Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
achtet sey (i); um so weniger kann unter Fremden der Tod des Gebers die fehlende Insinuation ersetzen. Auch in dieser Beziehung ist daher die neuere Vorschrift der Insinuation strenger als die L. Cincia, indem nach dieser die Bestätigung durch den Tod zugelassen wurde (§ 165. f), anstatt daß gegenwärtig die versäumte Insinuation auch von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann.
Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten mit der Vorschrift der Insinuation, so ergiebt sich folgen- der praktischer Zusammenhang. Jede Schenkung, welche den Werth von 500 Solidi übersteigt, und nicht insinuirt wird, ist in der Regel nichtig. Unter Ehegatten ist auch eine geringere Schenkung nichtig, so wie eine mit Insinua- tion versehene größere; diese eigenthümliche, weiter gehende, Beschränkung in der Ehe wird jedoch beseitigt, wenn der Geber in der Ehe stirbt, ohne einen veränderten Willen an den Tag zu legen (k).
§. 168. V.Schenkung. -- Einschränkungen. 3. Widerruf aus besonderen Gründen.
Um die eigenthümliche Natur dieses Widerrufs klar zu
(i)L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.).
(k) Ganz so ist das Verhält- niß anerkannt in L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
achtet ſey (i); um ſo weniger kann unter Fremden der Tod des Gebers die fehlende Inſinuation erſetzen. Auch in dieſer Beziehung iſt daher die neuere Vorſchrift der Inſinuation ſtrenger als die L. Cincia, indem nach dieſer die Beſtätigung durch den Tod zugelaſſen wurde (§ 165. f), anſtatt daß gegenwärtig die verſäumte Inſinuation auch von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann.
Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten mit der Vorſchrift der Inſinuation, ſo ergiebt ſich folgen- der praktiſcher Zuſammenhang. Jede Schenkung, welche den Werth von 500 Solidi überſteigt, und nicht inſinuirt wird, iſt in der Regel nichtig. Unter Ehegatten iſt auch eine geringere Schenkung nichtig, ſo wie eine mit Inſinua- tion verſehene groͤßere; dieſe eigenthümliche, weiter gehende, Beſchränkung in der Ehe wird jedoch beſeitigt, wenn der Geber in der Ehe ſtirbt, ohne einen veränderten Willen an den Tag zu legen (k).
§. 168. V.Schenkung. — Einſchränkungen. 3. Widerruf aus beſonderen Gründen.
Um die eigenthümliche Natur dieſes Widerrufs klar zu
(i)L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.).
(k) Ganz ſo iſt das Verhält- niß anerkannt in L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
achtet ſey (i); um ſo weniger kann unter Fremden der
Tod des Gebers die fehlende Inſinuation erſetzen. Auch
in dieſer Beziehung iſt daher die neuere Vorſchrift der
Inſinuation ſtrenger als die L. Cincia, indem nach dieſer
die Beſtätigung durch den Tod zugelaſſen wurde (§ 165. f),
anſtatt daß gegenwärtig die verſäumte Inſinuation auch
von dem Erben des Gegners geltend gemacht werden kann.
Vergleichen wir nunmehr das Verbot unter Ehegatten
mit der Vorſchrift der Inſinuation, ſo ergiebt ſich folgen-
der praktiſcher Zuſammenhang. Jede Schenkung, welche
den Werth von 500 Solidi überſteigt, und nicht inſinuirt
wird, iſt in der Regel nichtig. Unter Ehegatten iſt auch
eine geringere Schenkung nichtig, ſo wie eine mit Inſinua-
tion verſehene groͤßere; dieſe eigenthümliche, weiter gehende,
Beſchränkung in der Ehe wird jedoch beſeitigt, wenn der
Geber in der Ehe ſtirbt, ohne einen veränderten Willen
an den Tag zu legen (k).
§. 168.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 3. Widerruf aus
beſonderen Gründen.
Um die eigenthümliche Natur dieſes Widerrufs klar zu
(i) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.).
(k) Ganz ſo iſt das Verhält-
niß anerkannt in L. 25 C. de
don. int. vir. (5. 16.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/238>, abgerufen am 22.11.2024.
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