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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 182. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung.
berechtigt auf die übrigen, in dieser Hinsicht weniger be-
stimmten Stellen zu übertragen. Auch wird diese Ausle-
gung für alle Stellen durch die innere Wahrscheinlichkeit
bestätigt. Denn auf diesem Wege allein ist der oben dar-
gestellten praktischen Schwierigkeit zu begegnen, die der
einzige begreifliche Grund ist, den Ablauf eines Zeitraums
durch positives Recht zu modificiren. Auch sind ja alle
solche Stellen Anweisungen für unser Verfahren; es ist
aber gewiß natürlicher anzunehmen, daß wir für die Beur-
theilung einzelner Fälle auf die Beachtung von Kalender-
tagen verwiesen werden, welche Gegenstände unmittelbarer,
sinnlicher Wahrnehmung sind, als von beweglichen Tagen,
die erst künstlich und durch schwierige Beweise untersucht
und begränzt werden müssen. Ist nun also der postremus
dies
ein Kalendertag, so kann es kein anderer seyn als
der, in welchen der mathematische Endpunkt fällt, welcher
also nur noch theilweise dem vorgeschriebenen Zeitraum
angehört, indem er theils vor theils hinter dem mathema-
tischen Endpunkt liegt. Diese Erklärung des extremus
dies
wird nun noch sehr unterstützt durch die ganz ähn-
liche Bedeutung, worin bei einer andern Rechtslehre der
extremus annus vorkommt. Bey der Dos ist es Regel,
daß die in der Ehe entstandenen Früchte dem Mann ge-
hören, die späteren der Frau oder ihren Erben. Zur An-
wendung dieser Regel auf Feldfrüchte werden, von dem

es durch die Vergleichung mit
L. 7 de ursurp. (41. 3.) unzwei-
felhaft. (Die Stellen selbst sind
im § 183 abgedruckt).

§. 182. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung.
berechtigt auf die übrigen, in dieſer Hinſicht weniger be-
ſtimmten Stellen zu übertragen. Auch wird dieſe Ausle-
gung für alle Stellen durch die innere Wahrſcheinlichkeit
beſtätigt. Denn auf dieſem Wege allein iſt der oben dar-
geſtellten praktiſchen Schwierigkeit zu begegnen, die der
einzige begreifliche Grund iſt, den Ablauf eines Zeitraums
durch poſitives Recht zu modificiren. Auch ſind ja alle
ſolche Stellen Anweiſungen für unſer Verfahren; es iſt
aber gewiß natürlicher anzunehmen, daß wir für die Beur-
theilung einzelner Fälle auf die Beachtung von Kalender-
tagen verwieſen werden, welche Gegenſtände unmittelbarer,
ſinnlicher Wahrnehmung ſind, als von beweglichen Tagen,
die erſt künſtlich und durch ſchwierige Beweiſe unterſucht
und begränzt werden müſſen. Iſt nun alſo der postremus
dies
ein Kalendertag, ſo kann es kein anderer ſeyn als
der, in welchen der mathematiſche Endpunkt fällt, welcher
alſo nur noch theilweiſe dem vorgeſchriebenen Zeitraum
angehört, indem er theils vor theils hinter dem mathema-
tiſchen Endpunkt liegt. Dieſe Erklärung des extremus
dies
wird nun noch ſehr unterſtützt durch die ganz ähn-
liche Bedeutung, worin bei einer andern Rechtslehre der
extremus annus vorkommt. Bey der Dos iſt es Regel,
daß die in der Ehe entſtandenen Früchte dem Mann ge-
hören, die ſpäteren der Frau oder ihren Erben. Zur An-
wendung dieſer Regel auf Feldfrüchte werden, von dem

es durch die Vergleichung mit
L. 7 de ursurp. (41. 3.) unzwei-
felhaft. (Die Stellen ſelbſt ſind
im § 183 abgedruckt).
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[359/0373] §. 182. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. berechtigt auf die übrigen, in dieſer Hinſicht weniger be- ſtimmten Stellen zu übertragen. Auch wird dieſe Ausle- gung für alle Stellen durch die innere Wahrſcheinlichkeit beſtätigt. Denn auf dieſem Wege allein iſt der oben dar- geſtellten praktiſchen Schwierigkeit zu begegnen, die der einzige begreifliche Grund iſt, den Ablauf eines Zeitraums durch poſitives Recht zu modificiren. Auch ſind ja alle ſolche Stellen Anweiſungen für unſer Verfahren; es iſt aber gewiß natürlicher anzunehmen, daß wir für die Beur- theilung einzelner Fälle auf die Beachtung von Kalender- tagen verwieſen werden, welche Gegenſtände unmittelbarer, ſinnlicher Wahrnehmung ſind, als von beweglichen Tagen, die erſt künſtlich und durch ſchwierige Beweiſe unterſucht und begränzt werden müſſen. Iſt nun alſo der postremus dies ein Kalendertag, ſo kann es kein anderer ſeyn als der, in welchen der mathematiſche Endpunkt fällt, welcher alſo nur noch theilweiſe dem vorgeſchriebenen Zeitraum angehört, indem er theils vor theils hinter dem mathema- tiſchen Endpunkt liegt. Dieſe Erklärung des extremus dies wird nun noch ſehr unterſtützt durch die ganz ähn- liche Bedeutung, worin bei einer andern Rechtslehre der extremus annus vorkommt. Bey der Dos iſt es Regel, daß die in der Ehe entſtandenen Früchte dem Mann ge- hören, die ſpäteren der Frau oder ihren Erben. Zur An- wendung dieſer Regel auf Feldfrüchte werden, von dem (i) (i) es durch die Vergleichung mit L. 7 de ursurp. (41. 3.) unzwei- felhaft. (Die Stellen ſelbſt ſind im § 183 abgedruckt).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/373>, abgerufen am 22.05.2024.