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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
ferner beziehen auf Eigenthum oder auf jura in re. Die
Schenkung durch übertragenes Eigenthum ist so sehr
die häufigste und wichtigste, daß deshalb nicht selten die
Schenkung im Allgemeinen als eine Art der Eigenthums-
übertragung aufgefaßt worden ist (§ 142. a). Die Form,
wodurch Eigenthum übertragen wird, ist im Justiniani-
schen Recht ganz einfach die Tradition, ohne Unterschied
der Zwecke, wofür die Übertragung geschieht (b). So ist
also zunächst von der Schenkung durch Tradition zu
handeln. In dieser zeigt sich die Schenkung in ihrer po-
sitiven Natur dadurch wirksam, daß sie als justa causa
der Tradition dient, und so den wirklichen Übergang des
Eigenthums vermittelt (c). Natürlich nur unter der Vor-
aussetzung, daß der Geber selbst das Eigenthum hat;
welche Folgen eintreten, wenn es ihm fehlt, soll weiter
unten besonders dargestellt werden.

Die Tradition erscheint hier in allen verschiedenen Ge-
stalten, die sie überhaupt anzunehmen fähig ist. Unter
andern also durch Mittelspersonen (d). Ferner so, daß
der Beschenkte die Sache, die er schon inne hat, nur be-

(b) Im älteren Recht gab es
überhaupt drey Formen zur Über-
tragung des Eigenthums: man-
cipatio, in jure cessio, tradi-
tio.
Diese kamen daher auch bey
der Schenkung vor, ja für viele
Fälle waren sogar die feyerliche-
ren Formen nothwendig. Hierin
ist also der Rechtszustand viel ein-
facher geworden.
(c) § 40 J. de rer. div. (2. 1.).
(d) L. 4. 6. 10. de don. (39.
5.) Dahin gehört auch der schon
oben angeführte Fall, da ich die
Schenkung durch Auftrag an Den-
jenigen vollziehe, welcher mir die
Sache schenken oder als Verkäu-
fer tradiren wollte (§ 148. a).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ferner beziehen auf Eigenthum oder auf jura in re. Die
Schenkung durch übertragenes Eigenthum iſt ſo ſehr
die häufigſte und wichtigſte, daß deshalb nicht ſelten die
Schenkung im Allgemeinen als eine Art der Eigenthums-
übertragung aufgefaßt worden iſt (§ 142. a). Die Form,
wodurch Eigenthum übertragen wird, iſt im Juſtiniani-
ſchen Recht ganz einfach die Tradition, ohne Unterſchied
der Zwecke, wofür die Übertragung geſchieht (b). So iſt
alſo zunächſt von der Schenkung durch Tradition zu
handeln. In dieſer zeigt ſich die Schenkung in ihrer po-
ſitiven Natur dadurch wirkſam, daß ſie als justa causa
der Tradition dient, und ſo den wirklichen Übergang des
Eigenthums vermittelt (c). Natürlich nur unter der Vor-
ausſetzung, daß der Geber ſelbſt das Eigenthum hat;
welche Folgen eintreten, wenn es ihm fehlt, ſoll weiter
unten beſonders dargeſtellt werden.

Die Tradition erſcheint hier in allen verſchiedenen Ge-
ſtalten, die ſie überhaupt anzunehmen fähig iſt. Unter
andern alſo durch Mittelsperſonen (d). Ferner ſo, daß
der Beſchenkte die Sache, die er ſchon inne hat, nur be-

(b) Im älteren Recht gab es
überhaupt drey Formen zur Über-
tragung des Eigenthums: man-
cipatio, in jure cessio, tradi-
tio.
Dieſe kamen daher auch bey
der Schenkung vor, ja für viele
Fälle waren ſogar die feyerliche-
ren Formen nothwendig. Hierin
iſt alſo der Rechtszuſtand viel ein-
facher geworden.
(c) § 40 J. de rer. div. (2. 1.).
(d) L. 4. 6. 10. de don. (39.
5.) Dahin gehört auch der ſchon
oben angeführte Fall, da ich die
Schenkung durch Auftrag an Den-
jenigen vollziehe, welcher mir die
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fer tradiren wollte (§ 148. a).
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[106/0120] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ferner beziehen auf Eigenthum oder auf jura in re. Die Schenkung durch übertragenes Eigenthum iſt ſo ſehr die häufigſte und wichtigſte, daß deshalb nicht ſelten die Schenkung im Allgemeinen als eine Art der Eigenthums- übertragung aufgefaßt worden iſt (§ 142. a). Die Form, wodurch Eigenthum übertragen wird, iſt im Juſtiniani- ſchen Recht ganz einfach die Tradition, ohne Unterſchied der Zwecke, wofür die Übertragung geſchieht (b). So iſt alſo zunächſt von der Schenkung durch Tradition zu handeln. In dieſer zeigt ſich die Schenkung in ihrer po- ſitiven Natur dadurch wirkſam, daß ſie als justa causa der Tradition dient, und ſo den wirklichen Übergang des Eigenthums vermittelt (c). Natürlich nur unter der Vor- ausſetzung, daß der Geber ſelbſt das Eigenthum hat; welche Folgen eintreten, wenn es ihm fehlt, ſoll weiter unten beſonders dargeſtellt werden. Die Tradition erſcheint hier in allen verſchiedenen Ge- ſtalten, die ſie überhaupt anzunehmen fähig iſt. Unter andern alſo durch Mittelsperſonen (d). Ferner ſo, daß der Beſchenkte die Sache, die er ſchon inne hat, nur be- (b) Im älteren Recht gab es überhaupt drey Formen zur Über- tragung des Eigenthums: man- cipatio, in jure cessio, tradi- tio. Dieſe kamen daher auch bey der Schenkung vor, ja für viele Fälle waren ſogar die feyerliche- ren Formen nothwendig. Hierin iſt alſo der Rechtszuſtand viel ein- facher geworden. (c) § 40 J. de rer. div. (2. 1.). (d) L. 4. 6. 10. de don. (39. 5.) Dahin gehört auch der ſchon oben angeführte Fall, da ich die Schenkung durch Auftrag an Den- jenigen vollziehe, welcher mir die Sache ſchenken oder als Verkäu- fer tradiren wollte (§ 148. a).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/120>, abgerufen am 04.05.2024.