wären, müßte die schwerere Leseart 61 der leichteren 60 vorgezogen werden, da wohl zu begreifen ist, wie ein an- maßender Abschreiber das schwere 61 in das leichtere 60 verwandeln konnte, nicht aber das Umgekehrte.
Um nun zur eigentlichen Lösung der Schwierigkeit zu gelangen, müssen wir zuerst erwägen, daß Paulus augen- scheinlich die Absicht hat, eine größere Ausdehnung des Zeitraums geltend zu machen im Gegensatz irgend einer kleineren, an die man auch wohl denken könnte (u). -- Den dies müssen wir, nach dem was schon öfter darüber bemerkt worden ist, durchaus für einen Kalendertag hal- ten. -- Bey Erklärung der Zahl haben wir die Wahl, die eine oder die andere Zählungsweise voraus zu setzen. Ich nehme nun an, Paulus hat hier den ersten Tag, das heißt den Tag an welchem der erwählte Duumvir die auf ihn gefallene Wahl erfahren hatte, mitgezählt; dann ist der 61 te Kalendertag der novissimus, das heißt der, in welchen das momentum temporis fällt; wenn nun Paulus an diesem Tage die Reclamation ohne alle Einschränkung zuläßt, so liegt darin die Zulassung bis zur Mitternacht, und er sagt dann für die Berechnung dieser Reclamations- frist genau dasselbe, was er in der L. 6 de O. et A. für die Berechnung der Klagverjährungen gesagt hatte (v). --
schriften das et vor primo fehlt, ist in der That ganz unbedeutend.
(u) Dieser Sinn liegt ganz deutlich in den Worten: et qui .. venerit, audiendus est, wo- durch der möglichen Meynung widersprochen wird, als sey ein Solcher seines Rechts bereits ver- lustig geworden.
(v)Göschen Vorlesungen S. 593 erklärt die der Zahl 61 zum Grund liegende Zählungsart
wären, müßte die ſchwerere Leſeart 61 der leichteren 60 vorgezogen werden, da wohl zu begreifen iſt, wie ein an- maßender Abſchreiber das ſchwere 61 in das leichtere 60 verwandeln konnte, nicht aber das Umgekehrte.
Um nun zur eigentlichen Löſung der Schwierigkeit zu gelangen, müſſen wir zuerſt erwägen, daß Paulus augen- ſcheinlich die Abſicht hat, eine größere Ausdehnung des Zeitraums geltend zu machen im Gegenſatz irgend einer kleineren, an die man auch wohl denken könnte (u). — Den dies müſſen wir, nach dem was ſchon öfter darüber bemerkt worden iſt, durchaus für einen Kalendertag hal- ten. — Bey Erklärung der Zahl haben wir die Wahl, die eine oder die andere Zählungsweiſe voraus zu ſetzen. Ich nehme nun an, Paulus hat hier den erſten Tag, das heißt den Tag an welchem der erwählte Duumvir die auf ihn gefallene Wahl erfahren hatte, mitgezählt; dann iſt der 61 te Kalendertag der novissimus, das heißt der, in welchen das momentum temporis fällt; wenn nun Paulus an dieſem Tage die Reclamation ohne alle Einſchränkung zuläßt, ſo liegt darin die Zulaſſung bis zur Mitternacht, und er ſagt dann für die Berechnung dieſer Reclamations- friſt genau daſſelbe, was er in der L. 6 de O. et A. für die Berechnung der Klagverjährungen geſagt hatte (v). —
ſchriften das et vor primo fehlt, iſt in der That ganz unbedeutend.
(u) Dieſer Sinn liegt ganz deutlich in den Worten: et qui .. venerit, audiendus est, wo- durch der möglichen Meynung widerſprochen wird, als ſey ein Solcher ſeines Rechts bereits ver- luſtig geworden.
(v)Göſchen Vorleſungen S. 593 erklärt die der Zahl 61 zum Grund liegende Zählungsart
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0411"n="397"/><fwplace="top"type="header">§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)</fw><lb/>
wären, müßte die ſchwerere Leſeart 61 der leichteren 60<lb/>
vorgezogen werden, da wohl zu begreifen iſt, wie ein an-<lb/>
maßender Abſchreiber das ſchwere 61 in das leichtere 60<lb/>
verwandeln konnte, nicht aber das Umgekehrte.</p><lb/><p>Um nun zur eigentlichen Löſung der Schwierigkeit zu<lb/>
gelangen, müſſen wir zuerſt erwägen, daß Paulus augen-<lb/>ſcheinlich die Abſicht hat, eine größere Ausdehnung des<lb/>
Zeitraums geltend zu machen im Gegenſatz irgend einer<lb/>
kleineren, an die man auch wohl denken könnte <noteplace="foot"n="(u)">Dieſer Sinn liegt ganz<lb/>
deutlich in den Worten: <hirendition="#aq"><hirendition="#i">et</hi> qui<lb/>
.. venerit, <hirendition="#i">audiendus est</hi>,</hi> wo-<lb/>
durch der möglichen Meynung<lb/>
widerſprochen wird, als ſey ein<lb/>
Solcher ſeines Rechts bereits ver-<lb/>
luſtig geworden.</note>. —<lb/>
Den <hirendition="#aq">dies</hi> müſſen wir, nach dem was ſchon öfter darüber<lb/>
bemerkt worden iſt, durchaus für einen Kalendertag hal-<lb/>
ten. — Bey Erklärung der Zahl haben wir die Wahl,<lb/>
die eine oder die andere Zählungsweiſe voraus zu ſetzen.<lb/>
Ich nehme nun an, Paulus hat hier den erſten Tag, das<lb/>
heißt den Tag an welchem der erwählte Duumvir die auf<lb/>
ihn gefallene Wahl erfahren hatte, <hirendition="#g">mitgezählt</hi>; dann iſt<lb/>
der 61 te Kalendertag der <hirendition="#aq">novissimus,</hi> das heißt der, in<lb/>
welchen das <hirendition="#aq">momentum temporis</hi> fällt; wenn nun Paulus<lb/>
an dieſem Tage die Reclamation ohne alle Einſchränkung<lb/>
zuläßt, ſo liegt darin die Zulaſſung bis zur Mitternacht,<lb/>
und er ſagt dann für die Berechnung dieſer Reclamations-<lb/>
friſt genau daſſelbe, was er in der <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 6 <hirendition="#i">de O. et A.</hi></hi> für<lb/>
die Berechnung der Klagverjährungen geſagt hatte <notexml:id="seg2pn_78_1"next="#seg2pn_78_2"place="foot"n="(v)"><hirendition="#g">Göſchen</hi> Vorleſungen<lb/>
S. 593 erklärt die der Zahl 61<lb/>
zum Grund liegende Zählungsart</note>. —<lb/><notexml:id="seg2pn_77_2"prev="#seg2pn_77_1"place="foot"n="(t)">ſchriften das <hirendition="#aq">et</hi> vor <hirendition="#aq">primo</hi> fehlt,<lb/>
iſt in der That ganz unbedeutend.</note><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[397/0411]
§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
wären, müßte die ſchwerere Leſeart 61 der leichteren 60
vorgezogen werden, da wohl zu begreifen iſt, wie ein an-
maßender Abſchreiber das ſchwere 61 in das leichtere 60
verwandeln konnte, nicht aber das Umgekehrte.
Um nun zur eigentlichen Löſung der Schwierigkeit zu
gelangen, müſſen wir zuerſt erwägen, daß Paulus augen-
ſcheinlich die Abſicht hat, eine größere Ausdehnung des
Zeitraums geltend zu machen im Gegenſatz irgend einer
kleineren, an die man auch wohl denken könnte (u). —
Den dies müſſen wir, nach dem was ſchon öfter darüber
bemerkt worden iſt, durchaus für einen Kalendertag hal-
ten. — Bey Erklärung der Zahl haben wir die Wahl,
die eine oder die andere Zählungsweiſe voraus zu ſetzen.
Ich nehme nun an, Paulus hat hier den erſten Tag, das
heißt den Tag an welchem der erwählte Duumvir die auf
ihn gefallene Wahl erfahren hatte, mitgezählt; dann iſt
der 61 te Kalendertag der novissimus, das heißt der, in
welchen das momentum temporis fällt; wenn nun Paulus
an dieſem Tage die Reclamation ohne alle Einſchränkung
zuläßt, ſo liegt darin die Zulaſſung bis zur Mitternacht,
und er ſagt dann für die Berechnung dieſer Reclamations-
friſt genau daſſelbe, was er in der L. 6 de O. et A. für
die Berechnung der Klagverjährungen geſagt hatte (v). —
(t)
(u) Dieſer Sinn liegt ganz
deutlich in den Worten: et qui
.. venerit, audiendus est, wo-
durch der möglichen Meynung
widerſprochen wird, als ſey ein
Solcher ſeines Rechts bereits ver-
luſtig geworden.
(v) Göſchen Vorleſungen
S. 593 erklärt die der Zahl 61
zum Grund liegende Zählungsart
(t) ſchriften das et vor primo fehlt,
iſt in der That ganz unbedeutend.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/411>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.