der Testamentsmündigkeit. Dieselbe ist nun ferner anzu- wenden in folgenden Fällen.
1. Bey der Fähigkeit zur Ehe, die in demselben Zeit- punkt eintritt, wie die Fähigkeit zur Errichtung eines Te- staments, und nach unsrer Regel gleichfalls von dem Anfang des Geburtstages an behauptet werden muß (d). Das praktische Interesse der Regel würde sich hier zeigen, wenn etwa in der ersten Hälfte des Tages, und vor dem momentum der Geburtszeit, die Ehe geschlossen wäre, und noch in demselben Zeitraum eine Schenkung unter den Ehe- gatten vorkäme; diese würde eine nichtige Handlung seyn. Eben so wenn in demselben Zeitraum, bald nach geschlos- sener Ehe, der eine Ehegatte das Leben verlöre; die ehe- lichen Rechte, namentlich in Beziehung auf die Dos, wür- den hier schon völlig erworben seyn.
2. Bey dem Ablauf des Trauerjahrs. Wenn also die Wittwe an dem wiederkehrenden Todestag des ersten Mannes, und zwar vor der Todesstunde, eine neue Ehe schließt, so wird sie von den auf das verletzte Trauerjahr gesetzten Strafen nicht mehr betroffen.
3. Die Rückforderung der in baarem Gelde und ähn-
(d)L. 4 de ritu nupt. (23. 2.) "cum apud virum explesset duo- decim annos." -- L. 24 C. de nupt. (5. 4.) ".. tempus .. in quo nuptiarum aetas, vel fe- minis post duodecimum annum accesserit, vel maribus post quartum decimum annum com- pletum." .. Diese Ausdrücke kön- nen über die Frage nicht entschei- den, da sie in Stellen gebraucht sind, worin von der scharfen Gränzbestimmung, je nach ver- schiedenen Arten denkbarer Be- rechnung, gar nicht die Rede ist. -- Rücker p. 54 will hier ad momenta rechnen.
der Teſtamentsmündigkeit. Dieſelbe iſt nun ferner anzu- wenden in folgenden Fällen.
1. Bey der Fähigkeit zur Ehe, die in demſelben Zeit- punkt eintritt, wie die Fähigkeit zur Errichtung eines Te- ſtaments, und nach unſrer Regel gleichfalls von dem Anfang des Geburtstages an behauptet werden muß (d). Das praktiſche Intereſſe der Regel würde ſich hier zeigen, wenn etwa in der erſten Hälfte des Tages, und vor dem momentum der Geburtszeit, die Ehe geſchloſſen wäre, und noch in demſelben Zeitraum eine Schenkung unter den Ehe- gatten vorkäme; dieſe würde eine nichtige Handlung ſeyn. Eben ſo wenn in demſelben Zeitraum, bald nach geſchloſ- ſener Ehe, der eine Ehegatte das Leben verlöre; die ehe- lichen Rechte, namentlich in Beziehung auf die Dos, wür- den hier ſchon völlig erworben ſeyn.
2. Bey dem Ablauf des Trauerjahrs. Wenn alſo die Wittwe an dem wiederkehrenden Todestag des erſten Mannes, und zwar vor der Todesſtunde, eine neue Ehe ſchließt, ſo wird ſie von den auf das verletzte Trauerjahr geſetzten Strafen nicht mehr betroffen.
3. Die Rückforderung der in baarem Gelde und ähn-
(d)L. 4 de ritu nupt. (23. 2.) „cum apud virum explesset duo- decim annos.” — L. 24 C. de nupt. (5. 4.) „.. tempus .. in quo nuptiarum aetas, vel fe- minis post duodecimum annum accesserit, vel maribus post quartum decimum annum com- pletum.” .. Dieſe Ausdrücke kön- nen über die Frage nicht entſchei- den, da ſie in Stellen gebraucht ſind, worin von der ſcharfen Gränzbeſtimmung, je nach ver- ſchiedenen Arten denkbarer Be- rechnung, gar nicht die Rede iſt. — Rücker p. 54 will hier ad momenta rechnen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0425"n="411"/><fwplace="top"type="header">§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)</fw><lb/>
der Teſtamentsmündigkeit. Dieſelbe iſt nun ferner anzu-<lb/>
wenden in folgenden Fällen.</p><lb/><p>1. Bey der Fähigkeit zur Ehe, die in demſelben Zeit-<lb/>
punkt eintritt, wie die Fähigkeit zur Errichtung eines Te-<lb/>ſtaments, und nach unſrer Regel gleichfalls von dem<lb/>
Anfang des Geburtstages an behauptet werden muß <noteplace="foot"n="(d)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 4 <hirendition="#i">de ritu nupt.</hi> (23. 2.)<lb/>„cum apud virum <hirendition="#i">explesset</hi> duo-<lb/>
decim annos.”—<hirendition="#i">L.</hi> 24 <hirendition="#i">C. de<lb/>
nupt.</hi> (5. 4.) „.. tempus .. in<lb/>
quo nuptiarum aetas, vel fe-<lb/>
minis <hirendition="#i">post duodecimum annum</hi><lb/>
accesserit, vel maribus <hirendition="#i">post<lb/>
quartum decimum annum com-<lb/>
pletum.</hi>”</hi> .. Dieſe Ausdrücke kön-<lb/>
nen über die Frage nicht entſchei-<lb/>
den, da ſie in Stellen gebraucht<lb/>ſind, worin von der ſcharfen<lb/>
Gränzbeſtimmung, je nach ver-<lb/>ſchiedenen Arten denkbarer Be-<lb/>
rechnung, gar nicht die Rede iſt.<lb/>—<hirendition="#aq"><hirendition="#k">Rücker</hi> p.</hi> 54 will hier <hirendition="#aq">ad<lb/>
momenta</hi> rechnen.</note>.<lb/>
Das praktiſche Intereſſe der Regel würde ſich hier zeigen,<lb/>
wenn etwa in der erſten Hälfte des Tages, und vor dem<lb/><hirendition="#aq">momentum</hi> der Geburtszeit, die Ehe geſchloſſen wäre, und<lb/>
noch in demſelben Zeitraum eine Schenkung unter den Ehe-<lb/>
gatten vorkäme; dieſe würde eine nichtige Handlung ſeyn.<lb/>
Eben ſo wenn in demſelben Zeitraum, bald nach geſchloſ-<lb/>ſener Ehe, der eine Ehegatte das Leben verlöre; die ehe-<lb/>
lichen Rechte, namentlich in Beziehung auf die Dos, wür-<lb/>
den hier ſchon völlig erworben ſeyn.</p><lb/><p>2. Bey dem Ablauf des Trauerjahrs. Wenn alſo<lb/>
die Wittwe an dem wiederkehrenden Todestag des erſten<lb/>
Mannes, und zwar vor der Todesſtunde, eine neue Ehe<lb/>ſchließt, ſo wird ſie von den auf das verletzte Trauerjahr<lb/>
geſetzten Strafen nicht mehr betroffen.</p><lb/><p>3. Die Rückforderung der in baarem Gelde und ähn-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[411/0425]
§. 188. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
der Teſtamentsmündigkeit. Dieſelbe iſt nun ferner anzu-
wenden in folgenden Fällen.
1. Bey der Fähigkeit zur Ehe, die in demſelben Zeit-
punkt eintritt, wie die Fähigkeit zur Errichtung eines Te-
ſtaments, und nach unſrer Regel gleichfalls von dem
Anfang des Geburtstages an behauptet werden muß (d).
Das praktiſche Intereſſe der Regel würde ſich hier zeigen,
wenn etwa in der erſten Hälfte des Tages, und vor dem
momentum der Geburtszeit, die Ehe geſchloſſen wäre, und
noch in demſelben Zeitraum eine Schenkung unter den Ehe-
gatten vorkäme; dieſe würde eine nichtige Handlung ſeyn.
Eben ſo wenn in demſelben Zeitraum, bald nach geſchloſ-
ſener Ehe, der eine Ehegatte das Leben verlöre; die ehe-
lichen Rechte, namentlich in Beziehung auf die Dos, wür-
den hier ſchon völlig erworben ſeyn.
2. Bey dem Ablauf des Trauerjahrs. Wenn alſo
die Wittwe an dem wiederkehrenden Todestag des erſten
Mannes, und zwar vor der Todesſtunde, eine neue Ehe
ſchließt, ſo wird ſie von den auf das verletzte Trauerjahr
geſetzten Strafen nicht mehr betroffen.
3. Die Rückforderung der in baarem Gelde und ähn-
(d) L. 4 de ritu nupt. (23. 2.)
„cum apud virum explesset duo-
decim annos.” — L. 24 C. de
nupt. (5. 4.) „.. tempus .. in
quo nuptiarum aetas, vel fe-
minis post duodecimum annum
accesserit, vel maribus post
quartum decimum annum com-
pletum.” .. Dieſe Ausdrücke kön-
nen über die Frage nicht entſchei-
den, da ſie in Stellen gebraucht
ſind, worin von der ſcharfen
Gränzbeſtimmung, je nach ver-
ſchiedenen Arten denkbarer Be-
rechnung, gar nicht die Rede iſt.
— Rücker p. 54 will hier ad
momenta rechnen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/425>, abgerufen am 18.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.