Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortsetzung.) Volksschlüsse; davon wird auch noch unten Gebrauch ge-macht werden. Paulus aber sprach ohne allen Zweifel von einer einzelnen Stelle einer bestimmten Lex, die er vorher angeführt haben muß; diese nun müssen wir aus- zufinden suchen. Man könnte denken an die 60 Tage in manchen Fällen der ädilicischen Klagen; allein das Edict der Ädilen konnte unmöglich eine Lex genannt werden. Oder an die 60 Tage in der Lex Julia de adulteriis; allein hier war der Ausdruck sexaginta dies gebraucht (§ 186. a.), und die Lex, die Paulus vor sich hatte, ent- hielt gerade den Ausdruck duo menses (facit mentionem). Oder an die duo menses, durch deren Ablauf eine nicht schriftlich geleistete Bürgschaft ihre Kraft verlor; allein Dieses war wiederum nicht in einer Lex, sondern in dem Edict eines Präfectus Prätorio vorgeschrieben (i), und wahrscheinlich erst nach dem Zeitalter des Paulus. Eben so gründeten sich die zwey Monate bey dem Verkauf der Emphyteuse, bey der Compensation gegen den Fiscus (§ 181. l. m.), und bey dem Verkauf einer vom Richter abgepfändeten Sache (k), gewiß nicht auf Volksschlüsse. Sehr wahrscheinlich sprach Paulus von der Regel, nach welcher Jeder, der zu einem städtischen Amt gewählt war, und dagegen reclamiren wollte, dieses nothwendig intra duos menses thun mußte. Hier kam in der That der Ausdruck duo menses in demjenigen Stück der alten Rechts- (i) L. 27 C. de fidejuss. (8. 41.). (k) L. 31 de re jud. (42. 1.).
§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.) Volksſchlüſſe; davon wird auch noch unten Gebrauch ge-macht werden. Paulus aber ſprach ohne allen Zweifel von einer einzelnen Stelle einer beſtimmten Lex, die er vorher angeführt haben muß; dieſe nun müſſen wir aus- zufinden ſuchen. Man könnte denken an die 60 Tage in manchen Fällen der ädiliciſchen Klagen; allein das Edict der Ädilen konnte unmöglich eine Lex genannt werden. Oder an die 60 Tage in der Lex Julia de adulteriis; allein hier war der Ausdruck sexaginta dies gebraucht (§ 186. a.), und die Lex, die Paulus vor ſich hatte, ent- hielt gerade den Ausdruck duo menses (facit mentionem). Oder an die duo menses, durch deren Ablauf eine nicht ſchriftlich geleiſtete Bürgſchaft ihre Kraft verlor; allein Dieſes war wiederum nicht in einer Lex, ſondern in dem Edict eines Präfectus Prätorio vorgeſchrieben (i), und wahrſcheinlich erſt nach dem Zeitalter des Paulus. Eben ſo gründeten ſich die zwey Monate bey dem Verkauf der Emphyteuſe, bey der Compenſation gegen den Fiſcus (§ 181. l. m.), und bey dem Verkauf einer vom Richter abgepfändeten Sache (k), gewiß nicht auf Volksſchlüſſe. Sehr wahrſcheinlich ſprach Paulus von der Regel, nach welcher Jeder, der zu einem ſtädtiſchen Amt gewählt war, und dagegen reclamiren wollte, dieſes nothwendig intra duos menses thun mußte. Hier kam in der That der Ausdruck duo menses in demjenigen Stück der alten Rechts- (i) L. 27 C. de fidejuss. (8. 41.). (k) L. 31 de re jud. (42. 1.).
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§. 185. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
Volksſchlüſſe; davon wird auch noch unten Gebrauch ge-
macht werden. Paulus aber ſprach ohne allen Zweifel
von einer einzelnen Stelle einer beſtimmten Lex, die er
vorher angeführt haben muß; dieſe nun müſſen wir aus-
zufinden ſuchen. Man könnte denken an die 60 Tage in
manchen Fällen der ädiliciſchen Klagen; allein das Edict
der Ädilen konnte unmöglich eine Lex genannt werden.
Oder an die 60 Tage in der Lex Julia de adulteriis;
allein hier war der Ausdruck sexaginta dies gebraucht
(§ 186. a.), und die Lex, die Paulus vor ſich hatte, ent-
hielt gerade den Ausdruck duo menses (facit mentionem).
Oder an die duo menses, durch deren Ablauf eine nicht
ſchriftlich geleiſtete Bürgſchaft ihre Kraft verlor; allein
Dieſes war wiederum nicht in einer Lex, ſondern in dem
Edict eines Präfectus Prätorio vorgeſchrieben (i), und
wahrſcheinlich erſt nach dem Zeitalter des Paulus. Eben
ſo gründeten ſich die zwey Monate bey dem Verkauf der
Emphyteuſe, bey der Compenſation gegen den Fiſcus
(§ 181. l. m.), und bey dem Verkauf einer vom Richter
abgepfändeten Sache (k), gewiß nicht auf Volksſchlüſſe.
Sehr wahrſcheinlich ſprach Paulus von der Regel, nach
welcher Jeder, der zu einem ſtädtiſchen Amt gewählt war,
und dagegen reclamiren wollte, dieſes nothwendig intra
duos menses thun mußte. Hier kam in der That der
Ausdruck duo menses in demjenigen Stück der alten Rechts-
(i) L. 27 C. de fidejuss. (8. 41.).
(k) L. 31 de re jud. (42. 1.).
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