürlich, dieſelbe Regel
(o) Man könnte hier verſuchen,
die Frage vor Allem nach den ge-
ſetzlichen Beſtimmungen über das
Ende der Tutel zu entſcheiden.
pr. J. quib. modis tut. (1. 22.)
„post annum XIV. completum.”
L. 3 C. quando tut. (5. 6.) „post
excessum XIV. annorum … post
impletos XII, annos.” Allein da
in dieſen Stellen nicht unſre be-
ſtimmte Frage zur Entſcheidung
vorlag, alſo der Gegenſatz ver-
ſchiedener Zeitpunkte im letzten
Tage nicht beſtimmt in’s Auge
gefaßt war, ſo läßt ſich auf jene
Ausdrücke kein Gewicht legen.
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