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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortsetzung.)
kung einen unrichtigen Geber zu denken. In diesem Fall
ist zwar, der Strenge nach, auch keine Schenkung vor-
handen, so daß Gajus die geschenkte Sache wieder ab-
fordern könnte; diese Klage soll jedoch durch eine doli ex-
ceptio
entkräftet werden (b). Der Unterschied beider Fälle
liegt darin, daß für den Geber freylich die Person des
Empfängers das Allerwichtigste ist, aber nicht so auch um-
gekehrt. Denn in den meisten Fällen wird ein Geschenk
gerne angenommen werden, woher es auch komme, so daß
der Irrthum über den Geber minder wesentlich ist, und
den Consens des Empfängers nicht entkräftet. Zwar ist
der Geber dabey interessirt, daß der Beschenkte wisse, wem
er Dank schuldig sey; allein dieses Interesse erhält seine
volle Befriedigung durch die nachfolgende Berichtigung des
Misverständnisses.

Ein zweyter Irrthum kann das Rechtsverhältniß be-
treffen, indem der Geber und der Empfänger dabey an
verschiedene Verhältnisse denken. Nach allgemeinen Regeln
kommt in einem solchen Fall überhaupt gar kein Rechts-
geschäft zu Stande (§ 136. a). Besonders einleuchtend ist
dieses, wenn der Geber an ein Commodat oder Darlehen
denkt, der Empfänger an eine Schenkung, in welchem Fall
gewiß Niemand eine Schenkung als vorhanden annehmen

(b) L. 25 de don. (39. 5.).
Zunächst wird darin nur der Über-
gang des Eigenthums in Frage
gestellt; dieser ist aber hier mit
der Gültigkeit der Schenkung iden-
tisch, wie auch die am Schluß ge-
stattete doli exceptio zeigt, wel-
che hier der Vindication eben so
gut, wie der Condiction, entge-
gen stehen muß.

§. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.)
kung einen unrichtigen Geber zu denken. In dieſem Fall
iſt zwar, der Strenge nach, auch keine Schenkung vor-
handen, ſo daß Gajus die geſchenkte Sache wieder ab-
fordern könnte; dieſe Klage ſoll jedoch durch eine doli ex-
ceptio
entkräftet werden (b). Der Unterſchied beider Fälle
liegt darin, daß für den Geber freylich die Perſon des
Empfängers das Allerwichtigſte iſt, aber nicht ſo auch um-
gekehrt. Denn in den meiſten Fällen wird ein Geſchenk
gerne angenommen werden, woher es auch komme, ſo daß
der Irrthum über den Geber minder weſentlich iſt, und
den Conſens des Empfängers nicht entkräftet. Zwar iſt
der Geber dabey intereſſirt, daß der Beſchenkte wiſſe, wem
er Dank ſchuldig ſey; allein dieſes Intereſſe erhält ſeine
volle Befriedigung durch die nachfolgende Berichtigung des
Misverſtändniſſes.

Ein zweyter Irrthum kann das Rechtsverhältniß be-
treffen, indem der Geber und der Empfänger dabey an
verſchiedene Verhältniſſe denken. Nach allgemeinen Regeln
kommt in einem ſolchen Fall überhaupt gar kein Rechts-
geſchäft zu Stande (§ 136. a). Beſonders einleuchtend iſt
dieſes, wenn der Geber an ein Commodat oder Darlehen
denkt, der Empfänger an eine Schenkung, in welchem Fall
gewiß Niemand eine Schenkung als vorhanden annehmen

(b) L. 25 de don. (39. 5.).
Zunächſt wird darin nur der Über-
gang des Eigenthums in Frage
geſtellt; dieſer iſt aber hier mit
der Gültigkeit der Schenkung iden-
tiſch, wie auch die am Schluß ge-
ſtattete doli exceptio zeigt, wel-
che hier der Vindication eben ſo
gut, wie der Condiction, entge-
gen ſtehen muß.
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[157/0171] §. 161. Schenkung. Vertragsnatur. (Fortſetzung.) kung einen unrichtigen Geber zu denken. In dieſem Fall iſt zwar, der Strenge nach, auch keine Schenkung vor- handen, ſo daß Gajus die geſchenkte Sache wieder ab- fordern könnte; dieſe Klage ſoll jedoch durch eine doli ex- ceptio entkräftet werden (b). Der Unterſchied beider Fälle liegt darin, daß für den Geber freylich die Perſon des Empfängers das Allerwichtigſte iſt, aber nicht ſo auch um- gekehrt. Denn in den meiſten Fällen wird ein Geſchenk gerne angenommen werden, woher es auch komme, ſo daß der Irrthum über den Geber minder weſentlich iſt, und den Conſens des Empfängers nicht entkräftet. Zwar iſt der Geber dabey intereſſirt, daß der Beſchenkte wiſſe, wem er Dank ſchuldig ſey; allein dieſes Intereſſe erhält ſeine volle Befriedigung durch die nachfolgende Berichtigung des Misverſtändniſſes. Ein zweyter Irrthum kann das Rechtsverhältniß be- treffen, indem der Geber und der Empfänger dabey an verſchiedene Verhältniſſe denken. Nach allgemeinen Regeln kommt in einem ſolchen Fall überhaupt gar kein Rechts- geſchäft zu Stande (§ 136. a). Beſonders einleuchtend iſt dieſes, wenn der Geber an ein Commodat oder Darlehen denkt, der Empfänger an eine Schenkung, in welchem Fall gewiß Niemand eine Schenkung als vorhanden annehmen (b) L. 25 de don. (39. 5.). Zunächſt wird darin nur der Über- gang des Eigenthums in Frage geſtellt; dieſer iſt aber hier mit der Gültigkeit der Schenkung iden- tiſch, wie auch die am Schluß ge- ſtattete doli exceptio zeigt, wel- che hier der Vindication eben ſo gut, wie der Condiction, entge- gen ſtehen muß.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/171>, abgerufen am 21.11.2024.