Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. zum Grund der Betrachtung, so erscheint auch die Usu-capion als gleichartig mit der Klagverjährung, und sie äußert nur dadurch eine höhere Wirkung, daß in ihr ne- ben dem Verlust durch Unthätigkeit auch noch ein Erwerb durch Thätigkeit wahrgenommen wird. Diese Auffassung ist es, welche von unsren Juristen so stand nicht dem Erwerber ein bisheriger Eigenthümer gegen- über, der sein Eigenthum durch Versäumniß verlor, und durch Thätigkeit erhalten konnte; denn das nudum jus Quiritium konnte durch keine wirksame Klage ge- gen die Folgen der Usucapion ge- schützt werden. (b) Rave de praescriptioni-
bus § 1. 5. Höpfner § 393. Thibaut Pandekten § 1002. 1003. Mühlenbruch § 122. 123. -- Überall im Wesentlichen Dasselbe, und nur in einzelnen Ausdrücken verschieden. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. zum Grund der Betrachtung, ſo erſcheint auch die Uſu-capion als gleichartig mit der Klagverjährung, und ſie äußert nur dadurch eine höhere Wirkung, daß in ihr ne- ben dem Verluſt durch Unthätigkeit auch noch ein Erwerb durch Thätigkeit wahrgenommen wird. Dieſe Auffaſſung iſt es, welche von unſren Juriſten ſo ſtand nicht dem Erwerber ein bisheriger Eigenthümer gegen- über, der ſein Eigenthum durch Verſäumniß verlor, und durch Thätigkeit erhalten konnte; denn das nudum jus Quiritium konnte durch keine wirkſame Klage ge- gen die Folgen der Uſucapion ge- ſchützt werden. (b) Rave de praescriptioni-
bus § 1. 5. Höpfner § 393. Thibaut Pandekten § 1002. 1003. Mühlenbruch § 122. 123. — Überall im Weſentlichen Daſſelbe, und nur in einzelnen Ausdrücken verſchieden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0324" n="310"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> zum Grund der Betrachtung, ſo erſcheint auch die Uſu-<lb/> capion als gleichartig mit der Klagverjährung, und ſie<lb/> äußert nur dadurch eine höhere Wirkung, daß in ihr ne-<lb/> ben dem Verluſt durch Unthätigkeit auch noch ein Erwerb<lb/> durch Thätigkeit wahrgenommen wird.</p><lb/> <p>Dieſe Auffaſſung iſt es, welche von unſren Juriſten<lb/> ſeit alter Zeit in folgender Weiſe ausgedrückt wird. Es<lb/> giebt eine Veränderung in Rechten überhaupt, gegründet<lb/> auf Zeitlauf, wenn nämlich der Berechtigte ſein Recht eine<lb/> Zeit lang auszuüben verſäumt; jede Veränderung dieſer<lb/> Art heißt <hi rendition="#aq">praescriptio,</hi> Verjährung. Sie umfaßt zwey<lb/> Arten, je nachdem blos der Unthätige ſein Recht verliert,<lb/> oder ihm gegenüber ein Anderer daſſelbe Recht erwirbt;<lb/> die erſte heißt <hi rendition="#aq">praescriptio exstinctiva,</hi> erlöſchende Ver-<lb/> jährung, die zweyte heißt <hi rendition="#aq">adquisitiva,</hi> erwerbende Verjäh-<lb/> rung; und da die Uſucapion als eine Art der <hi rendition="#aq">praescriptio</hi><lb/> angeſehen wird, ſo iſt es ſehr natürlich, dieſelbe nun auch<lb/> als <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">rei</hi> praescriptio, <hi rendition="#i">rem</hi> praescribere,</hi> zu bezeichnen <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Rave</hi> de praescriptioni-<lb/> bus</hi> § 1. 5. <hi rendition="#g">Höpfner</hi> § 393.<lb/><hi rendition="#g">Thibaut</hi> Pandekten § 1002. 1003.<lb/><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Mühlenbruch</hi></hi> § 122. 123. —<lb/> Überall im Weſentlichen Daſſelbe,<lb/> und nur in einzelnen Ausdrücken<lb/> verſchieden.</note>.<lb/> Dieſe Zuſammenſtellung der Begriffe iſt dem Römiſchen<lb/> Recht eben ſo fremd, als die zu ihrer Bezeichnung ange-<lb/> wendeten Kunſtausdrücke, und auch das canoniſche Recht<lb/><note xml:id="seg2pn_59_2" prev="#seg2pn_59_1" place="foot" n="(a)">ſo ſtand nicht dem Erwerber ein<lb/> bisheriger Eigenthümer gegen-<lb/> über, der ſein Eigenthum durch<lb/> Verſäumniß verlor, und durch<lb/> Thätigkeit erhalten konnte; denn<lb/> das <hi rendition="#aq">nudum jus Quiritium</hi> konnte<lb/> durch keine wirkſame Klage ge-<lb/> gen die Folgen der Uſucapion ge-<lb/> ſchützt werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [310/0324]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zum Grund der Betrachtung, ſo erſcheint auch die Uſu-
capion als gleichartig mit der Klagverjährung, und ſie
äußert nur dadurch eine höhere Wirkung, daß in ihr ne-
ben dem Verluſt durch Unthätigkeit auch noch ein Erwerb
durch Thätigkeit wahrgenommen wird.
Dieſe Auffaſſung iſt es, welche von unſren Juriſten
ſeit alter Zeit in folgender Weiſe ausgedrückt wird. Es
giebt eine Veränderung in Rechten überhaupt, gegründet
auf Zeitlauf, wenn nämlich der Berechtigte ſein Recht eine
Zeit lang auszuüben verſäumt; jede Veränderung dieſer
Art heißt praescriptio, Verjährung. Sie umfaßt zwey
Arten, je nachdem blos der Unthätige ſein Recht verliert,
oder ihm gegenüber ein Anderer daſſelbe Recht erwirbt;
die erſte heißt praescriptio exstinctiva, erlöſchende Ver-
jährung, die zweyte heißt adquisitiva, erwerbende Verjäh-
rung; und da die Uſucapion als eine Art der praescriptio
angeſehen wird, ſo iſt es ſehr natürlich, dieſelbe nun auch
als rei praescriptio, rem praescribere, zu bezeichnen (b).
Dieſe Zuſammenſtellung der Begriffe iſt dem Römiſchen
Recht eben ſo fremd, als die zu ihrer Bezeichnung ange-
wendeten Kunſtausdrücke, und auch das canoniſche Recht
(a)
(b) Rave de praescriptioni-
bus § 1. 5. Höpfner § 393.
Thibaut Pandekten § 1002. 1003.
Mühlenbruch § 122. 123. —
Überall im Weſentlichen Daſſelbe,
und nur in einzelnen Ausdrücken
verſchieden.
(a) ſo ſtand nicht dem Erwerber ein
bisheriger Eigenthümer gegen-
über, der ſein Eigenthum durch
Verſäumniß verlor, und durch
Thätigkeit erhalten konnte; denn
das nudum jus Quiritium konnte
durch keine wirkſame Klage ge-
gen die Folgen der Uſucapion ge-
ſchützt werden.
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