Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 165. Schenkung. Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen.

Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die
schriftliche Abfassung der Schenkungen für gleichgültig er-
klärt (l). Darin lag nicht etwa eine Abänderung dessel-
ben, sondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict
erwähnte schriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige
Form, sondern nur als etwas Räthliches, angesehen wer-
den solle. Ganz in diesem Sinn (welcher ja auch in
Wahrheit der Sinn des Edicts selbst war) wird jetzt hin-
zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor-
handen seyen, so sollten auch diese als genügend gelten.

Dieselben Kaiser, von welchen diese letzte Verordnung
herrührt, publicirten Zehen Jahre später den Theodosischen
Codex. In denselben nahmen sie denn auch einen gedräng-
ten Auszug aus dem Edict Constantins auf (Note h), wel-
ches hier weit mehr, als in seiner ursprünglichen Gestalt,
einem Gesetze gleich sieht Dafür, daß die Erwähnung der
schriftlichen Urkunde in diesem Edict nicht misverstanden
würde, hatten die Kaiser selbst durch die vorher erwähnte
Verordnung bereits gesorgt. Die beiden anderen Stücke
(Tradition und Insinuation) sollten allerdings als nothwen-
dige Formen (und nicht erst seit jenem Edict) beobachtet
werden. Allein auch dabey ist die Hauptfrage nicht berührt,
welche Folgen eintreten sollten, wenn jene Formen ver-
säumt waren. Man könnte sagen, nun verstand sich die

(l) L. 29 C. de don. (8. 54.)
vom J. 428: ".. et si sine scripto
donatum quid fuerit, adhibitis
aliis idoneis documentis,
hoc
quod geritur comprobatur."
§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.

Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die
ſchriftliche Abfaſſung der Schenkungen für gleichgültig er-
klärt (l). Darin lag nicht etwa eine Abänderung deſſel-
ben, ſondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict
erwähnte ſchriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige
Form, ſondern nur als etwas Räthliches, angeſehen wer-
den ſolle. Ganz in dieſem Sinn (welcher ja auch in
Wahrheit der Sinn des Edicts ſelbſt war) wird jetzt hin-
zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor-
handen ſeyen, ſo ſollten auch dieſe als genügend gelten.

Dieſelben Kaiſer, von welchen dieſe letzte Verordnung
herrührt, publicirten Zehen Jahre ſpäter den Theodoſiſchen
Codex. In denſelben nahmen ſie denn auch einen gedräng-
ten Auszug aus dem Edict Conſtantins auf (Note h), wel-
ches hier weit mehr, als in ſeiner urſprünglichen Geſtalt,
einem Geſetze gleich ſieht Dafür, daß die Erwähnung der
ſchriftlichen Urkunde in dieſem Edict nicht misverſtanden
würde, hatten die Kaiſer ſelbſt durch die vorher erwähnte
Verordnung bereits geſorgt. Die beiden anderen Stücke
(Tradition und Inſinuation) ſollten allerdings als nothwen-
dige Formen (und nicht erſt ſeit jenem Edict) beobachtet
werden. Allein auch dabey iſt die Hauptfrage nicht berührt,
welche Folgen eintreten ſollten, wenn jene Formen ver-
ſäumt waren. Man könnte ſagen, nun verſtand ſich die

(l) L. 29 C. de don. (8. 54.)
vom J. 428: „.. et si sine scripto
donatum quid fuerit, adhibitis
aliis idoneis documentis,
hoc
quod geritur comprobatur.”
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0215" n="201"/>
            <fw place="top" type="header">§. 165. Schenkung. Ein&#x017F;chränkungen. 2. Er&#x017F;chwerende Formen.</fw><lb/>
            <p>Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die<lb/>
&#x017F;chriftliche Abfa&#x017F;&#x017F;ung der Schenkungen für gleichgültig er-<lb/>
klärt <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">C. de don.</hi></hi> (8. 54.)<lb/>
vom J. 428: <hi rendition="#aq">&#x201E;.. et si sine scripto<lb/>
donatum quid fuerit, <hi rendition="#i">adhibitis<lb/>
aliis idoneis documentis,</hi> hoc<lb/>
quod geritur comprobatur.&#x201D;</hi></note>. Darin lag nicht etwa eine Abänderung de&#x017F;&#x017F;el-<lb/>
ben, &#x017F;ondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict<lb/>
erwähnte &#x017F;chriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige<lb/>
Form, &#x017F;ondern nur als etwas Räthliches, ange&#x017F;ehen wer-<lb/>
den &#x017F;olle. Ganz in die&#x017F;em Sinn (welcher ja auch in<lb/>
Wahrheit der Sinn des Edicts &#x017F;elb&#x017F;t war) wird jetzt hin-<lb/>
zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor-<lb/>
handen &#x017F;eyen, &#x017F;o &#x017F;ollten auch die&#x017F;e als genügend gelten.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;elben Kai&#x017F;er, von welchen die&#x017F;e letzte Verordnung<lb/>
herrührt, publicirten Zehen Jahre &#x017F;päter den Theodo&#x017F;i&#x017F;chen<lb/>
Codex. In den&#x017F;elben nahmen &#x017F;ie denn auch einen gedräng-<lb/>
ten Auszug aus dem Edict Con&#x017F;tantins auf (Note <hi rendition="#aq">h</hi>), wel-<lb/>
ches hier weit mehr, als in &#x017F;einer ur&#x017F;prünglichen Ge&#x017F;talt,<lb/>
einem Ge&#x017F;etze gleich &#x017F;ieht Dafür, daß die Erwähnung der<lb/>
&#x017F;chriftlichen Urkunde in die&#x017F;em Edict nicht misver&#x017F;tanden<lb/>
würde, hatten die Kai&#x017F;er &#x017F;elb&#x017F;t durch die vorher erwähnte<lb/>
Verordnung bereits ge&#x017F;orgt. Die beiden anderen Stücke<lb/>
(Tradition und In&#x017F;inuation) &#x017F;ollten allerdings als nothwen-<lb/>
dige Formen (und nicht er&#x017F;t &#x017F;eit jenem Edict) beobachtet<lb/>
werden. Allein auch dabey i&#x017F;t die Hauptfrage nicht berührt,<lb/>
welche Folgen eintreten &#x017F;ollten, wenn jene Formen ver-<lb/>
&#x017F;äumt waren. Man könnte &#x017F;agen, nun ver&#x017F;tand &#x017F;ich die<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[201/0215] §. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die ſchriftliche Abfaſſung der Schenkungen für gleichgültig er- klärt (l). Darin lag nicht etwa eine Abänderung deſſel- ben, ſondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict erwähnte ſchriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige Form, ſondern nur als etwas Räthliches, angeſehen wer- den ſolle. Ganz in dieſem Sinn (welcher ja auch in Wahrheit der Sinn des Edicts ſelbſt war) wird jetzt hin- zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor- handen ſeyen, ſo ſollten auch dieſe als genügend gelten. Dieſelben Kaiſer, von welchen dieſe letzte Verordnung herrührt, publicirten Zehen Jahre ſpäter den Theodoſiſchen Codex. In denſelben nahmen ſie denn auch einen gedräng- ten Auszug aus dem Edict Conſtantins auf (Note h), wel- ches hier weit mehr, als in ſeiner urſprünglichen Geſtalt, einem Geſetze gleich ſieht Dafür, daß die Erwähnung der ſchriftlichen Urkunde in dieſem Edict nicht misverſtanden würde, hatten die Kaiſer ſelbſt durch die vorher erwähnte Verordnung bereits geſorgt. Die beiden anderen Stücke (Tradition und Inſinuation) ſollten allerdings als nothwen- dige Formen (und nicht erſt ſeit jenem Edict) beobachtet werden. Allein auch dabey iſt die Hauptfrage nicht berührt, welche Folgen eintreten ſollten, wenn jene Formen ver- ſäumt waren. Man könnte ſagen, nun verſtand ſich die (l) L. 29 C. de don. (8. 54.) vom J. 428: „.. et si sine scripto donatum quid fuerit, adhibitis aliis idoneis documentis, hoc quod geritur comprobatur.”

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/215
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/215>, abgerufen am 22.11.2024.