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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Nach eingetretener Pubertät, und vor der Volljährig-
keit, werden noch manche Mittelstufen des Alters behaup-
tet, die auch juristische Bedeutung haben sollen. Insofern
sich diese auf ganz einzelne Rechtsgeschäfte beziehen, ha-
ben sie mit der allgemeinen Betrachtung der durch das
Alter bedingten Handlungsfähigkeit Nichts zu schaffen, viel-
mehr gehören sie dann blos jenen einzelnen Instituten an,
und sind als Elemente derselben zu betrachten. So ver-
hält es sich mit folgenden Rechtsregeln. Siebenzehen Jahre
werden erfordert, um postuliren zu können (h); Achtzehen
zur Ausübung des (altrömischen) Richteramts (i). Wer
Zwanzig Jahre alt ist, und sich betrüglich als Sklaven
verkaufen läßt, wird in der That Sklave zur Strafe dieses
Betrugs (k). Zwanzig Jahre alt sollte ein Herr seyn, um
einen Sklaven ohne obrigkeitliche Prüfung frey lassen zu
können: welches Justinian auf Siebenzehen Jahre herunter
gesetzt hat (l).

Etwas mehr Zusammenhang mit der Pubertät hat fol-
gende Bestimmung. Trajan hatte vielen Knaben und Mäd-
chen Alimente ausgesetzt, welche bis zur Pubertät (14 und
12 Jahre) ausgezahlt wurden; Hadrian dehnte dieselben
bis zu 18 und 14 Jahren aus. Darin lag eine freyge-
bige Willkühr, ohne alle Beziehung auf Pubertät; eine
solche Beziehung entstand erst durch die Anwendung, die

(h) L. 1 § 3 de postul. (3. 1.).
(i) L. 57 de re jud. (42. 1.).
(k) § 4 J. de j. pers. (1. 3.).
(l) Ulpian. I. § 13, Gajus I.
§ 38, § 7 J. qui et quib. ex cau-
sis
(1. 6.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Nach eingetretener Pubertät, und vor der Volljährig-
keit, werden noch manche Mittelſtufen des Alters behaup-
tet, die auch juriſtiſche Bedeutung haben ſollen. Inſofern
ſich dieſe auf ganz einzelne Rechtsgeſchäfte beziehen, ha-
ben ſie mit der allgemeinen Betrachtung der durch das
Alter bedingten Handlungsfähigkeit Nichts zu ſchaffen, viel-
mehr gehören ſie dann blos jenen einzelnen Inſtituten an,
und ſind als Elemente derſelben zu betrachten. So ver-
hält es ſich mit folgenden Rechtsregeln. Siebenzehen Jahre
werden erfordert, um poſtuliren zu koͤnnen (h); Achtzehen
zur Ausübung des (altrömiſchen) Richteramts (i). Wer
Zwanzig Jahre alt iſt, und ſich betrüglich als Sklaven
verkaufen läßt, wird in der That Sklave zur Strafe dieſes
Betrugs (k). Zwanzig Jahre alt ſollte ein Herr ſeyn, um
einen Sklaven ohne obrigkeitliche Prüfung frey laſſen zu
können: welches Juſtinian auf Siebenzehen Jahre herunter
geſetzt hat (l).

Etwas mehr Zuſammenhang mit der Pubertät hat fol-
gende Beſtimmung. Trajan hatte vielen Knaben und Mäd-
chen Alimente ausgeſetzt, welche bis zur Pubertät (14 und
12 Jahre) ausgezahlt wurden; Hadrian dehnte dieſelben
bis zu 18 und 14 Jahren aus. Darin lag eine freyge-
bige Willkühr, ohne alle Beziehung auf Pubertät; eine
ſolche Beziehung entſtand erſt durch die Anwendung, die

(h) L. 1 § 3 de postul. (3. 1.).
(i) L. 57 de re jud. (42. 1.).
(k) § 4 J. de j. pers. (1. 3.).
(l) Ulpian. I. § 13, Gajus I.
§ 38, § 7 J. qui et quib. ex cau-
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(1. 6.).
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[74/0086] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Nach eingetretener Pubertät, und vor der Volljährig- keit, werden noch manche Mittelſtufen des Alters behaup- tet, die auch juriſtiſche Bedeutung haben ſollen. Inſofern ſich dieſe auf ganz einzelne Rechtsgeſchäfte beziehen, ha- ben ſie mit der allgemeinen Betrachtung der durch das Alter bedingten Handlungsfähigkeit Nichts zu ſchaffen, viel- mehr gehören ſie dann blos jenen einzelnen Inſtituten an, und ſind als Elemente derſelben zu betrachten. So ver- hält es ſich mit folgenden Rechtsregeln. Siebenzehen Jahre werden erfordert, um poſtuliren zu koͤnnen (h); Achtzehen zur Ausübung des (altrömiſchen) Richteramts (i). Wer Zwanzig Jahre alt iſt, und ſich betrüglich als Sklaven verkaufen läßt, wird in der That Sklave zur Strafe dieſes Betrugs (k). Zwanzig Jahre alt ſollte ein Herr ſeyn, um einen Sklaven ohne obrigkeitliche Prüfung frey laſſen zu können: welches Juſtinian auf Siebenzehen Jahre herunter geſetzt hat (l). Etwas mehr Zuſammenhang mit der Pubertät hat fol- gende Beſtimmung. Trajan hatte vielen Knaben und Mäd- chen Alimente ausgeſetzt, welche bis zur Pubertät (14 und 12 Jahre) ausgezahlt wurden; Hadrian dehnte dieſelben bis zu 18 und 14 Jahren aus. Darin lag eine freyge- bige Willkühr, ohne alle Beziehung auf Pubertät; eine ſolche Beziehung entſtand erſt durch die Anwendung, die (h) L. 1 § 3 de postul. (3. 1.). (i) L. 57 de re jud. (42. 1.). (k) § 4 J. de j. pers. (1. 3.). (l) Ulpian. I. § 13, Gajus I. § 38, § 7 J. qui et quib. ex cau- sis (1. 6.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/86>, abgerufen am 06.05.2024.