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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
der Wasserleitung im letzten Jahr geknüpft (s); das alte
Interdict utrubi sollte gelten, wenn der Kläger innerhalb
des letzten Jahres länger als sein Gegner die Sache be-
sessen hatte (t). Diese Zeitbestimmungen enthalten keine
Klagverjährung, da sie nicht den Verlust eines Klage-
rechts durch dessen versäumte Ausübung vorschreiben,
worin das Wesen der Klagverjährung besteht; vielmehr
ist der Sinn der Regel der, daß nur unter Voraussetzung
jener Zeitverhältnisse ein wahrer, durch Interdicte zu
schützender, Besitz angenommen werden soll.

Die hier nach drey Klassen dargestellten Fälle kommen
darin überein, daß eine allgemeine Rechtsregel das Da-
seyn eines Rechts mit irgend einem Zeitverhältniß in Ver-
bindung gesetzt hat. Etwas Ähnliches kann nun auch,
ohne allgemeine Rechtsregel, durch individuellen Willen
bewirkt werden; und zwar durch richterliches Ermessen,
bey denjenigen Prozeßfristen die nicht schon gesetzlich vor-
geschrieben sind; durch den Willen des Souveräns bey er-
theilten Moratorien: eben so durch den in einem Testa-
ment oder Vertrag ausgedrückten Parteywillen (u). Diese
Fälle sind von den oben dargestellten in ihrem Wesen ver-
schieden, darin aber ihnen ähnlich, daß bey beiden das

(s) L. 1 § 4. 31. 34 de aqua
(43. 20.).
(t) L. 1 pr. de utrubi (43. 31.),
Gajus IV.
§ 150 -- 152. Im neue-
sten Recht ist bekanntlich diese Re-
gel aufgehoben, und es tritt nun
dieselbe reine Klagverjährung ein,
wie bei dem Interdict uti possi-
detis.
(u) Von diesen letzten Fällen
ist schon oben gehandelt worden
§ 125 -- 127.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
der Waſſerleitung im letzten Jahr geknüpft (s); das alte
Interdict utrubi ſollte gelten, wenn der Kläger innerhalb
des letzten Jahres länger als ſein Gegner die Sache be-
ſeſſen hatte (t). Dieſe Zeitbeſtimmungen enthalten keine
Klagverjährung, da ſie nicht den Verluſt eines Klage-
rechts durch deſſen verſäumte Ausübung vorſchreiben,
worin das Weſen der Klagverjährung beſteht; vielmehr
iſt der Sinn der Regel der, daß nur unter Vorausſetzung
jener Zeitverhältniſſe ein wahrer, durch Interdicte zu
ſchützender, Beſitz angenommen werden ſoll.

Die hier nach drey Klaſſen dargeſtellten Fälle kommen
darin überein, daß eine allgemeine Rechtsregel das Da-
ſeyn eines Rechts mit irgend einem Zeitverhältniß in Ver-
bindung geſetzt hat. Etwas Ähnliches kann nun auch,
ohne allgemeine Rechtsregel, durch individuellen Willen
bewirkt werden; und zwar durch richterliches Ermeſſen,
bey denjenigen Prozeßfriſten die nicht ſchon geſetzlich vor-
geſchrieben ſind; durch den Willen des Souveräns bey er-
theilten Moratorien: eben ſo durch den in einem Teſta-
ment oder Vertrag ausgedrückten Parteywillen (u). Dieſe
Fälle ſind von den oben dargeſtellten in ihrem Weſen ver-
ſchieden, darin aber ihnen ähnlich, daß bey beiden das

(s) L. 1 § 4. 31. 34 de aqua
(43. 20.).
(t) L. 1 pr. de utrubi (43. 31.),
Gajus IV.
§ 150 — 152. Im neue-
ſten Recht iſt bekanntlich dieſe Re-
gel aufgehoben, und es tritt nun
dieſelbe reine Klagverjährung ein,
wie bei dem Interdict uti possi-
detis.
(u) Von dieſen letzten Fällen
iſt ſchon oben gehandelt worden
§ 125 — 127.
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[304/0318] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. der Waſſerleitung im letzten Jahr geknüpft (s); das alte Interdict utrubi ſollte gelten, wenn der Kläger innerhalb des letzten Jahres länger als ſein Gegner die Sache be- ſeſſen hatte (t). Dieſe Zeitbeſtimmungen enthalten keine Klagverjährung, da ſie nicht den Verluſt eines Klage- rechts durch deſſen verſäumte Ausübung vorſchreiben, worin das Weſen der Klagverjährung beſteht; vielmehr iſt der Sinn der Regel der, daß nur unter Vorausſetzung jener Zeitverhältniſſe ein wahrer, durch Interdicte zu ſchützender, Beſitz angenommen werden ſoll. Die hier nach drey Klaſſen dargeſtellten Fälle kommen darin überein, daß eine allgemeine Rechtsregel das Da- ſeyn eines Rechts mit irgend einem Zeitverhältniß in Ver- bindung geſetzt hat. Etwas Ähnliches kann nun auch, ohne allgemeine Rechtsregel, durch individuellen Willen bewirkt werden; und zwar durch richterliches Ermeſſen, bey denjenigen Prozeßfriſten die nicht ſchon geſetzlich vor- geſchrieben ſind; durch den Willen des Souveräns bey er- theilten Moratorien: eben ſo durch den in einem Teſta- ment oder Vertrag ausgedrückten Parteywillen (u). Dieſe Fälle ſind von den oben dargeſtellten in ihrem Weſen ver- ſchieden, darin aber ihnen ähnlich, daß bey beiden das (s) L. 1 § 4. 31. 34 de aqua (43. 20.). (t) L. 1 pr. de utrubi (43. 31.), Gajus IV. § 150 — 152. Im neue- ſten Recht iſt bekanntlich dieſe Re- gel aufgehoben, und es tritt nun dieſelbe reine Klagverjährung ein, wie bei dem Interdict uti possi- detis. (u) Von dieſen letzten Fällen iſt ſchon oben gehandelt worden § 125 — 127.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/318>, abgerufen am 22.11.2024.