Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Noch weit unbedenklicher ist die Verwendung der Em- phyteuse zum Zweck einer Schenkung. Diese kann gesche- hen, indem der Eigenthümer eine solche errichtet, der Em- phyteuta sie zurückgiebt, oder derselbe Emphyteuta sie an einen Dritten veräußert (r). Ganz eben so verhält es sich auch mit der Superficies (s).
Das Pfandrecht kann nicht zum Zweck einer Schen- kung benutzt werden, weil dadurch das Vermögen über- haupt nicht erweitert, sondern nur gegen möglichen Ver- lust gesichert wird (§ 149).
Die zweyte Klasse der Schenkungsmittel (§ 155) be- steht darin, daß der Beschenkte durch eine ihm verschaffte Schuldforderung bereichert wird. Diese zerfällt aber wie- der in zwey Arten, je nachdem eine Forderung an den Geber, oder an einen Dritten, als Schenkung dienen soll.
Die Forderung an den Geber als Schenkung ist Das, was man das Schenkungsversprechen zu nennen pflegt, und welches viele neuere Schriftsteller als Hauptfall aller Schenkung willkührlich aufgefaßt haben (§ 142). Der Name Schenkungsversprechen könnte leicht zu der Ansicht führen, als wäre das nachfolgende Geben die eigentliche
ner Servitut durch Nichtgebrauch als Schenkung gelten könne, vgl. Beylage IX.
(r) § 3 J. de loc. (3. 24.), L. 1 C. de fundis patrim. (11. 61.).
(s)L. 1 § 7 de superfic. (43. 18.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Noch weit unbedenklicher iſt die Verwendung der Em- phyteuſe zum Zweck einer Schenkung. Dieſe kann geſche- hen, indem der Eigenthümer eine ſolche errichtet, der Em- phyteuta ſie zurückgiebt, oder derſelbe Emphyteuta ſie an einen Dritten veräußert (r). Ganz eben ſo verhält es ſich auch mit der Superficies (s).
Das Pfandrecht kann nicht zum Zweck einer Schen- kung benutzt werden, weil dadurch das Vermögen über- haupt nicht erweitert, ſondern nur gegen möglichen Ver- luſt geſichert wird (§ 149).
Die zweyte Klaſſe der Schenkungsmittel (§ 155) be- ſteht darin, daß der Beſchenkte durch eine ihm verſchaffte Schuldforderung bereichert wird. Dieſe zerfällt aber wie- der in zwey Arten, je nachdem eine Forderung an den Geber, oder an einen Dritten, als Schenkung dienen ſoll.
Die Forderung an den Geber als Schenkung iſt Das, was man das Schenkungsverſprechen zu nennen pflegt, und welches viele neuere Schriftſteller als Hauptfall aller Schenkung willkührlich aufgefaßt haben (§ 142). Der Name Schenkungsverſprechen könnte leicht zu der Anſicht führen, als wäre das nachfolgende Geben die eigentliche
ner Servitut durch Nichtgebrauch als Schenkung gelten könne, vgl. Beylage IX.
(r) § 3 J. de loc. (3. 24.), L. 1 C. de fundis patrim. (11. 61.).
(s)L. 1 § 7 de superfic. (43. 18.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Noch weit unbedenklicher iſt die Verwendung der Em-
phyteuſe zum Zweck einer Schenkung. Dieſe kann geſche-
hen, indem der Eigenthümer eine ſolche errichtet, der Em-
phyteuta ſie zurückgiebt, oder derſelbe Emphyteuta ſie an
einen Dritten veräußert (r). Ganz eben ſo verhält es ſich
auch mit der Superficies (s).
Das Pfandrecht kann nicht zum Zweck einer Schen-
kung benutzt werden, weil dadurch das Vermögen über-
haupt nicht erweitert, ſondern nur gegen möglichen Ver-
luſt geſichert wird (§ 149).
§. 157.
V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 2. Obligare.
Die zweyte Klaſſe der Schenkungsmittel (§ 155) be-
ſteht darin, daß der Beſchenkte durch eine ihm verſchaffte
Schuldforderung bereichert wird. Dieſe zerfällt aber wie-
der in zwey Arten, je nachdem eine Forderung an den
Geber, oder an einen Dritten, als Schenkung dienen ſoll.
Die Forderung an den Geber als Schenkung iſt Das,
was man das Schenkungsverſprechen zu nennen pflegt,
und welches viele neuere Schriftſteller als Hauptfall aller
Schenkung willkührlich aufgefaßt haben (§ 142). Der
Name Schenkungsverſprechen könnte leicht zu der Anſicht
führen, als wäre das nachfolgende Geben die eigentliche
(q)
(r) § 3 J. de loc. (3. 24.), L. 1
C. de fundis patrim. (11. 61.).
(s) L. 1 § 7 de superfic. (43.
18.).
(q) ner Servitut durch Nichtgebrauch
als Schenkung gelten könne, vgl.
Beylage IX.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/132>, abgerufen am 21.11.2024.
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