Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsgeschäfte. 3. Liberare.
nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab-
sicht entstanden seyn würde. Ein Fall dieser Art ist es,
wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich bestellt, also
in der Absicht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn
und Saatfrucht ein Geschenk zu machen; eben so wenn er
auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Absicht den
Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn
zu bereichern (m).

Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung
geschenkt werden soll, auch einem Andern als dem Geber
zugestanden haben.

Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, so wird
dadurch der Schuldner frey, selbst wenn es ohne Auftrag,
ja ohne des Schuldners Wissen, oder gegen dessen Wil-
len geschieht (n). Kommt nun hinzu die Absicht, den
Schuldner zu bereichern, so liegt darin eine wahre Schen-
kung (o). -- Eben so, wenn die Tilgung der fremden
Schuld nicht durch Zahlung, sondern durch Expromission
bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rücksicht auf des
Schuldners Bewußtseyn und Willen geschieht (p). Auch
hierin liegt eine Schenkung, und zwar steht der Expro-
mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld-

(m) L. 14 de don. (39. 5.),
L. 2 in f. C. de rei vind.
(3. 32.).
(n) L. 23 de solut. (46. 3.).
(o) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don.
int. vir
. (24. 1.), L. 12 C. de neg.
gestis
(2. 19.). -- Selbst wenn
die Schuld eine bloße naturalis
obligatio
ist. L. 9 § 1 de Sc.
Maced
.
(14. 6.).
(p) L. 91 de solut. (46. 3.),
L. 8 in f. de novat. (46. 2.),
L. 13 § 10 de acceptil.
(46. 4.).
9*

§. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 3. Liberare.
nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab-
ſicht entſtanden ſeyn würde. Ein Fall dieſer Art iſt es,
wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich beſtellt, alſo
in der Abſicht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn
und Saatfrucht ein Geſchenk zu machen; eben ſo wenn er
auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Abſicht den
Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn
zu bereichern (m).

Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung
geſchenkt werden ſoll, auch einem Andern als dem Geber
zugeſtanden haben.

Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, ſo wird
dadurch der Schuldner frey, ſelbſt wenn es ohne Auftrag,
ja ohne des Schuldners Wiſſen, oder gegen deſſen Wil-
len geſchieht (n). Kommt nun hinzu die Abſicht, den
Schuldner zu bereichern, ſo liegt darin eine wahre Schen-
kung (o). — Eben ſo, wenn die Tilgung der fremden
Schuld nicht durch Zahlung, ſondern durch Expromiſſion
bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rückſicht auf des
Schuldners Bewußtſeyn und Willen geſchieht (p). Auch
hierin liegt eine Schenkung, und zwar ſteht der Expro-
mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld-

(m) L. 14 de don. (39. 5.),
L. 2 in f. C. de rei vind.
(3. 32.).
(n) L. 23 de solut. (46. 3.).
(o) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don.
int. vir
. (24. 1.), L. 12 C. de neg.
gestis
(2. 19.). — Selbſt wenn
die Schuld eine bloße naturalis
obligatio
iſt. L. 9 § 1 de Sc.
Maced
.
(14. 6.).
(p) L. 91 de solut. (46. 3.),
L. 8 in f. de novat. (46. 2.),
L. 13 § 10 de acceptil.
(46. 4.).
9*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0145" n="131"/><fw place="top" type="header">§. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsge&#x017F;chäfte. 3. <hi rendition="#aq">Liberare.</hi></fw><lb/>
nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab-<lb/>
&#x017F;icht ent&#x017F;tanden &#x017F;eyn würde. Ein Fall die&#x017F;er Art i&#x017F;t es,<lb/>
wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich be&#x017F;tellt, al&#x017F;o<lb/>
in der Ab&#x017F;icht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn<lb/>
und Saatfrucht ein Ge&#x017F;chenk zu machen; eben &#x017F;o wenn er<lb/>
auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Ab&#x017F;icht den<lb/>
Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn<lb/>
zu bereichern <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 14 <hi rendition="#i">de don</hi>. (39. 5.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 2 <hi rendition="#i">in f. C. de rei vind</hi>.</hi> (3. 32.).</note>.</p><lb/>
            <p>Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung<lb/>
ge&#x017F;chenkt werden &#x017F;oll, auch einem Andern als dem Geber<lb/>
zuge&#x017F;tanden haben.</p><lb/>
            <p>Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, &#x017F;o wird<lb/>
dadurch der Schuldner frey, &#x017F;elb&#x017F;t wenn es ohne Auftrag,<lb/>
ja ohne des Schuldners Wi&#x017F;&#x017F;en, oder gegen de&#x017F;&#x017F;en Wil-<lb/>
len ge&#x017F;chieht <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 23 <hi rendition="#i">de solut</hi>.</hi> (46. 3.).</note>. Kommt nun hinzu die Ab&#x017F;icht, den<lb/>
Schuldner zu bereichern, &#x017F;o liegt darin eine wahre Schen-<lb/>
kung <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 7 § 7 <hi rendition="#i">L</hi>. 50 <hi rendition="#i">pr. de don.<lb/>
int. vir</hi>. (24. 1.), <hi rendition="#i">L</hi>. 12 <hi rendition="#i">C. de neg.<lb/>
gestis</hi></hi> (2. 19.). &#x2014; Selb&#x017F;t wenn<lb/>
die Schuld eine bloße <hi rendition="#aq">naturalis<lb/>
obligatio</hi> i&#x017F;t. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 9 § 1 <hi rendition="#i">de Sc.<lb/>
Maced</hi>.</hi> (14. 6.).</note>. &#x2014; Eben &#x017F;o, wenn die Tilgung der fremden<lb/>
Schuld nicht durch Zahlung, &#x017F;ondern durch Expromi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rück&#x017F;icht auf des<lb/>
Schuldners Bewußt&#x017F;eyn und Willen ge&#x017F;chieht <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 91 <hi rendition="#i">de solut</hi>. (46. 3.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 8 <hi rendition="#i">in f. de novat</hi>. (46. 2.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 13 § 10 <hi rendition="#i">de acceptil</hi>.</hi> (46. 4.).</note>. Auch<lb/>
hierin liegt eine Schenkung, und zwar &#x017F;teht der Expro-<lb/>
mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">9*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[131/0145] §. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 3. Liberare. nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab- ſicht entſtanden ſeyn würde. Ein Fall dieſer Art iſt es, wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich beſtellt, alſo in der Abſicht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn und Saatfrucht ein Geſchenk zu machen; eben ſo wenn er auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Abſicht den Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn zu bereichern (m). Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung geſchenkt werden ſoll, auch einem Andern als dem Geber zugeſtanden haben. Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, ſo wird dadurch der Schuldner frey, ſelbſt wenn es ohne Auftrag, ja ohne des Schuldners Wiſſen, oder gegen deſſen Wil- len geſchieht (n). Kommt nun hinzu die Abſicht, den Schuldner zu bereichern, ſo liegt darin eine wahre Schen- kung (o). — Eben ſo, wenn die Tilgung der fremden Schuld nicht durch Zahlung, ſondern durch Expromiſſion bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rückſicht auf des Schuldners Bewußtſeyn und Willen geſchieht (p). Auch hierin liegt eine Schenkung, und zwar ſteht der Expro- mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld- (m) L. 14 de don. (39. 5.), L. 2 in f. C. de rei vind. (3. 32.). (n) L. 23 de solut. (46. 3.). (o) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don. int. vir. (24. 1.), L. 12 C. de neg. gestis (2. 19.). — Selbſt wenn die Schuld eine bloße naturalis obligatio iſt. L. 9 § 1 de Sc. Maced. (14. 6.). (p) L. 91 de solut. (46. 3.), L. 8 in f. de novat. (46. 2.), L. 13 § 10 de acceptil. (46. 4.). 9*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/145
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/145>, abgerufen am 04.05.2024.