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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
schenkte entweder zur Zeit des Todes, oder auch nur in
den ersten Hundert Tagen nachher, in der Ehe lebte und
Kinder hatte (d). -- Justinian hat diese Folgen der Orbi-
tät und des Cölibats in allen ihren Anwendungen allge-
mein aufgehoben (e), und es ist als bloße Gedankenlosig-
keit zu betrachten, daß man die Erwähnung derselben bey
der mortis causa donatio in die Digesten aufgenommen
hat, wenn wir nicht etwa annehmen wollen, daß die Com-
pilatoren bey dieser Aufnahme an die Kaisergesetze gedacht
haben, welche den Ketzern und Abtrünnigen den Erwerb
nicht nur von Erbschaften, sondern auch von Schenkun-
gen, untersagen (§ 84). Für das heutige Recht würde
auch diese Anwendung wegfallen.

Eine zweyte Gleichstellung betrifft die Falcidische
Quart
. Die Lex Falcidia selbst gestattete dem Testa-
mentserben, den auf ihn angewiesenen Legataren nöthigen-
falls so viel abzuziehen, daß ihm der vierte Theil seiner
Erbportion als reiner Gewinn übrig bliebe. Das Sc. Pe-
gasianum
erstreckte diese Einschränkung auf Fideicommisse
(sowohl der Erbschaft, als einzelner Sachen) (f). Pius
dehnte sie weiter aus auf solche Fideicommisse, die einem
Intestaterben auferlegt waren (g). Hieran schloß sich die

(d) Ulpian. XVII. § 1, XXII.
§ 3.
(e) L. un. § 14 C. de cad. toll.
(6. 51.).
(f) Gajus II. § 254, § 5 J. de
fideic. hered.
(2. 23.).
(g) L. 18 pr. ad L. Falc. (35.
2.). -- Nur von Fideicommissen,
nicht von Legaten konnte dabey
die Rede seyn, indem nach dem
älteren Recht Legate nur entwe-
der in Testamenten, oder in co-
dicillis testamento confirmatis

gegeben werden konnten, bey In-

§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
ſchenkte entweder zur Zeit des Todes, oder auch nur in
den erſten Hundert Tagen nachher, in der Ehe lebte und
Kinder hatte (d). — Juſtinian hat dieſe Folgen der Orbi-
tät und des Cölibats in allen ihren Anwendungen allge-
mein aufgehoben (e), und es iſt als bloße Gedankenloſig-
keit zu betrachten, daß man die Erwähnung derſelben bey
der mortis causa donatio in die Digeſten aufgenommen
hat, wenn wir nicht etwa annehmen wollen, daß die Com-
pilatoren bey dieſer Aufnahme an die Kaiſergeſetze gedacht
haben, welche den Ketzern und Abtrünnigen den Erwerb
nicht nur von Erbſchaften, ſondern auch von Schenkun-
gen, unterſagen (§ 84). Für das heutige Recht würde
auch dieſe Anwendung wegfallen.

Eine zweyte Gleichſtellung betrifft die Falcidiſche
Quart
. Die Lex Falcidia ſelbſt geſtattete dem Teſta-
mentserben, den auf ihn angewieſenen Legataren nöthigen-
falls ſo viel abzuziehen, daß ihm der vierte Theil ſeiner
Erbportion als reiner Gewinn übrig bliebe. Das Sc. Pe-
gasianum
erſtreckte dieſe Einſchränkung auf Fideicommiſſe
(ſowohl der Erbſchaft, als einzelner Sachen) (f). Pius
dehnte ſie weiter aus auf ſolche Fideicommiſſe, die einem
Inteſtaterben auferlegt waren (g). Hieran ſchloß ſich die

(d) Ulpian. XVII. § 1, XXII.
§ 3.
(e) L. un. § 14 C. de cad. toll.
(6. 51.).
(f) Gajus II. § 254, § 5 J. de
fideic. hered.
(2. 23.).
(g) L. 18 pr. ad L. Falc. (35.
2.). — Nur von Fideicommiſſen,
nicht von Legaten konnte dabey
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[269/0283] §. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) ſchenkte entweder zur Zeit des Todes, oder auch nur in den erſten Hundert Tagen nachher, in der Ehe lebte und Kinder hatte (d). — Juſtinian hat dieſe Folgen der Orbi- tät und des Cölibats in allen ihren Anwendungen allge- mein aufgehoben (e), und es iſt als bloße Gedankenloſig- keit zu betrachten, daß man die Erwähnung derſelben bey der mortis causa donatio in die Digeſten aufgenommen hat, wenn wir nicht etwa annehmen wollen, daß die Com- pilatoren bey dieſer Aufnahme an die Kaiſergeſetze gedacht haben, welche den Ketzern und Abtrünnigen den Erwerb nicht nur von Erbſchaften, ſondern auch von Schenkun- gen, unterſagen (§ 84). Für das heutige Recht würde auch dieſe Anwendung wegfallen. Eine zweyte Gleichſtellung betrifft die Falcidiſche Quart. Die Lex Falcidia ſelbſt geſtattete dem Teſta- mentserben, den auf ihn angewieſenen Legataren nöthigen- falls ſo viel abzuziehen, daß ihm der vierte Theil ſeiner Erbportion als reiner Gewinn übrig bliebe. Das Sc. Pe- gasianum erſtreckte dieſe Einſchränkung auf Fideicommiſſe (ſowohl der Erbſchaft, als einzelner Sachen) (f). Pius dehnte ſie weiter aus auf ſolche Fideicommiſſe, die einem Inteſtaterben auferlegt waren (g). Hieran ſchloß ſich die (d) Ulpian. XVII. § 1, XXII. § 3. (e) L. un. § 14 C. de cad. toll. (6. 51.). (f) Gajus II. § 254, § 5 J. de fideic. hered. (2. 23.). (g) L. 18 pr. ad L. Falc. (35. 2.). — Nur von Fideicommiſſen, nicht von Legaten konnte dabey die Rede ſeyn, indem nach dem älteren Recht Legate nur entwe- der in Teſtamenten, oder in co- dicillis testamento confirmatis gegeben werden konnten, bey In-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/283>, abgerufen am 21.11.2024.