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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 165. Schenkung. Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen.
nicht, daß sie jemals durch ein besonderes Gesetz geradezu
aufgehoben wurden. Es erklärt sich dieser stillschweigende
Untergang aus dem Umstand, daß die eigenthümlichste un-
ter jenen Formen, die Mancipation, in allen Anwendun-
gen verschwand, also auch in dieser einzelnen nicht fort-
dauern konnte (g1). Als neue Form trat nun die gericht-
liche Insinuation ein (§ 130), zuerst blos aus freyem Ent-
schluß der Parteyen, seit Constantius Chlorus für alle
Schenkungen gesetzlich vorgeschrieben, endlich auf große
Schenkungen eingeschränkt. Lange Zeit aber erscheinen
auch noch andere Formen daneben, zum Theil aus jenem
älteren Recht herüber genommen. Um nun deren Verhält-
niß zum neuesten Recht gründlich beurtheilen zu können,
ist es nöthig, die wichtigsten hier einschlagenden Kaiserge-
setze der Reihe nach darzustellen.

Das älteste derselben, welches Constantin im J. 316
erließ, kennen wir in drey verschiedenen Gestalten (h). Es
war ein Edict von der schwülstigsten Fassung, gerichtet
an den Stadtpräfecten Maximus. Im Eingang klagt der

(g1) Nachdem längst die Man-
cipation verschwunden war, be-
hielt man doch in den Schenkungs-
urkunden gedankenlos Worte bey,
die nur aus ihr herstammten (se-
stertii numi unius, assium qua-
tuor
). Das untersagte Justinian
als unnütz. L. 37 C. de don.
(8. 54.).
(h) Die ursprüngliche Gestalt,
aber am Schluß lückenhaft, fin-
det sich in Fragm. Vat. § 249.
Im Theodosischen Codex steht es
als L. 1 C. Th. de don. (8. 12.).
Im Justinianischen als L. 25 C.
de don.
(8. 54.). -- Das J. 316
ist durch die Handschrift des Theo-
dosischen Codex sicher, das J. 323
muß verworfen werden. Vergl.
Wenck zu L. 2 C. Th. de admi-
nistr.
3. 19. (oder 30.), Hänel
ibid.

§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.
nicht, daß ſie jemals durch ein beſonderes Geſetz geradezu
aufgehoben wurden. Es erklärt ſich dieſer ſtillſchweigende
Untergang aus dem Umſtand, daß die eigenthümlichſte un-
ter jenen Formen, die Mancipation, in allen Anwendun-
gen verſchwand, alſo auch in dieſer einzelnen nicht fort-
dauern konnte (g¹). Als neue Form trat nun die gericht-
liche Inſinuation ein (§ 130), zuerſt blos aus freyem Ent-
ſchluß der Parteyen, ſeit Conſtantius Chlorus für alle
Schenkungen geſetzlich vorgeſchrieben, endlich auf große
Schenkungen eingeſchränkt. Lange Zeit aber erſcheinen
auch noch andere Formen daneben, zum Theil aus jenem
älteren Recht herüber genommen. Um nun deren Verhält-
niß zum neueſten Recht gründlich beurtheilen zu können,
iſt es nöthig, die wichtigſten hier einſchlagenden Kaiſerge-
ſetze der Reihe nach darzuſtellen.

Das älteſte derſelben, welches Conſtantin im J. 316
erließ, kennen wir in drey verſchiedenen Geſtalten (h). Es
war ein Edict von der ſchwülſtigſten Faſſung, gerichtet
an den Stadtpräfecten Maximus. Im Eingang klagt der

(g¹) Nachdem längſt die Man-
cipation verſchwunden war, be-
hielt man doch in den Schenkungs-
urkunden gedankenlos Worte bey,
die nur aus ihr herſtammten (se-
stertii numi unius, assium qua-
tuor
). Das unterſagte Juſtinian
als unnütz. L. 37 C. de don.
(8. 54.).
(h) Die urſprüngliche Geſtalt,
aber am Schluß lückenhaft, fin-
det ſich in Fragm. Vat. § 249.
Im Theodoſiſchen Codex ſteht es
als L. 1 C. Th. de don. (8. 12.).
Im Juſtinianiſchen als L. 25 C.
de don.
(8. 54.). — Das J. 316
iſt durch die Handſchrift des Theo-
doſiſchen Codex ſicher, das J. 323
muß verworfen werden. Vergl.
Wenck zu L. 2 C. Th. de admi-
nistr.
3. 19. (oder 30.), Hänel
ibid.
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[199/0213] §. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. nicht, daß ſie jemals durch ein beſonderes Geſetz geradezu aufgehoben wurden. Es erklärt ſich dieſer ſtillſchweigende Untergang aus dem Umſtand, daß die eigenthümlichſte un- ter jenen Formen, die Mancipation, in allen Anwendun- gen verſchwand, alſo auch in dieſer einzelnen nicht fort- dauern konnte (g¹). Als neue Form trat nun die gericht- liche Inſinuation ein (§ 130), zuerſt blos aus freyem Ent- ſchluß der Parteyen, ſeit Conſtantius Chlorus für alle Schenkungen geſetzlich vorgeſchrieben, endlich auf große Schenkungen eingeſchränkt. Lange Zeit aber erſcheinen auch noch andere Formen daneben, zum Theil aus jenem älteren Recht herüber genommen. Um nun deren Verhält- niß zum neueſten Recht gründlich beurtheilen zu können, iſt es nöthig, die wichtigſten hier einſchlagenden Kaiſerge- ſetze der Reihe nach darzuſtellen. Das älteſte derſelben, welches Conſtantin im J. 316 erließ, kennen wir in drey verſchiedenen Geſtalten (h). Es war ein Edict von der ſchwülſtigſten Faſſung, gerichtet an den Stadtpräfecten Maximus. Im Eingang klagt der (g¹) Nachdem längſt die Man- cipation verſchwunden war, be- hielt man doch in den Schenkungs- urkunden gedankenlos Worte bey, die nur aus ihr herſtammten (se- stertii numi unius, assium qua- tuor). Das unterſagte Juſtinian als unnütz. L. 37 C. de don. (8. 54.). (h) Die urſprüngliche Geſtalt, aber am Schluß lückenhaft, fin- det ſich in Fragm. Vat. § 249. Im Theodoſiſchen Codex ſteht es als L. 1 C. Th. de don. (8. 12.). Im Juſtinianiſchen als L. 25 C. de don. (8. 54.). — Das J. 316 iſt durch die Handſchrift des Theo- doſiſchen Codex ſicher, das J. 323 muß verworfen werden. Vergl. Wenck zu L. 2 C. Th. de admi- nistr. 3. 19. (oder 30.), Hänel ibid.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/213>, abgerufen am 22.11.2024.